1.200 Euro Teilrente liegen bei einer Vollrente von 1.800 Euro genau an der neuen Grenze. 1.200,06 Euro liegen darüber. Ab Januar 2027 kann diese Differenz von sechs Cent darüber entscheiden, ob ein weiterarbeitender Rentner bei langer Krankheit Krankengeld erhält oder nach der Lohnfortzahlung ohne diese Absicherung dasteht.
Die Änderung steckt im bereits verkündeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Zum 1. Januar 2027 wird Paragraf 50 SGB V neu gefasst. Krankengeld ist dann ausgeschlossen, wenn eine Teilrente wegen Alters mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt. Die bisher verbreitete 99,99-Prozent-Lösung verliert damit ihren wichtigsten Effekt.
Aus 18 Cent Verzicht werden fast 600 Euro
Bis Ende 2026 beendet nach der noch geltenden Krankengeldregel eine Altersvollrente den Krankengeldanspruch. Eine Teilrente tut das nicht allein wegen ihrer Höhe. Die Deutsche Rentenversicherung lässt bei einer frei gewählten Teilrente einen Anteil zwischen 10 und 99,99 Prozent der Vollrente zu.
Bei 1.800 Euro Vollrente werden mit 99,99 Prozent monatlich 1.799,82 Euro ausgezahlt. Der Verzicht beträgt nur 18 Cent. Wer daneben in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit Krankengeldschutz arbeitet, kann so nach der bisherigen Regel den Anspruch erhalten.
Ab 2027 muss die Teilrente höchstens zwei Drittel betragen. Im Modell sind das exakt 1.200 Euro. Gegenüber der bisherigen 99,99-Prozent-Variante fehlen damit sofort 599,82 Euro Monatsrente. Der nicht bezogene Rentenanteil ist nicht automatisch verloren. Er wird bei einem späteren Wechsel zur Vollrente wieder ausgezahlt. Für die laufende Haushaltsrechnung fehlt das Geld aber zunächst jeden Monat.
66,67 Prozent liegen bereits über der Grenze
Die gesetzliche Grenze lautet nicht gerundet 66,67 Prozent, sondern genau zwei Drittel. 66,67 Prozent von 1.800 Euro ergeben 1.200,06 Euro. Das sind sechs Cent mehr als zwei Drittel. Im Modell greift damit bereits der Krankengeldausschluss. 66,66 Prozent ergeben dagegen 1.199,88 Euro und bleiben unter der Grenze.
Diese Differenz ist klein. Die mögliche Folge ist es nicht. Das staatliche Gesundheitsportal erklärt die Höhe des Krankengelds mit 70 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens, höchstens aber 90 Prozent des Nettoeinkommens. Von dem ermittelten Betrag gehen noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab.
Ein vereinfachtes Modell zeigt die Größenordnung. Bei 3.500 Euro Monatsbrutto und angenommenen 2.400 Euro netto ergeben 70 Prozent des Bruttos 2.450 Euro. Die Netto-Grenze kappt den Betrag jedoch bei 2.160 Euro. Dieser Berechnungsbetrag steht nach sechs Wochen Lohnfortzahlung auf dem Spiel. Bei drei weiteren Krankheitsmonaten geht es um 6.480 Euro vor den genannten Sozialbeiträgen. Die genaue Zahlung hängt von Entgelt, Einmalzahlungen und Versicherungsverlauf ab.
Teilrente allein schafft keinen Anspruch
Die Rechnung gilt nicht für jeden Rentenbezieher. Eine Teilrente erzeugt noch keinen Krankengeldanspruch. Die Beschäftigung muss diesen Schutz vermitteln und alle übrigen Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Beginnt die Teilrente erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, kann zusätzlich eine Anrechnung der Rente erfolgen. Zuständig für die verbindliche Prüfung ist die Krankenkasse, nicht die Rentenversicherung.
Auch die Aktivrente ändert daran nichts. Der Steuerfreibetrag für Arbeitslohn nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist eine steuerliche Regel. Er ersetzt weder Krankengeld noch verschiebt er die Zwei-Drittel-Grenze. Beiträge zur Krankenversicherung im Ruhestand und der Leistungsanspruch müssen getrennt geprüft werden.
Der Prozentsatz muss vor 2027 neu geprüft werden
Wer eine hohe Teilrente ausdrücklich wegen des Krankengeldschutzes gewählt hat und 2027 weiterarbeitet, muss die Gestaltung neu rechnen. Zur Wahl stehen eine Teilrente von höchstens zwei Dritteln mit möglichem Krankengeldschutz oder eine höhere Teilrente mit größerer laufender Rentenzahlung, aber ohne Krankengeld. Welche Variante wirtschaftlich besser ist, hängt vor allem vom Gehalt, von Rücklagen und vom Krankheitsrisiko ab.
Eine gerundete Prozentangabe sollte dabei nicht ungeprüft in den Antrag übernommen werden. Entscheidend sind der bewilligte Teilrentenbetrag und die rechtliche Zwei-Drittel-Grenze. Vor einer Änderung sollte die Krankenkasse schriftlich bestätigen, ob der gewählte Betrag den Krankengeldanspruch erhält. Sechs Cent sind kein spürbares Einkommen. Als Grenzüberschreitung können sie ab 2027 dennoch teuer werden.