Eine vollständig blinde Frau erhielt monatlich 10.367,63 Euro für ihre selbst organisierte Assistenz. Sie hielt etwas mehr als den doppelten Betrag für notwendig, weil die bewilligten Stunden ihren Unterstützungsbedarf nicht abdeckten. Das Landessozialgericht lehnte eine höhere vorläufige Leistung ab, ohne weitere Ermittlungen anzustellen. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Beschluss vom 6. Mai 2026 nun aufgehoben. Für Menschen, deren Gesundheit und selbstbestimmtes Wohnen von Assistenz abhängen, setzt die Entscheidung eine wichtige Grenze: Ein Sozialgericht darf einen dringenden Mehrbedarf nicht allein wegen lückenhafter Akten ablehnen.
54 Assistenzstunden pro Woche bewilligt
Die 1998 geborene Frau ist vollständig blind. Hinzu kommen eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung und eine dissoziative Identitätsstörung. Seit 2017 lebte sie in einer besonderen Wohnform. Am 16. Juni 2025 beantragte sie ein Persönliches Budget im Arbeitgebermodell, um ihre Assistenzkräfte selbst beschäftigen und in eine eigene Wohnung ziehen zu können. Der Landkreis lehnte den Antrag zunächst ab.
Nachdem der Träger der bisherigen Wohnstätte erklärt hatte, dass sich der Bedarf innerhalb des vorhandenen Zeitrahmens nicht mehr vollständig abbilden lasse, zog die Frau im September 2025 in eine Mietwohnung. Im Oktober beantragte sie Eilrechtsschutz. Das Sozialgericht Schleswig sprach ihr mit Beschluss vom 18. Dezember 2025 vorläufig 8.305,91 Euro im Monat zu. Auf dieser Grundlage schloss sie Arbeitsverträge mit qualifizierten Assistenzkräften.
Im April 2026 ermittelte der Landkreis den Bedarf neu. Die anschließende Zielvereinbarung sah 47 Wochenstunden qualifizierte Assistenz und sieben Wochenstunden kompensatorische Assistenz vor. Dafür wurden 10.367,63 Euro monatlich bewilligt. Die Frau unterschrieb die Vereinbarung unter Vorbehalt. Sie verlangte weiterhin 20.887,93 Euro im Monat.
Ein Persönliches Budget ist kein frei verfügbares Pflegegeld. Nach den Informationen des Bundesarbeitsministeriums ersetzt es Sachleistungen, damit Leistungsberechtigte notwendige Teilhabe- und ausgewählte Pflegeleistungen selbst einkaufen können. Im Arbeitgebermodell tragen sie zusätzlich Verantwortung für Dienstpläne, Arbeitsverträge, Lohnabrechnung und Vertretungen.
Landessozialgericht blieb bei den Akten
Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht wies die Beschwerde auf eine höhere vorläufige Bewilligung am 6. Mai 2026 zurück. Der zusätzliche Bedarf sei nicht glaubhaft gemacht. Die ärztlichen Atteste beschrieben zwar die gesundheitliche Entwicklung nach dem Umzug, nannten nach Ansicht des Gerichts aber keinen konkret erforderlichen Stundenumfang. Außerdem sah sich der Senat im Eilverfahren auf die bereits in den Akten vorhandenen Erkenntnisse beschränkt.
Genau diese Begründung hielt in Karlsruhe nicht. Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Juli 2026, Az. 1 BvR 1302/26, drohten schwere und kaum rückgängig zu machende Nachteile für Gesundheit, Persönlichkeitsentwicklung und Teilhabe, falls der geschilderte Zustand zutraf und in den ungedeckten Zeiten weder Assistenz noch Rufbereitschaft verfügbar war.
Gericht muss ermitteln oder Folgen abwägen
Das Bundesverfassungsgericht beanstandete nicht, dass das Landessozialgericht Belege für den höheren Bedarf verlangte. Es beanstandete, was danach unterblieb. Das Gericht hätte zumindest kurzfristig die behandelnden Ärzte oder die eingesetzten Assistenzkräfte konkret befragen können. Auch in einem Eilverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Die Richter dürfen sich nicht ohne tragfähigen Grund darauf zurückziehen, dass eine genaue Stundenzahl noch nicht in den Unterlagen steht.
Wenn eine ausreichende Aufklärung in der verfügbaren Zeit nicht möglich ist, bleibt eine zweite Möglichkeit: Das Gericht muss die Folgen beider Entscheidungen gegeneinander abwägen. Dabei zählt, was der betroffenen Person ohne zusätzliche Assistenz droht und welche Folgen eine vorläufig höhere Leistung für den Leistungsträger hätte. Je schwerer und wahrscheinlicher ein nicht wieder gutzumachender Schaden ist, desto gründlicher muss die Prüfung bereits im Eilverfahren ausfallen.
20.887 Euro sind noch nicht zugesprochen
Der stattgebende Kammerbeschluss ist kein endgültiger Leistungsbescheid. Das Bundesverfassungsgericht hat weder den behaupteten Stundenbedarf bestätigt noch den Landkreis zur Zahlung von 20.887,93 Euro verpflichtet. Es hob den Beschluss des Landessozialgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Ob und in welcher Höhe das Budget steigt, muss dort erst geklärt werden. Die übrigen geltend gemachten Grundrechtsverletzungen nahm Karlsruhe mangels ausreichender Darlegung nicht zur Entscheidung an.
Die Entscheidung betrifft damit vor allem den Weg zu wirksamem Eilrechtsschutz. Für andere Verfahren folgt daraus kein pauschaler Anspruch auf eine bestimmte Zahl von Assistenzstunden. Aussagekräftig sind konkrete ungedeckte Zeiträume, die dort benötigten Handlungen, beobachtete Krisen, bestehende Dienstpläne und medizinische Einschätzungen zu den Folgen fehlender Unterstützung. Ein Schwerbehindertenausweis mit möglichen Merkzeichen ersetzt diese individuelle Bedarfsermittlung nicht.
Gerade beim Arbeitgebermodell lässt sich eine Versorgungslücke nicht nachträglich heilen. Bleibt eine Schicht unbesetzt oder fehlen Stunden für die Rufbereitschaft, kann die notwendige Hilfe im entscheidenden Moment ausfallen. Sozialgerichte müssen diese tatsächliche Versorgungslage im Eilverfahren untersuchen, statt das Fehlen einer bereits fertig ausgerechneten ärztlichen Stundenzahl zum Endpunkt der Prüfung zu machen.