Mehr als 60.000 Euro flossen an die Deutsche Rentenversicherung. Damit sollten die Abschläge der geplanten Frührente eines ausscheidenden Beschäftigten erledigt sein. Waren sie aber nicht. Nach der Überweisung fehlten weitere 7.055,60 Euro. Auslöser war keine Fehlberechnung, sondern eine Frist, die ablief, bevor der Arbeitgeber vereinbarungsgemäß zahlte.
Vor dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf stritten beide Seiten darüber, wer den Restbetrag tragen muss. Der Beschäftigte sah darin einen Teil des zugesagten Rentenausgleichs. Der Arbeitgeber hielt seine Pflicht mit der ersten Zahlung für erfüllt. Die Richter folgten dem Arbeitgeber. Eine weitere Einzahlung blieb zwar möglich, bezahlen muss sie nach den konkreten Vereinbarungen aber nicht das Unternehmen.
Auskunft früh und Zahlung spät
Der 1962 geborene Servicetechniker verlor seinen Arbeitsplatz bei einer Umstrukturierung. Sein Arbeitsverhältnis endete im Februar 2025. Für rentennahe Beschäftigte sah eine Betriebsvereinbarung neben der Abfindung eine Zahlung an die Rentenversicherung vor. Sie sollte erwartete Rentenabschläge bei einem früheren Rentenbeginn ausgleichen.
Am 19. Juli 2024 erhielt der Mann die verlangte besondere Rentenauskunft. Darin rechnete die DRV mit einem Rentenbeginn zum 1. März 2027, also 29 Monate vor dem abschlagsfreien Beginn. Die monatliche Rentenminderung bezifferte sie auf 265,17 Euro. Vollständig ausgleichen ließ sie sich zu diesem Zeitpunkt mit 62.318,02 Euro.
Darin lag der Haken: Der Beschäftigte musste die Auskunft unverzüglich noch während des Arbeitsverhältnisses vorlegen. Zahlen sollte der Arbeitgeber aber erst mit der letzten Gehaltsabrechnung im Februar 2025. Zwischen Berechnung und Überweisung lagen dadurch mehr als sechs Monate.
Der ausgewiesene Beitrag blieb jedoch nur drei Monate maßgebend. Bei einem gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland sind es sechs Monate. Diese Bindung ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz, sondern aus den Gemeinsamen Rechtlichen Anweisungen der Rentenversicherung.
Nach den drei Monaten war die Einzahlung weiterhin möglich, nur der Preis stand nicht mehr fest. Zum Jahreswechsel 2024/2025 änderten sich die maßgebenden Rechengrößen. Als der Arbeitgeber im Februar schließlich 62.318,02 Euro überwies, glich das den Rentenabschlag deshalb nur noch teilweise aus. Die DRV verlangte weitere 7.055,60 Euro. Insgesamt waren nun 69.373,62 Euro nötig.
Der Beschäftigte sah eine vollständige Zusage
Zweimal forderte der frühere Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber zur Nachzahlung auf. Schließlich sei ihm die notwendige Ausgleichszahlung zur Kompensation der Rentenabschläge zugesagt worden. Die verlangte Auskunft habe er sofort beschafft und rechtzeitig vorgelegt. Von einer zweiten Auskunft stand nach seiner Auffassung nichts in den Vereinbarungen.
Hilfsweise verlangte er Schadensersatz. Wenn eine weitere Auskunft nötig gewesen sei, hätte ihn der Arbeitgeber darauf hinweisen müssen. Für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass ausgerechnet der festgelegte Zahlungstermin den vollständigen Ausgleich gefährden könne. Komplexe Rentenunterlagen müsse ein Beschäftigter zudem nicht bis ins Detail prüfen.
Der Arbeitgeber sah das anders. Grundlage der Zahlung sei allein die eingereichte Rentenauskunft gewesen. Genau den dort genannten Betrag habe das Unternehmen überwiesen. Außerdem stand in dem Schreiben ausdrücklich, dass die Summe nur innerhalb von drei Monaten unverändert blieb. Eine Garantie für sämtliche späteren Mehrkosten habe niemand gegeben.
Das Gericht folgt dem Arbeitgeber
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf wies die Forderung am 22. April 2026 zurück (Az. 12 SLa 25/26). Der offene Betrag durfte weiterhin an die Rentenversicherung gezahlt werden. Aus den Vereinbarungen ergab sich nach Ansicht der Richter aber keine Pflicht des Arbeitgebers, dies zu tun.
Die Zusage war an die vom Beschäftigten vorzulegende Prognoseauskunft gekoppelt. Sie versprach nach der Auslegung des Gerichts nicht, jede spätere Verteuerung zu übernehmen. Mit den ausgewiesenen 62.318,02 Euro hatte der Arbeitgeber seinen Teil erfüllt. Die spätere Mitteilung über den Restbetrag löste keine neue Zahlungspflicht aus.
Auch mit dem Schadensersatz kam der Beschäftigte nicht durch. Der Arbeitgeber hatte keine falsche Auskunft gegeben und besaß nach Auffassung der Richter keinen entscheidenden Wissensvorsprung. Nur der Versicherte konnte die Rentenauskunft beantragen und den geplanten Rentenbeginn angeben. Vor allem hatte die DRV ihn selbst auf die Dreimonatsbindung und mögliche Mehrkosten hingewiesen. Ob sich die Rechengrößen zum Jahreswechsel tatsächlich ändern würden, war beim Abschluss der Vereinbarung noch offen.
Für andere Sozialpläne lässt sich daraus keine automatische Freistellung des Arbeitgebers ableiten. Entscheidend bleibt, was genau zugesagt wurde. Soll das Unternehmen nicht nur einen früher errechneten Betrag, sondern den vollständigen Ausgleich am tatsächlichen Zahlungstag finanzieren, muss das eindeutig geregelt sein. Im Düsseldorfer Fall kann der Beschäftigte die fehlende Summe selbst einzahlen. Das letzte Wort über die Zahlungspflicht ist dennoch nicht gesprochen: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde zugelassen.