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Grundsicherung: Ab 2027 drohen bis zu 14,4 Prozent weniger Rente

Bis Ende 2026 darf das Jobcenter niemanden zum vorzeitigen Bezug einer Altersrente verpflichten. Danach läuft dieser Schutz aus. Ohne eine neue gesetzliche Regel können Bezieher von Grundsicherungsgeld ab 63 wieder aufgefordert werden, eine Rente mit dauerhaften Abschlägen zu beantragen. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 können dadurch bis zu 14,4 Prozent der Bruttorente verloren gehen.

Der Schutz in § 12a SGB II endet am 31. Dezember

Wer Grundsicherungsgeld erhält, muss grundsätzlich vorrangige Sozialleistungen beantragen. Dazu kann auch eine vorgezogene Altersrente gehören. Die Sonderregel in § 12a SGB II setzt diese Pflicht jedoch seit der Einführung des Bürgergeldes 2023 vollständig aus. Der Wortlaut nennt dafür ausdrücklich den Zeitraum bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026.

Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung Grundsicherungsgeld. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass in einer Übergangsphase noch der frühere Name Bürgergeld verwendet werden kann. An der auslaufenden Rentenregel ändert der neue Name nichts.

Ab dem 1. Januar 2027 würde ohne Gesetz wieder die Grundregel greifen. Sie schützt Leistungsberechtigte nur bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor einer vorzeitigen Altersrente. Danach könnte das Jobcenter prüfen, ob ein Rentenanspruch besteht und die Rente die Hilfebedürftigkeit vermindert. Automatisch wechselt deshalb niemand in den Ruhestand. Erforderlich wären ein konkreter Anspruch und eine Aufforderung im Einzelfall.

Aus 1.500 Euro werden dauerhaft 1.284 Euro

Besonders deutlich ist die Folge bei Versicherten ab Jahrgang 1964. Ihre Regelaltersgrenze liegt bei 67 Jahren. Haben sie mindestens 35 Versicherungsjahre erreicht, können sie die Altersrente für langjährig Versicherte derzeit ab 63 beziehen. Zwischen beiden Terminen liegen 48 Monate.

Nach § 77 SGB VI sinkt der Zugangsfaktor für jeden vorgezogenen Monat um 0,003. Das entspricht 0,3 Prozent. Bei 48 Monaten entsteht der maximale Abschlag von 14,4 Prozent. Diese Kürzung endet nicht mit dem 67. Geburtstag. Sie bleibt für die gesamte Laufzeit der Altersrente bestehen.

Bei einer bis dahin erreichten Bruttorente von 1.500 Euro werden 216 Euro abgezogen. Übrig bleiben 1.284 Euro brutto im Monat. Nach zehn Rentenjahren beträgt die Differenz bereits 25.920 Euro, noch ohne spätere Rentenanpassungen. Fehlende weitere Beitragsjahre bis 67 sind dabei nicht einmal eingerechnet. Gegenüber einer fortgesetzten Beschäftigung kann der Abstand deshalb noch größer ausfallen und schlussendlich bleibt teilweise langfristig wegen der Rentenabschläge im äußersten Fall nur noch die Grundsicherung im Alter als Aufstockung zur geringen Rente.

Nicht jede Aufforderung wäre zulässig

Selbst nach einem Ende der Sonderregel dürfte das Jobcenter die Rente nicht in jedem Fall verlangen. Die Unbilligkeitsverordnung schützt mehrere Konstellationen. Eine vorzeitige Altersrente kann unzumutbar sein, wenn dadurch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld verloren geht oder in naher Zukunft eine abschlagsfreie Altersrente möglich wird.

Auch eine bestehende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine verbindlich zugesagte, bald beginnende Beschäftigung kann gegen die Pflichtverrentung sprechen. Eine weitere Ausnahme greift, wenn der vorzeitige Rentenbezug voraussichtlich direkt in die Grundsicherung im Alter führen würde. Die Verordnung verlangt damit eine Einzelfallprüfung und keine pauschale Aufforderung an alle Leistungsberechtigten ab 63.

Bei einem Schreiben des Jobcenters sind deshalb Rentenbeginn, Abschlag, Versicherungsjahre und mögliche Ausnahmen getrennt zu prüfen. Eine aktuelle Rentenauskunft liefert die nötigen Daten. Gegen eine fehlerhafte Aufforderung kommen die im Bescheid genannten Rechtsbehelfe in Betracht. Maßgeblich ist die dort angegebene Frist.

Die Rentenkommission will die Pflichtverrentung abschaffen

Politisch gibt es bereits einen gegenteiligen Vorschlag. Empfehlung 20 der Alterssicherungskommission verlangt, die bis Ende 2026 ausgesetzte Pflichtverrentung dauerhaft abzuschaffen. Das Bundesarbeitsministerium veröffentlichte die Empfehlung am 23. Juni 2026.

Eine Empfehlung ist noch kein Schutz. Erst eine Gesetzesänderung kann verhindern, dass die alte Rechtslage zum Jahreswechsel wieder greift. Bis dahin stehen zwei Aussagen nebeneinander: Die Kommission will die Pflichtverrentung beenden, der geltende § 12a SGB II lässt die Ausnahme aber am 31. Dezember 2026 auslaufen.

Für Betroffene ist deshalb nicht nur die politische Schlagzeile wichtig, sondern der Kalender. Bleibt der Gesetzgeber untätig, kann eine Entscheidung des Jobcenters den Rentenbeginn vorziehen und die Monatsrente lebenslang mindern. Bei 1.500 Euro Bruttorente geht es um 216 Euro jeden Monat. Das macht die auslaufende Frist zu einer Rentennachricht mit direkter Geldfolge.