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Pflegegrad 5: Sozialamt muss knapp 15.000 Euro monatlich übernehmen

Für eine Frau mit Pflegegrad 5 geht es um 14.723,71 Euro im Monat. Davon entfallen 14.370,24 Euro auf einen ambulanten Pflegedienst, 329,97 Euro auf gekürztes Pflegegeld und 23,50 Euro auf Restkosten des Hausnotrufs. Der Sozialhilfeträger wollte diese Kosten nicht weiter selbst tragen, sondern den Träger der Eingliederungshilfe verpflichten lassen. Das Hessische Landessozialgericht wies die Beschwerde zurück. Für die Betroffene bleibt damit eine Versorgung abgesichert, die sich innerhalb von sechs Monaten auf mehr als 88.000 Euro summiert.

Der Pflegebedarf selbst war nicht mehr umstritten

Ausgangspunkt war ein Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Juni 2026. Es verpflichtete den Sozialhilfeträger im Eilverfahren, die genannten Leistungen ab dem 1. Mai vorläufig zu übernehmen. Der Fall lief dort unter dem Aktenzeichen S 22 SO 142/26 ER.

In der Beschwerde vor dem Hessischen Landessozialgericht ging es nicht mehr darum, ob die Frau überhaupt einen erheblichen Pflegebedarf hatte. Nach den Entscheidungsgründen waren Anordnungsanspruch und Eilbedürftigkeit hinsichtlich der geltend gemachten Pflegeleistungen zwischen den Beteiligten im Ergebnis nicht der entscheidende Streitpunkt. Gestritten wurde darüber, aus welchem Leistungssystem die Kosten kommen und welcher Träger zahlen muss.

Das ist bei solchen Beträgen keine Formalie. Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt bei Pflegegrad 5 für Pflegesachleistungen 2026 höchstens 2.299 Euro im Monat. Bleibt trotz vorrangiger Leistungen ein notwendiger Pflegebedarf ungedeckt und liegen die wirtschaftlichen Voraussetzungen vor, kann die Hilfe zur Pflege des Sozialamts die Lücke schließen.

Sozialamt wollte den Eingliederungshilfeträger verpflichten

Genau dagegen richtete sich die Beschwerde. Der Sozialhilfeträger wollte erreichen, dass statt seiner der beigeladene Träger der Eingliederungshilfe die Kosten übernimmt. Er stützte sich dabei auf die Regel, nach der bestimmte Pflegeleistungen unter Voraussetzungen zusammen mit Eingliederungshilfe aus einer Hand erbracht werden können.

Das Sozialgericht hatte diese Verbindung schon inhaltlich verneint. Nach seiner Einschätzung lag kein eigenständiger Eingliederungshilfebedarf mit erreichbaren Teilhabezielen vor. Die benötigten Unterstützungen seien vielmehr pflegerische Betreuungsmaßnahmen. Dabei spielte auch eine Rolle, dass der seit 2017 geltende Pflegebedürftigkeitsbegriff längst nicht nur Waschen, Anziehen oder Essen erfasst, sondern unter anderem Alltagsgestaltung, soziale Kontakte und weitere Betreuungsbedarfe.

Das Landessozialgericht hielt diese Erwägungen nach dem aktuellen Sachstand für sehr wahrscheinlich zutreffend. Entscheidend ist aber: Der Senat musste diese schwierige Abgrenzung nicht abschließend klären.

Die Beschwerde scheiterte schon vorher

Der tragende Grund des Beschlusses vom 24. August 2026, Az. L 4 SO 147/26 B ER, lag an einer anderen Stelle. Die Frau erhielt tatsächlich keine Eingliederungshilfe und verlangte im laufenden Verfahren auch keine. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des beigeladenen Trägers war der Widerspruchsbescheid vom 31. März 2026, mit dem Eingliederungshilfe abgelehnt worden war, bereits bestandskräftig.

Damit fehlte die Voraussetzung, auf die § 103 Abs. 2 SGB IX abstellt. Nach Auffassung des Senats reicht ein bloß denkbarer Anspruch auf Eingliederungshilfe nicht. Maßgeblich ist, dass solche Leistungen tatsächlich erbracht werden. Solange keine Eingliederungshilfe läuft, kann der Sozialhilfeträger die Pflegekosten nicht allein mit dem Hinweis auf eine mögliche Zuständigkeit des anderen Trägers dorthin verschieben.

Eine gleichzeitige Verpflichtung des Eingliederungshilfeträgers wäre im Eilverfahren grundsätzlich denkbar gewesen, wenn zugleich Eingliederungshilfe zugesprochen worden wäre. Dafür gab es hier jedoch kein offenes Rechtsverhältnis mehr. Die Ablehnung war bestandskräftig. Auch der Hilfsantrag des Sozialhilfeträgers führte deshalb zu keinem anderen Ergebnis.

Knapp 15.000 Euro bleiben vorläufig abgesichert

Das LSG bestätigte damit die vorläufige Leistungspflicht des Sozialhilfeträgers: 14.370,24 Euro für den Pflegedienst, 329,97 Euro gekürztes Pflegegeld und 23,50 Euro für den Hausnotruf. Zusammen sind das 14.723,71 Euro im Monat.

Die Verpflichtung war zunächst bis zum 31. Oktober 2026 befristet. Diese Grenze beanstandete der Senat wegen des Verfahrensablaufs und der aufwendigen verwaltungstechnischen Umsetzung nicht. Zugleich ging er davon aus, dass der Sozialhilfeträger bei unveränderter Sach- und Rechtslage auch danach weiter leisten werde.

Eine allgemeine Regel, dass bei Pflegegrad 5 automatisch Kosten in dieser Höhe vom Sozialamt zu übernehmen sind, folgt daraus nicht. Der Beschluss ist enger. Er zeigt aber sehr deutlich, was für Pflegebedürftige entscheidend sein kann, wenn zwei Leistungssysteme aufeinandertreffen: Ein theoretisch anderer Kostenträger beendet die laufende Versorgung nicht. Solange Eingliederungshilfe tatsächlich nicht erbracht wird, bleibt die notwendige Pflege nicht allein deshalb unfinanziert, weil der Sozialhilfeträger die Zuständigkeit anders bewertet.