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Schwerbehindertenrente des Partners kürzt Grundsicherungsgeld

Der eine Ehepartner lebt bereits von seiner Rente, der andere braucht noch Grundsicherungsgeld. Eigentlich zwei getrennte Einkommen – könnte man meinen. Doch eine Entscheidung des Bundessozialgerichts zeigt, dass genau das teuer werden kann: Bleibt von der Rente nach Deckung des eigenen Bedarfs noch etwas übrig, darf dieser Betrag die Grundsicherung des Partners drücken.

Das gilt auch dann, wenn es sich um eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen handelt.

Eine Frau aus Baden-Württemberg wollte für mehrere Monate höhere Leistungen bekommen. Ihr Ehemann bezog bereits eine solche Rente und selbst keine Leistungen mehr nach dem SGB II. Trotzdem rechnete das Jobcenter einen Teil seiner Rente bei seiner Frau an.

Dagegen zog sie bis vor das Bundessozialgericht – ohne Erfolg. Der 4. Senat wies ihre Revision am 8. September 2026 zurück (Az. B 4 AS 2/26 R).

Die Rente des Mannes verschwand nicht einfach im gemeinsamen Topf

Ganz so einfach, wie es zunächst klingt, durfte das Jobcenter allerdings nicht rechnen.

Es konnte nicht die gesamte Rente des Ehemanns nehmen und von der Grundsicherung seiner Frau abziehen. Zuerst musste er selbst versorgt sein.

Dazu wurde berechnet, welchen Bedarf der Mann gehabt hätte. Dazu gehörten sein Regelbedarf, sein Anteil an den Kosten für Unterkunft und Heizung und ein zusätzlicher Mehrbedarf wegen des Merkzeichens G.

Erst danach kam die entscheidende Frage: Was bleibt von seiner bereinigten Rente noch übrig?

Nur dieser Überschuss konnte sich auf die Leistung seiner Frau auswirken.

Damit können zwei Paare mit derselben Rentenhöhe am Ende völlig unterschiedliche Ergebnisse haben. Bei hohen Wohnkosten oder anerkannten Mehrbedarfen kann vom Renteneinkommen kaum etwas übrig bleiben. Liegt der eigene Bedarf des Rentners deutlich niedriger, kann dagegen ein Teil seiner Rente beim Partner landen – zumindest auf dem Berechnungsbogen des Jobcenters.

Ein Beispiel zeigt die Größenordnung: Hat der Rentner nach allen maßgeblichen Positionen einen eigenen Bedarf von 1.400 Euro und verfügt über 1.550 Euro anrechenbares Renteneinkommen, bleiben rechnerisch 150 Euro übrig. Dieser Betrag kann das Grundsicherungsgeld des Partners mindern.

Bei einem eigenen Bedarf von ebenfalls 1.550 Euro gäbe es dagegen keinen solchen Überschuss.

Eine feste Rentengrenze gibt es deshalb nicht.

Aber es ist doch eine Schwerbehindertenrente

Genau an diesem Punkt lag einer der Einwände der Klägerin.

Ihr Mann bezog schließlich nicht irgendeine Altersrente, sondern die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Für diese Rentenart müssen unter anderem ein Grad der Behinderung von mindestens 50 und die erforderliche Wartezeit erfüllt sein.

Die Klägerseite wollte daraus eine günstigere Behandlung bei der Einkommensanrechnung ableiten.

Das BSG machte diese Unterscheidung nicht mit.

Dass die Schwerbehinderung einen früheren Zugang zur Altersrente ermöglicht, macht die Rentenzahlung selbst noch nicht zu einer Entschädigung für gesundheitliche Schäden. Und genau darauf kommt es im SGB II an.

Bestimmte Entschädigungsleistungen werden durch § 11a SGB II ausdrücklich von der Einkommensanrechnung ausgenommen. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen gehört nicht dazu.

Der besondere Rentenzugang hilft deshalb nicht bei der Frage, ob das Geld als Einkommen zählt.

Die Behinderung wird an anderer Stelle berücksichtigt: Entstehen deshalb anerkannte Mehrbedarfe, erhöhen diese zunächst den eigenen Bedarf des Rentners. Im konkreten Verfahren spielte deshalb auch der Mehrbedarf wegen des Merkzeichens G eine Rolle.

Die Rechnung lautet also nicht: Schwerbehindertenrente vorhanden, Partnerleistung kürzen.

Sie lautet: eigenen Bedarf des Rentners bestimmen, Einkommen dagegenstellen und erst einen verbleibenden Überschuss beim Partner berücksichtigen.

Das entspricht dem Grundprinzip der Bedarfsgemeinschaft. Nach § 9 SGB II wird bei Paaren grundsätzlich auch Einkommen des Partners berücksichtigt.

Wegen 200 Euro ging der Streit noch weiter

Damit war der Fall vor dem BSG noch nicht beendet.

Die Klägerin verlangte höhere Leistungen für die Monate Juli bis Dezember 2022. Damals hatte der Gesetzgeber wegen der Corona-Pandemie eine Einmalzahlung von 200 Euro vorgesehen.

Auch diese 200 Euro wollte die Frau in die Berechnung ihres Mannes hineinbekommen.

Der Gedanke dahinter war finanziell durchaus nachvollziehbar: Würden die 200 Euro seinen rechnerischen Bedarf erhöhen, bliebe entsprechend weniger von seiner Altersrente übrig, das anschließend bei ihr berücksichtigt werden könnte.

Doch auch damit scheiterte sie.

Das BSG wertete die damalige Einmalzahlung nicht als zusätzlichen Bestandteil des regulären Bedarfs. Sie war eine eigenständige Leistung zur Abfederung pandemiebedingter Mehraufwendungen. Für den nicht selbst leistungsberechtigten Ehemann musste deshalb kein fiktiver zusätzlicher Bedarf von 200 Euro angesetzt werden.

Dieser Teil des Urteils betrifft eine inzwischen abgeschlossene Corona-Sonderregelung.

Die andere Aussage ist für heutige Paare deutlich wichtiger.

Wer bereits Altersrente bezieht, kann selbst aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende herausfallen und finanziell trotzdem weiter in der Berechnung des Partners auftauchen.

Das kann gerade in gemischten Haushalten überraschen: Ein Partner ist Rentner, der andere noch erwerbsfähig und auf Grundsicherungsgeld angewiesen. Sozialrechtlich werden ihre Einkommen dann nicht vollständig voneinander getrennt.

Auch die Bezeichnung „Schwerbehindertenrente“ schützt die Rentenzahlung dabei nicht vor der Einkommensanrechnung.

Entscheidend ist am Ende eine einzige Zahl: Was bleibt von der bereinigten Rente übrig, nachdem der eigene Bedarf des Rentners gedeckt ist?

Erst wenn dort ein Überschuss steht, kann das Grundsicherungsgeld des Partners sinken.