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99,99-Prozent-Teilrente verliert 2027 den Krankengeld-Vorteil

Wer neben einer Altersrente weiterarbeitet und die 99,99-Prozent-Teilrente gezielt wegen des Krankengelds gewählt hat, muss vor 2027 neu rechnen. Ab 1. Januar 2027 schließt eine Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente den Krankengeldanspruch aus. Die bislang beliebte Gestaltung mit 99,99 Prozent verliert damit genau diesen Vorteil. Die Änderung ist beschlossen und nicht nur angekündigt.

Die bisherige 0,01-Prozent-Lösung funktioniert noch bis Ende 2026

Bis zum 31. Dezember 2026 gilt nach § 50 Abs. 1 SGB V: Eine Altersvollrente schließt Krankengeld aus. Eine Teilrente wegen Alters tut das allein durch ihren Bezug noch nicht. Deshalb kann ein versicherungspflichtig beschäftigter Rentner die Altersrente auf 99,99 Prozent begrenzen und damit den Status als Teilrentner behalten.

Die Deutsche Rentenversicherung lässt bei Altersrenten eine frei gewählte Teilrente zwischen 10 und 99,99 Prozent zu. Bei einer Vollrente von 1.800 Euro würden 99,99 Prozent rechnerisch 1.799,82 Euro ausmachen. Der laufende Verzicht beträgt in dieser vereinfachten Rechnung gerade einmal 18 Cent.

Das bedeutet allerdings nicht, dass eine Teilrente automatisch Krankengeld erzeugt. Der Anspruch muss aus der Krankenversicherung und der Beschäftigung überhaupt bestehen. Genau an diesem Punkt wird die Gestaltung häufig verkürzt dargestellt: Die Teilrente kann einen vorhandenen Krankengeldanspruch erhalten, sie schafft ihn nicht selbst.

Ab Januar gilt eine harte Zwei-Drittel-Grenze

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wird § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V geändert. Der vom Bundestag beschlossene Wortlaut bezieht künftig neben der Vollrente auch eine „Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente“ in den Krankengeldausschluss ein. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

Damit reicht es ab dem Jahreswechsel nicht mehr, die Vollrente um einen symbolischen Bruchteil zu reduzieren. Wer weiterhin auf einen Krankengeldanspruch aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung angewiesen ist, darf allein nach dieser neuen Ausschlussregel nicht über zwei Drittel der Vollrente liegen.

Ein Detail ist dabei erstaunlich wichtig: Zwei Drittel sind mathematisch 66,666… Prozent. 66,67 Prozent liegen bereits knapp darüber. Wer die Höhe der Teilrente wegen des Krankengelds festlegt, sollte deshalb nicht mit einer grob gerundeten Zwei-Drittel-Angabe arbeiten, sondern den konkreten Prozentsatz mit Krankenkasse und Rentenversicherung abstimmen.

Aus 18 Cent können plötzlich 600 Euro werden

Die neue Grenze verändert die wirtschaftliche Rechnung deutlich. Bei einer Vollrente von 1.800 Euro kostet die bisherige 99,99-Prozent-Lösung rechnerisch nur 18 Cent laufende Rente im Monat. Eine Teilrente von genau zwei Dritteln entspräche dagegen 1.200 Euro. Gegenüber der Vollrente würden dann zunächst 600 Euro monatlich nicht ausgezahlt.

Das ist kein kleiner technischer Unterschied mehr. Wer allein zur Absicherung eines möglichen Krankengeldbezugs auf höchstens zwei Drittel heruntergeht, muss den geringeren monatlichen Rentenzufluss gegen den Wert des Krankengeldschutzes abwägen. Wie sinnvoll das ist, hängt unter anderem vom Arbeitsentgelt, der konkreten Krankenversicherung und der persönlichen Beschäftigungssituation ab.

Der nicht bezogene Rentenanteil ist dabei nicht mit einem sofortigen Verlust von 600 Euro gleichzusetzen. Bei einer Teilrente können sich für den zunächst nicht in Anspruch genommenen Rentenanteil später andere Zugangsfaktoren ergeben. Für die laufende Liquidität fehlt der Betrag aber zunächst.

Nicht jede 99,99-Prozent-Teilrente muss geändert werden

Die neue Krankengeldgrenze betrifft vor allem Beschäftigte, die trotz Altersrente weiterarbeiten und die hohe Teilrente gerade deshalb gewählt haben, um einen bestehenden Krankengeldschutz nicht zu verlieren. Wer eine 99,99-Prozent-Teilrente aus einem ganz anderen Grund nutzt, muss daraus nicht automatisch auf Änderungsbedarf schließen.

Die Teilrente kann etwa auch bei Pflege nach Erreichen der Regelaltersgrenze oder zur Steuerung eines später in Anspruch genommenen Rentenanteils eine Rolle spielen. Die Regeln und Nebenwirkungen unterscheiden sich je nach Zweck. Deshalb wäre es falsch, aus der Krankengeldänderung ein generelles Ende der 99,99-Prozent-Teilrente zu machen.

Wer die Teilrente dagegen wegen Krankengeld gewählt hat, sollte den derzeitigen Prozentsatz noch 2026 prüfen. Ab dem 1. Januar 2027 ist nicht mehr die Frage „Vollrente oder Teilrente?“ entscheidend, sondern ob die Teilrente die gesetzliche Grenze von zwei Dritteln überschreitet.