Wegen 0,01 Prozent weniger gesetzlicher Altersrente bekam ein weiterarbeitender Rentner sechs Monate lang keine Zusatzrente. Monatlich fehlten 843,60 Euro, insgesamt 5.061,60 Euro. Das Landgericht Karlsruhe hielt die Nichtzahlung für rechtmäßig. Endgültig entschieden ist der Fall aber nicht: Beim Oberlandesgericht Karlsruhe läuft die Berufung.
Sechs Monate ohne 843,60 Euro Zusatzrente
Der 1958 geborene Kläger arbeitete auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiter. Ab 1. Februar 2024 bezog er von der Deutschen Rentenversicherung nicht die volle Regelaltersrente, sondern eine Teilrente von 99,99 Prozent.
Der Unterschied zur Vollrente ist beim Zahlbetrag minimal. Rechtlich bleibt eine 99,99-Prozent-Rente trotzdem eine Teilrente. An genau dieser Unterscheidung hängen in seinem Fall 5.061,60 Euro.
Seine Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbands Baden-Württemberg zahlte die Betriebsrente von monatlich 843,60 Euro erst ab 1. August 2024. Zu diesem Zeitpunkt bezog der Kläger die gesetzliche Altersrente wieder als Vollrente. Für die sechs Monate von Februar bis Juli verlangte er 5.061,60 Euro nach.
Mit der Teilrente konnte der Mann trotz Weiterarbeit nach der Regelaltersgrenze zusätzliche Rentenanwartschaften aus seiner Beschäftigung erwerben. Ob genau das sein Motiv für die Wahl von 99,99 Prozent war, wird in der veröffentlichten Entscheidungsbesprechung zwar als naheliegend beschrieben, vom Gericht aber nicht als entscheidende Tatsache festgestellt.
Anspruch auf Vollrente oder Bezug als Vollrente?
Vor Gericht ging es deshalb um mehr als die Frage, ob 99,99 Prozent mathematisch fast 100 Prozent sind. Entscheidend war der Wortlaut der Satzung.
Nach § 31 der ZVK-Satzung tritt der Versicherungsfall am ersten Tag des Monats ein, von dem an Anspruch auf die gesetzliche Altersrente „als Vollrente“ besteht. Der Kläger argumentierte, dass er bereits ab Februar sämtliche Voraussetzungen für eine gesetzliche Vollrente erfüllt habe. Die Satzung verlange nach seiner Auffassung nicht, dass die Vollrente tatsächlich bezogen werde. Sein freiwillig gewählter Teilrentenbezug dürfe den Beginn der Zusatzrente daher nicht verschieben.
Außerdem verwies er darauf, dass Satzungsregelungen grundsätzlich der Kontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen. Unklare Formulierungen müssten dann zulasten der Zusatzversorgungskasse ausgelegt werden.
Das Landgericht Karlsruhe folgte dieser Argumentation nicht. Wer eine Teilrente wählt und beantragt, hat nach Auffassung der 6. Zivilkammer für diesen Zeitraum gerade keinen Anspruch auf die gesetzliche Altersrente „als Vollrente“. Maßgeblich ist damit nicht allein, dass die persönlichen Voraussetzungen einer Vollrente erfüllt wären. Entscheidend ist auch, in welcher Form die Altersrente tatsächlich beansprucht wird.
Der Rentenbescheid spielt dabei eine zentrale Rolle. Nach der Satzung muss der Zeitpunkt des Versicherungsfalls durch den Bescheid des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers nachgewiesen werden. Die Kasse durfte sich deshalb nach Auffassung des Gerichts daran orientieren, dass die Vollrente erst ab August 2024 bewilligt war.
Ein weiterer Satzungsparagraph half dem Kläger ebenfalls nicht. § 39 enthält Regelungen für Fälle, in denen eine Betriebsrente wegen Veränderungen bei der gesetzlichen Altersrente nicht oder nur teilweise weitergezahlt wird. Das Gericht sah darin aber keine Vorschrift, die den Versicherungsfall bei einer von Anfang an gewählten 99,99-Prozent-Teilrente auslöst. Für den erstmaligen Beginn der Zusatzrente blieb § 31 maßgeblich.
Auch einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz lehnte das Gericht ab. Die Tarifvertragsparteien hätten bei der Gestaltung der Zusatzversorgung einen weiten Spielraum. Für die Kasse müsse außerdem klar und kalkulierbar bleiben, ab welchem Zeitpunkt sie Leistungen schuldet. Ebenso wenig sei es rechtsmissbräuchlich, die Zusatzrente zurückzuhalten, obwohl sie bei Wahl einer Vollrente hätte gezahlt werden müssen.
Schadensersatz wegen fehlender Beratung bekam der Kläger ebenfalls nicht. Nach Auffassung des Landgerichts musste die Zusatzversorgungskasse ihn vor seinem ersten Rentenantrag nicht individuell darauf hinweisen, dass die Wahl einer Teilrente den Beginn der Betriebsrente verhindern kann.
Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 13. Februar 2026 trägt das Aktenzeichen 6 O 156/25. Rechtskräftig ist es nicht. Die Berufung wird beim Oberlandesgericht Karlsruhe unter dem Aktenzeichen 12 U 71/26 geführt.
Die 99,99-Prozent-Rente kann auch anderswo Folgen haben
Eine gesetzliche Altersrente kann als Teilrente zwischen 10 und 99,99 Prozent der Vollrente gewählt werden. Der Karlsruher Fall zeigt jedoch, dass die Entscheidung nicht nur die gesetzliche Rente betrifft. Betriebs- und Zusatzrenten können eigene Voraussetzungen haben.
Das gilt weiterhin auch bei der VBL. Ab 1. Januar 2027 erlaubt das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz zwar grundsätzlich, eine Betriebsrente neben einer gesetzlichen Teilrente zu zahlen. Einen automatischen Anspruch schafft die Neuregelung aber nicht. Nach den derzeitigen tarifvertraglichen Regeln der VBL bleibt die gesetzliche Vollrente Voraussetzung für den Versicherungsfall.
Gerade bei einer 99,99-Prozent-Teilrente lohnt deshalb vor dem Antrag ein Blick in die Bedingungen der eigenen Zusatzversorgung. Die Deutsche Rentenversicherung lässt die Wahl bis 99,99 Prozent ausdrücklich zu. Ob eine Betriebsrente daneben beginnt, entscheidet aber nicht die Deutsche Rentenversicherung, sondern die jeweilige Versorgungsregelung.