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2.232 Euro Rentenbeitrag vom Arbeitgeber bringen 0 Euro mehr Rente

Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersvollrente bezieht und für 2.000 Euro brutto im Monat weiterarbeitet, zahlt grundsätzlich keinen eigenen Rentenversicherungsbeitrag mehr. Der Arbeitgeber muss in der allgemeinen Rentenversicherung trotzdem 9,3 Prozent überweisen. Das sind 186 Euro im Monat und 2.232 Euro im Jahr. Diese Arbeitgeberbeiträge allein erhöhen die persönliche Rente nicht. Ausgerechnet dieser scheinbar wirkungslose Beitrag ist aber eine der gesetzlichen Voraussetzungen dafür, dass der Arbeitslohn unter die Aktivrente fallen kann.

Arbeitgeber zahlt weiter, die Rente steigt trotzdem nicht

§ 5 Abs. 4 SGB VI stellt Beschäftigte nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, von der Rentenversicherungspflicht frei, wenn sie eine Vollrente wegen Alters beziehen. Der eigene Arbeitnehmerbeitrag entfällt damit grundsätzlich.

Für den Arbeitgeber gilt etwas anderes. Nach § 172 Abs. 1 SGB VI muss er weiterhin die Hälfte des Beitrags tragen, der bei Rentenversicherungspflicht zu zahlen wäre. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass dieser Arbeitgeberbeitrag allein die bereits laufende Rente nicht erhöht.

Bei 2.000 Euro Monatslohn sind das 186 Euro im Monat oder 2.232 Euro im Jahr. Es fließt also Geld an die Rentenversicherung, ohne dass daraus für den versicherungsfreien Altersvollrentner zusätzliche Entgeltpunkte entstehen.

Warum genau dieser Beitrag für die Aktivrente zählt

Die Verbindung zur Aktivrente ist enger, als es zunächst wirkt. Nach § 3 Nr. 21 EStG können nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zu 24.000 Euro Arbeitslohn im Jahr steuerfrei bleiben. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Arbeitgeber für diesen Arbeitslohn Rentenversicherungsbeiträge nach den dort ausdrücklich genannten Vorschriften entrichten muss. Dazu gehört § 172 Abs. 1 SGB VI.

Damit ist der Arbeitgeberbeitrag, der für sich genommen keine zusätzliche Rente bringt, zugleich ein gesetzlicher Anknüpfungspunkt für den Steuerbonus. Das Bundesfinanzministerium nennt ausdrücklich regulär sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen als begünstigt. Minijobs sind ausgeschlossen, weil dort pauschale Beiträge gelten. Midijobs im Übergangsbereich können dagegen von der Aktivrente profitieren.

Auch sozialversicherungsrechtlich bleibt der steuerfreie Arbeitslohn beitragspflichtiges Entgelt. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV nimmt Einnahmen, die allein nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei sind, ausdrücklich von der sonst üblichen Herausnahme steuerfreier Lohnbestandteile aus. Steuerfrei bedeutet bei der Aktivrente deshalb gerade nicht beitragsfrei.

Für Minijobs gilt zudem eine andere Beitragslogik. Nach § 172 Abs. 3 SGB VI trägt der Arbeitgeber im gewerblichen Minijob 15 Prozent, im Privathaushalt nach Abs. 3a fünf Prozent. Diese pauschalen Minijobbeiträge reichen für die Aktivrente nicht aus.

Wer selbst einzahlt, macht auch den Arbeitgeberbeitrag rentenwirksam

Altersvollrentner können auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI muss die Erklärung schriftlich oder elektronisch gegenüber dem Arbeitgeber abgegeben werden. Sie wirkt nur für die Zukunft.

Der Schritt lässt sich in diesem Beschäftigungsverhältnis nicht einfach zurücknehmen. § 5 Abs. 4 Satz 3 SGB VI bestimmt, dass der Verzicht für die Dauer der Beschäftigung bindend ist. Wer sich dafür entscheidet, zahlt anschließend auch den eigenen Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung.

Bei 2.000 Euro Monatslohn sind das 186 Euro monatlich oder 2.232 Euro im Jahr. Dann werden nicht nur die eigenen Beiträge, sondern auch die Arbeitgeberbeiträge für die Rente wirksam. Mit dem Verhältnis aus Jahresverdienst und Durchschnittsentgelt lassen sich die Entgeltpunkte berechnen. Bei 24.000 Euro Jahresverdienst und dem vorläufigen Durchschnittsentgelt 2026 von 51.944 Euro entstehen rund 0,4620 Entgeltpunkte.

Der Zuschlag kommt später und mit höherem Zugangsfaktor

Die 0,4620 Entgeltpunkte erhöhen die Rente nicht sofort. Nach § 66 Abs. 3a SGB VI werden Zuschläge aus Beiträgen nach Beginn einer Altersrente jährlich zum 1. Juli berücksichtigt. Für Beiträge aus dem Jahr 2026 erfolgt die reguläre Berücksichtigung damit zum 1. Juli 2027.

Hinzu kommt ein Punkt, der die Rechnung spürbar verändert. § 77 SGB VI erhöht den Zugangsfaktor dieser später berücksichtigten Entgeltpunkte um 0,5 Prozent je Monat. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt denselben Mechanismus ausdrücklich für Beschäftigte jenseits der Regelaltersgrenze.

Ein Modell zeigt die Größenordnung: Wurde die Regelaltersgrenze im Dezember 2025 erreicht und ab Januar 2026 für 2.000 Euro monatlich weitergearbeitet, liegt zwischen Regelaltersgrenze und erstmaliger Berücksichtigung zum 1. Juli 2027 ein Zeitraum von 18 Monaten. Der Zugangsfaktor beträgt damit rechnerisch 1,09. Aus 0,4620 Entgeltpunkten werden rund 0,5036 persönliche Entgeltpunkte. Beim seit 1. Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro entspräche das nach heutigem Wert rund 21,41 Euro zusätzlicher Bruttorente im Monat. Der tatsächliche Zahlbetrag ab Juli 2027 hängt vom dann geltenden Rentenwert ab.

Rein statisch wären die eigenen 2.232 Euro nach rund 104 Monaten zusätzlicher Bruttorente wieder erreicht. Weil der Zuschlag in diesem Modell aber erst im Juli 2027 beginnt, liegt der rechnerische Break-even vom ersten Beitrag im Januar 2026 an bei gut zehn Jahren. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie eine mögliche Steuer auf die höhere Rente verlängern diesen Zeitraum. Künftige Rentenanpassungen wirken in die andere Richtung.