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Pflegegrad 3 und GdB 70 – Gericht erlaubt Entzug von Merkzeichen H

Keine gesundheitliche Besserung, weiterhin Pflegegrad 3 und sogar ein höherer GdB – trotzdem durfte die Behörde einem jungen Mann das Merkzeichen H entziehen. Das Bayerische Landessozialgericht hält den Schritt nach seinem 18. Geburtstag für rechtmäßig. Die Familie hatte mehr als vier Stunden tägliche Anleitung und Überwachung geltend gemacht, ein eigener Sachverständiger bejahte Hilflosigkeit. Der Senat folgte jedoch dem Gegengutachten und entzog das Merkzeichen, was mit erheblichen finanziellen Nachteilen verbunden ist. Beim Behinderten-Pauschbetrag liegen zwischen H und einem GdB von 70 jährlich 5.620 Euro.

Gesundheit unverändert – trotzdem begann mit 18 eine neue Prüfung

Der 2003 geborene Kläger lebte seit Jahren mit einer Autismus-Spektrum-Störung. Bereits 2013 hatte die Behörde rückwirkend ab 2011 einen GdB von 50 und das Merkzeichen H festgestellt. Noch 2019 kam sie bei einer Nachprüfung zu dem Ergebnis, dass sich seine gesundheitlichen Verhältnisse nicht wesentlich verändert hatten.

Nach dem 18. Geburtstag änderte sich dennoch die rechtliche Ausgangslage. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales erhöhte den GdB 2021 sogar auf 70 und erkannte zusätzlich die Merkzeichen G und B an. H wurde dagegen entzogen. Das Bayerische Landessozialgericht entschied am 8. Juli 2026 unter dem Aktenzeichen L 2 SB 105/23, dass dafür keine gesundheitliche Besserung nötig war.

Der entscheidende Punkt liegt im Alterswechsel. Für Kinder und Jugendliche gelten bei der Hilflosigkeit besondere Maßstäbe. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres fallen diese Sonderregeln weg. Das allein bedeutet allerdings nicht, dass H automatisch gestrichen werden darf. Die Behörde muss anschließend prüfen, ob die Voraussetzungen nach den allgemeinen Regeln für Erwachsene weiter erfüllt sind.

Die Familie sprach von mehr als vier Stunden Hilfe täglich

Genau darüber wurde gestritten. Die Eltern und gesetzlichen Betreuer schilderten einen erheblichen Unterstützungsbedarf wegen Antriebsschwäche und autismusbedingter Einschränkungen. Ohne Anleitung und Kontrolle würden Verrichtungen wie Zahnpflege, regelmäßiges Essen, Tagesstruktur, Medikamenteneinnahme, Termine und Kontakte zu Behörden nicht zuverlässig erledigt. Hinzu kamen Ablaufpläne, To-do-Listen und die ständige telefonische Erreichbarkeit der Eltern.

Nach Darstellung der Klägerseite summierte sich die notwendige Anleitung und Überwachung auf mehr als vier Stunden täglich. Zusätzlich verwies sie auf Pflegegrad 3. Im Berufungsverfahren bekam diese Sicht sogar fachliche Unterstützung: Ein auf Antrag des Klägers gehörter Sachverständiger kam 2025 zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für H weiterhin vorlägen. Er stützte sich unter anderem auf Aufzeichnungen zum täglichen Unterstützungsbedarf und wertete auch die Bereitschaft der Eltern über Listen, Ablaufpläne und Telefonkontakt als relevante Hilfe.

Die Behörde hielt dagegen, dass der vorhandene Hilfebedarf nicht den strengeren Anforderungen an Hilflosigkeit im Erwachsenenalter entspreche. Auch eine gesetzliche Betreuung oder eine zunächst geschützte berufliche Integration belege für sich genommen kein Merkzeichen H.

Warum das Gericht dem Gegengutachten folgte

Das LSG stellte den Unterstützungsbedarf nicht in Abrede. Entscheidend war aber, welche Hilfe für H überhaupt zählt und in welchem Umfang sie tatsächlich nötig war. Nach den Feststellungen des Gerichts konnte der Kläger sich selbst waschen und anziehen, selbstständig essen und trinken, technische Geräte bedienen und ohne persönliche Assistenz Informatik studieren. Während einer längeren Abwesenheit der Eltern hatte er sich außerdem selbst versorgt und Nahrung zubereitet.

