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66.000 Euro Lebensversicherung – BSG schützt fast 90 Prozent vor Kassenbeiträgen

Ein Rentner erhielt 65.888,24 Euro aus einer Lebensversicherung, die zeitweise als betriebliche Direktversicherung geführt worden war. Die Krankenkasse setzte zuletzt 544,43 Euro monatlich als beitragspflichtige Einnahme an. Das Bundessozialgericht ließ davon nur 70,23 Euro übrig. Der weit überwiegende Teil der Auszahlung zählt nicht als Betriebsrente, obwohl der Rentner die späteren Prämien nicht selbst gezahlt hatte.

Nur 33 Monate liefen über den Arbeitgeber

Der Kläger schloss die Lebensversicherung im August 1993 zunächst privat über das Versorgungswerk der Presse ab. Zum Oktober 1993 übernahm sein Arbeitgeber den Vertrag und führte ihn als Firmendirektversicherung weiter. Diese betriebliche Phase endete bereits am 30. Juni 1996. Ab Juli war der Kläger wieder selbst Versicherungsnehmer und blieb es bis zur Auszahlung im August 2016.

Eine Besonderheit machte den Fall komplizierter. Der Mann bezog seit Mai 1996 eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Wegen einer im Vertrag enthaltenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung übernahm das Versorgungswerk der Presse die Prämien bis zum Vertragsende. Die Zahlungen kamen nach dem Ausscheiden also weder aus dem laufenden Arbeitslohn noch unmittelbar vom Kläger.

Im August 2016 zahlte der Versicherer 65.888,24 Euro aus. Ein Jahr später wurde der Kläger Pflichtmitglied in der Krankenversicherung der Rentner. Die Krankenkasse behandelte die Kapitalleistung weitgehend als Versorgungsbezug und verteilte sie nach den Beitragsregeln rechnerisch auf 120 Monate.

Krankenkasse setzte bis zu 101,85 Euro im Monat fest

Der erste Bescheid legte 549,07 Euro monatlich als beitragspflichtige Einnahme zugrunde. Daraus ergaben sich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung von zusammen 101,85 Euro. Nach mehreren Korrekturen des Versicherers änderte die Kasse ihre Berechnung. Zuletzt setzte sie auf einer monatlichen Bemessungsgrundlage von 544,43 Euro einen Gesamtbeitrag von 76,26 Euro fest.

Der Rentner akzeptierte diese weitgehende Einordnung nicht. Das Sozialgericht wies seine Klage zunächst ab. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg trennte die Vertragsphasen dagegen danach, wer jeweils Versicherungsnehmer war. Nur die Prämien aus der Zeit vom Oktober 1993 bis Juni 1996 seien dem betrieblichen Teil zuzuordnen. Daraus ergab sich eine monatliche Bemessungsgrundlage von lediglich 70,23 Euro.

Mehr als 87 Prozent gehören zum privaten Teil

Über den gesetzlichen Verteilungszeitraum von 120 Monaten entsprechen 70,23 Euro einem beitragspflichtigen Kapitalanteil von 8.427,60 Euro. Bezogen auf die gesamte Auszahlung bleiben rechnerisch 57.460,64 Euro außerhalb der betrieblichen Zuordnung. Das sind 87,2 Prozent.

Die Krankenkasse und die Pflegekasse gingen in Revision. Sie argumentierten, die späteren Prämien hätten weiterhin einen betrieblichen Bezug. Der Arbeitgeber sei beim Eintritt der Berufsunfähigkeit Versicherungsnehmer gewesen und habe bis dahin einen großen Teil der Beiträge getragen. Zudem dürfe ein berufsunfähiger Versicherter nicht bessergestellt werden als ein Arbeitnehmer, der den Vertrag bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis bis zur Rente weiterführt.

Das Bundessozialgericht folgte dieser Argumentation nicht. Entscheidend sei das formal leicht überprüfbare Kriterium der Versicherungsnehmereigenschaft. Sobald der Vertrag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses auf den Arbeitnehmer übertragen wird, verlässt dieser Teil den institutionellen Rahmen der betrieblichen Altersversorgung. Eine ursprünglich betriebliche Vorgeschichte macht die später erworbenen Leistungen nicht dauerhaft zu einer Betriebsrente.

Wer die Prämien zahlte, änderte das Ergebnis nicht

Bemerkenswert ist die Einordnung der übernommenen Prämien. Das Versorgungswerk zahlte sie aufgrund der privat ebenfalls möglichen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Nach Ansicht des BSG rückte es dadurch nicht in die Stellung des früheren Arbeitgebers ein. Für die Abgrenzung kam es deshalb nicht darauf an, dass das Geld nicht vom Rentner selbst stammte.

Mit Urteil vom 5. März 2026, Az. B 12 KR 2/24 R, bestätigte das BSG die Aufteilung nach den tatsächlich gezahlten Prämien. Nur ersatzweise darf zeitanteilig gerechnet werden. Der beitragspflichtige Teil von monatlich 70,23 Euro lag im Streitzeitraum unter der jeweils maßgeblichen Grenze. Das Gericht hielt deshalb voraussichtlich weder Kranken- noch Pflegeversicherungsbeiträge für geschuldet, überließ die abschließende Festsetzung aber der Krankenkasse.

Das Urteil gilt nicht für jede Lebensversicherung

Die Entscheidung macht nicht jede Auszahlung aus einer Direktversicherung beitragsfrei. Ausschlaggebend war der dokumentierte Wechsel des Versicherungsnehmers vom Arbeitgeber zurück auf den Arbeitnehmer. Bleibt der Arbeitgeber Versicherungsnehmer, kann auch ein aus privaten Mitteln finanzierter Vertrag vollständig im betrieblichen System verbleiben.

Ebenso betraf das Verfahren einen Pflichtversicherten in der Krankenversicherung der Rentner. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten kann die Krankenkasse wegen der breiteren Beitragsbemessung auch private Einnahmen berücksichtigen. Wer eine gemischte Vertragsbiografie hat, braucht deshalb nicht nur die Auszahlungsmitteilung, sondern den Nachweis darüber, wann Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils Versicherungsnehmer waren und welche Prämien in diesen Phasen tatsächlich gezahlt wurden.