Das angekündigte Aus der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren soll nicht ohne Ausnahmen kommen. Nach seiner harten Absage an Nachverhandlungen hält Unionsfraktionschef Thorsten Frei nun eine Härtefallregelung ausdrücklich für notwendig. Auch über einen Übergang für rentennahe Jahrgänge soll gesprochen werden. Gerettet ist die Rente mit 63 damit nicht. Wer lediglich 45 Jahre erfüllt, hätte nach den bisherigen Plänen weiterhin keinen besonderen Schutz.
Frei öffnet zwei Türen
Noch Anfang August hatte Frei erklärt, er sehe bei der geplanten Abschaffung keinen Verhandlungsspielraum für die Rente mit 63. Nun sagte er in einem Interview mit der Funke Mediengruppe, eine Härtefallregelung sei „in jedem Fall angezeigt“. Über eine Übergangsregelung werde man ebenfalls reden.
Das ist eine erkennbare Bewegung, aber keine Kehrtwende beim Kern der Reform. Frei hält weiter daran fest, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Neu ist, dass er die beiden entscheidenden Fragen nicht mehr offenlässt: gesundheitlich besonders belastete Beschäftigte und Versicherte kurz vor dem geplanten Rentenbeginn sollen nicht ohne Schutz in die neue Rechtslage fallen.
Der Härtefall wäre keine neue Rente für alle mit 45 Jahren
Die 33 Empfehlungen der Rentenkommission zeigen, wie eng eine solche Ausnahme ausfallen könnte. Vorgesehen ist ein erleichterter Rentenzugang für Menschen in rentennahen Jahrgängen, die nach einer individuellen Gesundheitsprüfung nicht mehr in ihrem langjährig ausgeübten Berufsfeld arbeiten können. Sie sollen nicht mehr zu einer beruflichen Neuqualifizierung verpflichtet werden.
Damit wären drei Hürden denkbar: Nähe zum Rentenalter, eine nachgewiesene gesundheitliche Einschränkung und die fehlende Möglichkeit, den bisherigen Beruf weiter auszuüben. Eine lange Versicherungszeit allein genügt nach diesem Konzept nicht. Offen ist außerdem, ob die sogenannte Schutzrente abschlagsfrei wäre, ab welchem Alter sie beginnen könnte und wie viele Beitragsjahre verlangt würden.
Aus der SPD kommt ein weitergehender Vorschlag. Der parlamentarische Geschäftsführer Dirk Wiese brachte laut Tagesschau eine Regel nach österreichischem Vorbild ins Spiel. Dort kann schwere körperliche oder psychische Arbeit, etwa im Schichtdienst, bei Hitze, Kälte oder mit hohen körperlichen Belastungen, einen früheren Rentenzugang ermöglichen. Auf dieses Modell haben sich Union und SPD in Deutschland jedoch nicht verständigt.
Übergangsregel könnte rentennahe Jahrgänge retten
Für Versicherte, die den Rentenbeginn bereits fest eingeplant haben, dürfte die Übergangsregel wichtiger sein als der Härtefall. Wiese fordert Vertrauensschutz für ungefähr fünf Jahre. Frei hat sich bislang nur grundsätzlich gesprächsbereit gezeigt. Weder ein Stichtag noch geschützte Geburtsjahrgänge stehen fest.
Eine Übergangsfrist könnte dazu führen, dass ältere Jahrgänge die heutige Altersrente nach 45 Versicherungsjahren noch nutzen dürfen, während die Regel für Jüngere ausläuft. Ebenso möglich wären mehrere Stufen mit späterem Rentenbeginn. Ohne Gesetzentwurf bleibt jede genauere Zuordnung Spekulation.
Die Geldfrage ist erheblich. Nach geltendem Recht schützt die Altersrente nach 45 Versicherungsjahren vor Abschlägen. Für ab 1964 Geborene beginnt sie mit 65 statt regulär mit 67 Jahren. Fällt dieser Weg weg, müssten Betroffene länger arbeiten oder eine andere Altersrente mit dauerhafter Kürzung nutzen. Bei unveränderter Abschlagsregel würden zwei Jahre Vorziehung 7,2 Prozent der Bruttorente kosten.
Noch kann niemand die Ausnahme beantragen
Die neue Wortwahl aus der Unionsfraktion verbessert die politischen Chancen für Ausnahmen. Einen Rechtsanspruch schafft sie nicht. Das Bundesarbeitsministerium erklärte am 3. August in der Regierungspressekonferenz, der Rentenentwurf befinde sich noch nicht einmal in der Ressortabstimmung. Einen Kabinettstermin nannte das Ministerium ebenfalls nicht.
Damit fehlen weiterhin die Kriterien, die über mehrere Jahre Arbeit und möglicherweise vierstellige Rentenverluste pro Jahr entscheiden können. Bis ein Gesetz beschlossen und verkündet ist, gilt das bisherige Recht. Welche Zeiten auf die erforderlichen 45 Versicherungsjahre angerechnet werden, bleibt deshalb für laufende Rentenplanungen unverändert maßgeblich.