Der vom Gericht beauftragte Sachverständige sah deshalb zwar deutliche Unterstützung bei Selbstorganisation und Kommunikation, aber keinen erheblichen Hilfebedarf bei den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz. Einen großen Teil der nötigen Impulse könnten wiederverwendbare Ablaufpläne und To-do-Listen abfangen.

Auch die von der Familie angeführte ständige Erreichbarkeit wertete der Senat nicht wie aktive Hilfe. Bereitschaftszeiten können zwar zählen, dafür verlangt die Rechtsprechung aber eine besonders enge Bindung. Im konkreten Fall sah das Gericht keine Situation, in der jederzeit plötzlich eingegriffen werden musste, um eine akute Lebensgefahr abzuwenden.

Besonders deutlich wurde die Beweiswürdigung beim zweiten Sachverständigen. Dessen für den Kläger günstiger Einschätzung folgte der Senat ausdrücklich nicht. Nach Auffassung des Gerichts fehlten konkrete medizinische Anknüpfungstatsachen sowie eine ausreichende Plausibilisierung der Angaben der Eltern. Der Senat verwies zudem auf Widersprüche zwischen dem behaupteten Pflegeaufwand und der tatsächlich beobachteten Selbstständigkeit des Klägers. Im Pflegeverfahren waren 100 Wochenstunden angegeben worden. Das hielt das Gericht nach seiner Beweisaufnahme nicht für plausibel, zumal beide Eltern berufstätig waren und der Kläger zugleich ohne persönliche Assistenz studiert hatte.

Pflegegrad 3 war ein Argument – aber kein Beweis für H

Damit ist Pflegegrad 3 keineswegs bedeutungslos. Das LSG bezog ihn in seine Würdigung ein, betonte aber die unterschiedlichen gesetzlichen Maßstäbe. Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI und Hilflosigkeit für das Merkzeichen H sind nicht dasselbe. Im konkreten Fall lag der Pflegegrad nach den Feststellungen des Senats zudem am unteren Schwellenwert von Pflegegrad 3.

Diese Trennung hat das Bundessozialgericht wenige Wochen später in einem anderen Verfahren noch einmal ausdrücklich benannt. Im Beschluss vom 31. Juli 2026, B 9 SB 4/26 BH, ging es ebenfalls um den Entzug von H nach dem Erwachsenenalter bei Pflegegrad 3. Das BSG entschied dort nicht über eine Revision in der Sache, sondern lehnte Prozesskostenhilfe für eine geplante Nichtzulassungsbeschwerde ab. Dabei bezeichnete es die rechtliche Unabhängigkeit von Hilflosigkeit und Pflegebedürftigkeit als bereits geklärt.

Beim Pauschbetrag können 5.620 Euro Unterschied entstehen

Der Verlust von H kann deshalb finanziell spürbar werden. Der Behinderten-Pauschbetrag beträgt mit H 7.400 Euro im Jahr. Bei einem GdB von 70 sind es ohne H 1.780 Euro. Die Differenz von 5.620 Euro ist keine direkte Auszahlung, sondern vermindert das zu versteuernde Einkommen entsprechend weniger.

NachteilsausgleichMit HIm entschiedenen Fall ohne H
Behinderten-Pauschbetrag7.400 €1.780 € bei GdB 70
Fahrtkostenpauschale4.500 €900 € bei GdB 70 und G
Kfz-Steuervolle Befreiung möglichmit G unter Voraussetzungen 50 % Ermäßigung möglich

Dass im selben Bescheid der GdB von 50 auf 70 stieg und G sowie B hinzukamen, während H entfiel, macht die Entscheidung besonders anschaulich. Ein höherer Pflegegrad oder GdB ersetzt die Prüfung eines Merkzeichens nicht. Bei einer Nachprüfung nach dem 18. Geburtstag kommt es darauf an, welche konkrete Hilfe bei den für H maßgeblichen täglichen Verrichtungen nötig ist, wie oft sie anfällt und ob Anleitung oder Überwachung tatsächlich in erheblichem Umfang erforderlich sind.

Das LSG wies die Berufung zurück und ließ eine Revision nicht zu.