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Krankenkasse wird teurer – Rentner bekommen keinen Pflichtbrief mehr

Seit 30. Juli 2026 können Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag erhöhen, ohne ihren Mitgliedern den bislang vorgeschriebenen gesonderten Hinweis auf das Wechselrecht zu schicken. Für gesetzlich versicherte Rentner ist das doppelt relevant: Ein höherer Zusatzbeitrag kann die Rentenauszahlung senken, zugleich läuft das besondere Wechselrecht weiterhin nur bis zum Ende des Monats, in dem der neue Satz erstmals gilt. Wer auf den früheren Pflichtbrief wartet, kann diese Frist deshalb verpassen.

Pflicht zur persönlichen Information ist gestrichen

Geändert wurde § 175 Abs. 4 SGB V durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz vom 24. Juli 2026. Die Änderung trat am 30. Juli in Kraft. Im bisherigen Recht mussten Krankenkassen ihre Mitglieder spätestens einen Monat vor der Erhöhung in einem gesonderten Schreiben über das Kündigungsrecht, den durchschnittlichen Zusatzbeitrag und günstigere Kassen informieren.

Diese Sätze sind aus dem Gesetz verschwunden. Der Gesundheitsausschuss des Bundestages strich § 175 Abs. 4 Satz 7 und 8 SGB V vollständig. Als Grund nennt die Beschlussempfehlung Entbürokratisierung und finanzielle Einsparungen bei den Krankenkassen.

Damit fällt auch eine bisherige Schutzregel weg. Informierte eine Krankenkasse verspätet, konnte eine verspätete Kündigung unter bestimmten Voraussetzungen so behandelt werden, als wäre sie noch im Erhöhungsmonat erklärt worden. Diese Regel steht im seit 30. Juli geltenden § 175 Abs. 4 SGB V nicht mehr.

Das Sonderkündigungsrecht bleibt bestehen

Gestrichen wurde die Hinweispflicht, nicht das Wechselrecht. Erhebt eine Krankenkasse erstmals einen Zusatzbeitrag oder erhöht sie ihren Satz, kann die Mitgliedschaft weiterhin bis zum Ablauf des Monats gekündigt werden, für den der neue oder höhere Beitrag erstmals gilt. Die sonst geltende Bindung an die gewählte Krankenkasse von mindestens zwölf Monaten steht diesem besonderen Wechselrecht nicht entgegen.

Bei einem Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse muss das Mitglied die bisherige Kasse nicht selbst kündigen. Die Wahl wird gegenüber der neuen Krankenkasse erklärt. Deren elektronische Meldung an die bisherige Kasse ersetzt die Kündigung.

Ein Beispiel zeigt, warum der Stichtag zählt. Steigt der Zusatzbeitrag zum 1. Oktober, muss die Wahl der neuen Krankenkasse spätestens im Oktober erklärt werden, wenn das besondere Wechselrecht genutzt werden soll. Die Mitgliedschaft bei der alten Kasse endet wegen der regulären Wechselfrist grundsätzlich zum 31. Dezember, die neue beginnt am 1. Januar.

Wer den Oktober verpasst, verliert allerdings nicht automatisch jede Wechselmöglichkeit. Ist die reguläre zwölfmonatige Bindungsfrist bereits erfüllt, kann auch danach normal gewechselt werden. Besonders relevant ist die Monatsfrist deshalb für Mitglieder, die noch innerhalb dieser Bindungszeit stecken.

Höherer Zusatzbeitrag kommt bei der Rente später an

Bei Pflichtmitgliedern der Krankenversicherung der Rentner tragen Rentner und Rentenversicherung den Krankenversicherungsbeitrag aus der gesetzlichen Rente jeweils zur Hälfte. Das gilt auch für den kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Steigt dieser um 0,4 Prozentpunkte, sinkt der Rentenzahlbetrag deshalb rechnerisch um 0,2 Prozent der Bruttorente.

Auf die gesetzliche Rente wirkt eine Änderung allerdings zeitversetzt. Für Änderungen des Zusatzbeitrags gilt die Zweimonatsregelung: Ein neuer Satz wird bei der Beitragsberechnung aus der Rente erst vom ersten Tag des zweiten auf die Änderung folgenden Kalendermonats berücksichtigt. Eine Erhöhung zum 1. Oktober verändert die Rentenauszahlung daher grundsätzlich erst ab Dezember.

Wie konkret das aussehen kann, zeigt die Erhöhung der IKK classic von 3,4 auf 3,85 Prozent. Bei 1.800 Euro Bruttorente sinkt der Zahlbetrag für ein pflichtversichertes Mitglied um 4,05 Euro im Monat. Weil der neue IKK-Satz seit 1. August gilt, greift der höhere Abzug aus der gesetzlichen Rente ab Oktober.

Der Beitrag muss jetzt selbst im Blick bleiben

Ohne den vorgeschriebenen Extra-Hinweis wird der Zeitpunkt der Erhöhung wichtiger. Die tagesaktuelle Krankenkassenliste des GKV-Spitzenverbandes zeigt die jeweils geltenden Zusatzbeitragssätze. Geplante Erhöhungen erscheinen dort allerdings erst ab dem Tag, an dem sie gelten.

Wer einen steigenden Satz nicht einfach hinnehmen will, sollte deshalb den Beitrag der eigenen Krankenkasse und den Monat des Inkrafttretens prüfen. Gerade während der zwölfmonatigen Bindungsfrist entscheidet dieser Monat darüber, ob das besondere Wechselrecht noch genutzt werden kann. Bei pflichtversicherten Rentnern kommt die finanzielle Folge auf dem Rentenkonto zwar später an. Die Wechsel-Frist wartet darauf nicht.