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Volle Erwerbsminderung reicht nicht – EM-Rente bleibt abgelehnt

Eine 1966 geborene Frau war ab Anfang 2024 nach den medizinischen Feststellungen voll erwerbsgemindert und konnte weniger als drei Stunden täglich arbeiten. Eine Erwerbsminderungsrente erhielt sie trotzdem nicht. Der Grund lag nicht mehr in der Gesundheit, sondern im Rentenkonto. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen waren nach Ansicht des Bayerischen Landessozialgerichts letztmals am 31. März 2022 erfüllt. Ausschlaggebend war unter anderem, dass die Arbeitslosmeldung nach dem 9. Februar 2020 nicht fortgeführt worden war.

Der Fall begann Jahre vor der festgestellten vollen Erwerbsminderung

Die Klägerin arbeitete zuletzt als Betreuungskraft für Demenzkranke. Seit August 2014 war sie arbeitsunfähig. Nach Krankengeld bis zur Aussteuerung bezog sie vom 23. Januar 2016 bis 23. Februar 2017 Arbeitslosengeld. Danach blieb sie ohne Leistungsbezug arbeitslos gemeldet.

Bereits 2015 hatte sie eine EM-Rente beantragt. Die Rentenversicherung lehnte ab. Ein Reha-Entlassungsbericht und ein Gutachten sahen damals noch ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich. Im Januar 2019 stellte sie erneut einen Antrag. Auch dieser Antrag wurde 2020 abgelehnt, weil die Rentenversicherung zwar gesundheitliche Einschränkungen, aber keine zeitliche Begrenzung des Leistungsvermögens unter sechs Stunden annahm.

Die Frau hielt dem entgegen, ihr gesamtes Krankheitsbild sei nicht ausreichend berücksichtigt worden. Sie verwies unter anderem auf weitere Erkrankungen und auf gesundheitliche Einschränkungen, die bereits bei der Feststellung ihres Grades der Behinderung eine Rolle gespielt hatten. Im weiteren Verfahren wurden mehrere Sachverständigengutachten eingeholt.

Ab 2024 war die volle Erwerbsminderung unstreitig

Während des langjährigen Verfahrens verschlechterte sich der Gesundheitszustand erheblich. Anfang 2024 wurde ein metastasiertes Lungenkarzinom festgestellt. Ein Gutachter kam zu dem Ergebnis, dass selbst angepasste Tätigkeiten nur noch weniger als drei Stunden täglich möglich seien. Die Rentenversicherung ging ebenfalls von voller Erwerbsminderung ab Februar 2024 aus.

Damit war die medizinische Drei-Stunden-Grenze erfüllt. Für die Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente reicht das allein jedoch nicht. Grundsätzlich müssen zusätzlich in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen liegen. Bestimmte Anrechnungszeiten können diesen Fünfjahreszeitraum verlängern.

Die Arbeitslosmeldung hielt den Versicherungsschutz zunächst offen

Bis zum 23. Februar 2017 waren im Versicherungsverlauf Pflichtbeiträge beziehungsweise Zeiten mit Leistungen der Bundesagentur für Arbeit gespeichert. Vom 24. Februar 2017 bis 9. Februar 2020 folgten lückenlos Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug.

Gerade diese Zeiten waren entscheidend. Nach dem Urteil verlängerten sie den Prüfungszeitraum so weit, dass die besondere Drei-von-fünf-Belegung letztmals für einen angenommenen Eintritt der Erwerbsminderung am 31. März 2022 erfüllt gewesen wäre.

Nach dem 9. Februar 2020 fehlte aber die weitere Arbeitslosmeldung. Die Klägerin hatte nach eigenen Angaben beim Jobcenter wegen möglicher Leistungen nach dem SGB II vorgesprochen. Wegen des Einkommens ihres Ehemannes stellte sie keinen Leistungsantrag. Das Gericht machte deutlich, dass diese Vorsprache die erforderliche Arbeitslosmeldung nicht ersetzt.

Gesundheitlich zu krank – versicherungsrechtlich zu spät

Damit entstand die entscheidende Lücke. Das Landessozialgericht musste nicht nur klären, ob die Frau irgendwann voll oder teilweise erwerbsgemindert war. Es musste feststellen, ob der Leistungsfall spätestens am 31. März 2022 mit der erforderlichen Sicherheit eingetreten war.

Genau das sah der 21. Senat nicht als bewiesen an. Die Klägerseite argumentierte, ein Sachverständiger habe schon früher ein auf drei bis unter sechs Stunden reduziertes Leistungsvermögen angenommen. Außerdem seien weitere Gutachter ergänzend zu befragen. Das Gericht setzte sich mit den unterschiedlichen Einschätzungen auseinander, folgte aber den Befunden nicht in dem Punkt, dass bereits vor April 2022 eine rentenrechtlich relevante Erwerbsminderung sicher nachgewiesen sei.

Das Bayerische Landessozialgericht wies die Berufung mit Urteil vom 27. November 2025 zurück, Az. L 21 R 549/23. Die Revision wurde nicht zugelassen. Die dagegen gerichtete Beschwerde verwarf das Bundessozialgericht am 13. Juli 2026 als unzulässig, Az. B 5 R 6/26 B. Das BSG traf damit keine neue medizinische Sachentscheidung. Das Urteil des Landessozialgerichts blieb aber bestehen.

Eine Meldelücke kann Jahre später entscheidend werden

Der Fall zeigt eine kaum sichtbare Besonderheit der EM-Rente. Eine Arbeitslosmeldung ohne Leistungsbezug kann rentenrechtlich wertvoll sein, weil sie als Anrechnungszeit den maßgeblichen Fünfjahreszeitraum verlängern kann. Wer die Meldung nicht fortführt, verliert nicht automatisch sofort jeden Rentenanspruch. Es kann aber ein Zeitpunkt entstehen, ab dem die erforderlichen 36 Pflichtbeitragsmonate nicht mehr erreichbar sind.

Ob eine solche Lücke tatsächlich schädlich ist, hängt vom gesamten Versicherungsverlauf und von möglichen Verlängerungstatbeständen ab. Die medizinische Frage und die versicherungsrechtliche Frage müssen deshalb getrennt geprüft werden. Im entschiedenen Fall stand die volle Erwerbsminderung 2024 fest. Für die Rente kam dieser Nachweis dennoch zu spät.