Eine einzelne Stufe kann den Einkauf beenden. Eine unlesbare Speisekarte macht den Restaurantbesuch abhängig von fremder Hilfe, ein überfülltes Wartezimmer kann den Arzttermin unmöglich machen. Die geplante Reform des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) soll private Anbieter erstmals zu individuellen Lösungen verpflichten. Doch das Gesetz ist noch nicht beschlossen. Ausgerechnet bei baulichen Änderungen enthält der Regierungsentwurf zudem eine Ausnahme, die viele Hoffnungen bremst.
Eine Stufe wird zur Rechtsfrage
Bislang richtet sich das Behindertengleichstellungsgesetz vor allem an Behörden und andere Stellen des Bundes. Im privaten Alltag bleibt der Schutz lückenhaft. Genau dort entstehen jedoch viele Barrieren: im Geschäft, in der Gaststätte, in der Arztpraxis oder bei einer anderen Dienstleistung.
Nach dem Gesetzentwurf der Bundesregierung sollen private Anbieter öffentlich verfügbarer Güter und Dienstleistungen Menschen mit Behinderungen künftig nicht benachteiligen dürfen. Verweigert ein Unternehmen eine zumutbare Hilfe, könnte das als Benachteiligung gelten.
Die geplante Regelung wäre nicht auf Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 begrenzt. Auch ein Schwerbehindertenausweis wäre keine Eintrittskarte für das neue Recht. Maßgeblich wäre eine Behinderung im Sinne des Gesetzes und eine konkrete Barriere im jeweiligen Einzelfall. Das unterscheidet den Entwurf von vielen Nachteilsausgleichen bei Schwerbehinderung, die tatsächlich an den GdB oder bestimmte Merkzeichen anknüpfen.
Hilfe soll erst nach einem Hinweis einsetzen
Der Entwurf verlangt keine generell barrierefreien Geschäfte, Praxen oder Restaurants. Vorgesehen sind sogenannte angemessene Vorkehrungen. Gemeint ist eine passende Lösung für die Person, die gerade Zugang benötigt. Dafür muss sie den Anbieter zunächst auf die Barriere und ihren Bedarf aufmerksam machen.
Die Gesetzesbegründung nennt sehr konkrete Beispiele. Eine mobile Rampe könnte eine Stufe überbrücken. Ein Mitarbeiter könnte Waren aus einem hohen Regal herunterreichen oder vor die Ladentür bringen. In einem Restaurant ließe sich die Speisekarte vorlesen. Bei psychischen Beeinträchtigungen könnte eine Arztpraxis einen Termin zu einer ruhigeren Tageszeit anbieten.
Solche Hilfen wirken klein. Im Alltag entscheiden sie darüber, ob ein Mensch selbst einkaufen, essen gehen oder einen Arzt aufsuchen kann. Bitter bleibt, dass Betroffene die Lösung immer wieder selbst anstoßen müssten. Wer nicht gesehen wird, den Bedarf nicht erklären kann oder nach vielen Zurückweisungen keine Kraft mehr zum Einfordern hat, steht möglicherweise weiterhin vor derselben Stufe.
Ausgerechnet Umbauten nimmt der Entwurf heraus
Die größte Schwäche steckt direkt im geplanten Gesetzestext. Für private Anbieter sollen sämtliche baulichen Veränderungen sowie Änderungen an Gütern und Dienstleistungen pauschal als unverhältnismäßige und unbillige Belastung gelten. Eine fest eingebaute Rampe oder ein anderer Umbau ließe sich über diesen neuen individuellen Anspruch daher voraussichtlich nicht erzwingen.
Eine mobile Rampe kann trotzdem infrage kommen, weil sie das Gebäude nicht verändert. Ebenso kann ein alternativer Zugang helfen. Beides beseitigt die eigentliche Barriere aber nicht dauerhaft. Wer Waren nur vor die Tür gebracht bekommt, erhält zwar die Ware, betritt den Laden jedoch weiterhin nicht wie andere Kunden.
Bei der Anhörung im Bundestagsausschuss am 22. Juni 2026 kritisierten Sachverständige genau diese Grenze. Das Deutsche Institut für Menschenrechte vermisste verbindliche Vorgaben für strukturelle Barrierefreiheit. Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband warnte davor, bauliche Veränderungen pauschal auszunehmen. Auch Sozialrechtler sahen die Konstruktion als problematisch und rechtlich unsicher an.
Vier Monate für den Anspruch, kein Schadenersatz
Kommt die Reform in dieser Form, könnten Betroffene von einem privaten Anbieter die Beseitigung einer Benachteiligung verlangen. Droht eine Wiederholung, wäre auch ein Unterlassungsanspruch vorgesehen. Der Anspruch müsste grundsätzlich innerhalb von vier Monaten geltend gemacht werden.
Vor einem Gerichtsverfahren könnte die Schlichtungsstelle nach dem Behindertengleichstellungsgesetz eingeschaltet werden. Das Verfahren soll neutral, barrierefrei und für beide Seiten kostenlos sein. Eine Einigung ist allerdings nicht garantiert.
Schadenersatz nach dem neuen Behindertengleichstellungsgesetz wäre gegenüber privaten Unternehmen ausdrücklich ausgeschlossen. Bei einem Verstoß gegen bereits bestehende gesetzliche Barrierefreiheitsvorschriften könnte nach dem Entwurf teilweise sogar nur die Feststellung des Verstoßes verlangt werden. Andere Ansprüche aus weiteren Gesetzen sollen zwar bestehen bleiben. Ein kräftiges Druckmittel sieht die Reform für viele Fälle dennoch nicht vor.
Noch gilt die Reform nicht
Das Bundeskabinett beschloss den Entwurf am 11. Februar 2026. Nach der ersten Beratung am 7. Mai und der Sachverständigenanhörung am 22. Juni liegt er weiter im parlamentarischen Verfahren. Vor der Sommerpause fand keine abschließende Abstimmung statt. Die neuen Rechte können daher derzeit noch nicht verlangt werden.
Auch ein fester Starttermin steht nicht fest. Bleibt die Regel zum Inkrafttreten unverändert, würde der überwiegende Teil am ersten Tag des Quartals nach der Verkündung gelten. Zuvor können Bundestag und Bundesrat den Entwurf noch verändern. Für rund 13 Millionen Menschen mit Behinderungen geht es dabei um weit mehr als eine juristische Feinheit. Es geht um die Frage, ob der Zugang zum Alltag künftig ein durchsetzbares Recht wird oder weiterhin zu oft vom Entgegenkommen an der Tür abhängt.