Beim Grundrentenzuschlag steigen die Einkommensgrenzen zum 1. Januar 2027 deutlich. Alleinstehende können bis zu 1.555 Euro monatliches anrechenbares Einkommen haben, ohne dass der Zuschlag gekürzt wird. Das sind 63 Euro mehr als 2026. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften steigt die gemeinsame Grenze um 98 Euro auf 2.425 Euro. Auch die zweite Schwelle, ab der Einkommen oberhalb des Grenzbetrags vollständig angerechnet wird, rückt nach oben.
Vier Einkommensgrenzen steigen 2027
Für die Einkommensanrechnung beim Grundrentenzuschlag gelten ab Januar 2027 neue Beträge. Sie steigen, weil die Freibeträge an den aktuellen Rentenwert gekoppelt sind. Seit Juli 2026 beträgt dieser 42,52 Euro.
| Haushalt | 2026 ohne Anrechnung | 2027 ohne Anrechnung | Zweite Grenze 2027 |
|---|---|---|---|
| Alleinstehende | 1.492 Euro | 1.555 Euro | 1.990 Euro |
| Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften | 2.327 Euro | 2.425 Euro | 2.861 Euro |
Zwischen der ersten und der zweiten Grenze werden 60 Prozent des übersteigenden Einkommens auf den Zuschlag angerechnet. Erst der Teil oberhalb der zweiten Grenze zählt zusätzlich zu 100 Prozent. Diese zweite Schwelle steigt bei Alleinstehenden von 1.909 auf 1.990 Euro und bei Paaren von 2.744 auf 2.861 Euro.
Die zweite Grenze ist damit weiterhin kein harter Ausschlussbetrag. Ein Einkommen von mehr als 1.990 Euro bedeutet für einen Alleinstehenden nicht automatisch, dass die Grundrente vollständig entfällt. Entscheidend ist, wie hoch der zuvor berechnete Grundrentenzuschlag ist und welcher Betrag nach beiden Anrechnungsstufen übrig bleibt.
Bei 1.600 Euro Einkommen fällt die Kürzung deutlich kleiner aus
Die Wirkung der höheren Freibeträge lässt sich mit einem Modell zeigen. Bei identischem anrechenbarem Monatseinkommen von 1.600 Euro wurden 2026 bei einem Alleinstehenden 108 Euro oberhalb des Freibetrags erfasst. Davon werden 60 Prozent angerechnet, also 64,80 Euro.
2027 liegen bei demselben Einkommen nur noch 45 Euro oberhalb des neuen Freibetrags von 1.555 Euro. Die Anrechnung sinkt auf 27 Euro. Die reine Grenzverschiebung macht in diesem Modell 37,80 Euro im Monat aus. Das ist kein pauschales Rentenplus, sondern setzt voraus, dass überhaupt ein entsprechend hoher Grundrentenzuschlag berechnet wurde und das maßgebliche Einkommen gleich hoch ist.
Für 2027 zählt meist das Einkommen von 2024
Die Monatsgrenzen dürfen nicht mit der aktuellen Monatsrente oder dem gerade eingehenden Arbeitslohn verwechselt werden. Die Rentenversicherung arbeitet bei der jährlichen Prüfung mit steuerlichen Jahresdaten. Nach den Regeln zu § 97a SGB VI ruft sie für die Prüfung zum 1. Januar die Daten ab, die dem Finanzamt bis zum 30. September für das vorvergangene Kalenderjahr vorliegen.
Für den Grundrentenzuschlag ab Januar 2027 ist deshalb regelmäßig das Einkommen aus 2024 maßgeblich. Liegen diese Festsetzungsdaten bis Ende September 2026 noch nicht vor, kann auf 2023 zurückgegriffen werden. Der steuerrechtliche Jahresbetrag wird anschließend durch zwölf geteilt. Eine Einkommensänderung im laufenden Jahr 2026 schlägt damit nicht unmittelbar auf die Prüfung zum Jahresbeginn 2027 durch.
Berücksichtigt werden vor allem das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Teil von Renten und Versorgungsbezügen sowie bestimmte Kapitalerträge. Bei Ehepaaren und eingetragenen Lebenspartnerschaften fließt auch das Einkommen des Partners ein. Ein Antrag auf den Zuschlag ist nicht erforderlich.
Höhere Freibeträge treffen auf eine harte Einkommensprüfung
Die Anhebung ist für Betroffene relevant, weil die Einkommensanrechnung den Zuschlag nicht nur vermindern, sondern vollständig aufzehren kann. Ende 2025 blieb bei mehr als 1,22 Millionen Altersrenten trotz grundsätzlicher Berechtigung kein Grundrentenzuschlag zur Auszahlung.
Die höheren Grenzen ändern nichts an den übrigen Voraussetzungen. Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten bleiben erforderlich. Außerdem muss der frühere Durchschnittsverdienst innerhalb der gesetzlichen Grenzen liegen. Neu ist zum 1. Januar 2027 allein, dass bei derselben Höhe des anrechenbaren Einkommens ein größerer Teil geschützt bleibt.