Ein Mann mit GdB 100 und Pflegegrad 2 kann das Merkzeichen H erhalten, obwohl er weder blind ist noch bei jedem Toilettengang Hilfe braucht. Das Bayerische Landessozialgericht erkannte die Hilflosigkeit rückwirkend ab Juni 2021 an. Ausschlaggebend waren schwere Lidkrämpfe, durch die der Betroffene seine Augen nur kurz mit den Fingern öffnen konnte. Sobald er beide Hände zum Essen, Ankleiden oder Waschen benötigte, fehlte ihm diese Möglichkeit. Das Urteil kann einen Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro und weitere Nachteilsausgleiche eröffnen.
Augen offen nur mit einer Hand
Beim Kläger bestand ein massiver beidseitiger Blepharospasmus. Die Lidmuskeln schlossen sich unwillkürlich, obwohl die Sehschärfe bei manuell geöffneten Augen deutlich oberhalb der Blindheitsgrenze lag. Das Versorgungsamt bewertete den Augenlidkrampf und die Sehminderung mit einem Einzel-GdB von 100. Anerkannt waren bereits die Merkzeichen G, B und RF.
Merkzeichen H und Bl lehnte die Behörde trotzdem ab. Der Mann könne ein Lid mit der Hand anheben, sich für kurze Zeit orientieren und einzelne Gegenstände erkennen. Außerdem bewältige er Körperpflege und Toilettengänge in seiner vertrauten Umgebung teilweise selbstständig. Pflegegrad 2 schien aus Sicht der Behörde ebenfalls gegen Hilflosigkeit zu sprechen.
Das Bayerische Landessozialgericht entschied am 20. Mai 2026 anders (Az. L 3 SB 53/23). Es verpflichtete die Behörde, die Voraussetzungen für Merkzeichen H ab dem 22. Juni 2021 festzustellen.
Hilflosigkeit umfasst mehr als Körperpflege
Der Fall macht einen wichtigen Unterschied sichtbar. Pflegegrad und Merkzeichen H beruhen nicht auf demselben Prüfmaßstab. Im Schwerbehindertenrecht zählen häufig wiederkehrende Hilfen bei Körperpflege, Ernährung und Mobilität. Hinzu kommen Anleitung, Überwachung, Kommunikation, geistige Anregung und psychische Erholung. Reine Haushaltsarbeiten bleiben dagegen grundsätzlich außen vor.
Beim Anziehen, Duschen und Essen brauchte der Kläger beide Hände. Damit konnte er nicht gleichzeitig ein Augenlid offenhalten. Seine Ehefrau musste Kleidung vorbereiten, Mahlzeiten mundgerecht herrichten und bei Tätigkeiten helfen, für die visuelle Orientierung nötig war. Auch Lesen und andere visuell geprägte Beschäftigungen waren allein kaum möglich.
Dass einzelne Abläufe noch selbstständig gelangen, schloss Hilflosigkeit nicht aus. Das Gericht betrachtete die Lebensbereiche zusammen und berücksichtigte den über den Tag verteilten Unterstützungsbedarf. Genau daran kann eine zu enge Prüfung vorbeigehen, wenn sie fast nur danach fragt, ob Waschen, Essen oder Toilettengänge vollständig übernommen werden müssen.
Pflegegrad 2 ist keine Sperre
Ab Pflegegrad 4 wird Hilflosigkeit im Allgemeinen angenommen. Daraus folgt jedoch nicht, dass sie unterhalb dieser Stufe ausgeschlossen ist. Der Kläger hatte trotz Pflegegrad 2 eine hochgradige funktionelle Sehbehinderung. Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen wird bei einer solchen Sehbehinderung Hilflosigkeit regelmäßig vermutet, auch wenn die Voraussetzungen für Blindheit nicht erfüllt sind.
Entscheidend war hier nicht bloß der Gesamt-GdB von 100. Die konkrete Störung des Sehvermögens war selbst mit einem Einzel-GdB von 100 bewertet und wirkte sich in mehreren täglichen Verrichtungen aus. Ein hoher Grad der Behinderung ohne entsprechenden Hilfebedarf würde für Merkzeichen H nicht genügen.
7.400 Euro sind kein Auszahlungsbetrag
Merkzeichen H erhöht den jährlichen Behinderten-Pauschbetrag von 2.840 Euro bei GdB 100 auf 7.400 Euro. Dieser Betrag wird vom steuerpflichtigen Einkommen abgezogen. Er wird nicht in voller Höhe ausgezahlt. Die tatsächliche Steuerentlastung hängt vom persönlichen Steuersatz und der übrigen Steuerberechnung ab.
Daneben ermöglicht H weitere Nachteilsausgleiche bei Schwerbehinderung. Dazu gehören eine unentgeltliche Wertmarke für den Nahverkehr und auf Antrag die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer. Eine privat pflegende Person kann unter den steuerlichen Voraussetzungen zudem den Pflege-Pauschbetrag von 1.800 Euro beanspruchen. Die einzelnen Vorteile müssen jeweils getrennt beantragt oder in der Steuererklärung geltend gemacht werden.
Urteil ist noch nicht das letzte Wort
Der Senat hat die Revision ausdrücklich zugelassen. Das Bundessozialgericht soll klären können, wie weit der Begriff der hochgradigen Sehbehinderung reicht und wann daraus Hilflosigkeit folgt. Die Entscheidung ist deshalb nicht als bundesweit abschließend geklärte neue Regel zu behandeln.
Für andere Anträge bleibt eine genaue Beschreibung des täglichen Hilfebedarfs entscheidend. Pauschale Angaben wie „braucht oft Hilfe“ zeigen weder die betroffenen Verrichtungen noch Häufigkeit, Dauer und Verteilung über den Tag. Der Pflegegradbescheid kann ein wichtiges Indiz liefern, bindet die Schwerbehindertenbehörde aber nicht an ein automatisches Ja oder Nein zu Merkzeichen H.