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Merkzeichen H kann ab 18 auch ohne gesundheitliche Besserung entzogen werden

Ein junger Mann mit Autismus, GdB 70 und Pflegegrad 3 hat sein Merkzeichen H nach dem 18. Geburtstag verloren. Das Bayerische Landessozialgericht bestätigte den Entzug mit Urteil vom 8. Juli 2026. Entscheidend war nicht, dass sich sein Gesundheitszustand gebessert hätte. Mit der Volljährigkeit endeten vielmehr die besonderen Bewertungsregeln für Kinder und Jugendliche. Danach musste neu geprüft werden, ob die Voraussetzungen für H auch nach den allgemeinen Maßstäben für Erwachsene erfüllt waren.

Der 18. Geburtstag erlaubte die Neubewertung

Der 2003 geborene Kläger hatte seit 2011 einen GdB von 50 wegen Autismus und das Merkzeichen H. Bei einer amtlichen Nachprüfung 2019 stellte die Behörde noch fest, dass keine wesentliche Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse eingetreten war.

2021 änderte sich die rechtliche Ausgangslage. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales hörte den Kläger im August zum geplanten Entzug von H an. Mit Bescheid vom 28. September 2021 erhöhte es den GdB sogar auf 70 und erkannte zusätzlich G und B an. H entfiel dagegen. Der Widerspruch wurde am 9. Februar 2022 zurückgewiesen.

Das Bayerische Landessozialgericht stellte nun klar, dass der 18. Geburtstag eine wesentliche Änderung der rechtlichen Verhältnisse nach § 48 Abs. 1 SGB X sein kann. Damit darf die frühere Feststellung überprüft werden. Der Verlust von H folgt daraus aber nicht automatisch. In einem zweiten Schritt muss geprüft werden, ob Hilflosigkeit nach den Erwachsenenmaßstäben weiterhin vorliegt. Das Urteil trägt das Aktenzeichen L 2 SB 105/23. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Pflegegrad 3 beweist Merkzeichen H nicht

Für Erwachsene liegt Hilflosigkeit vor, wenn dauerhaft fremde Hilfe bei einer Reihe häufig und regelmäßig wiederkehrender Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz nötig ist. Dazu können auch Anleitung und Überwachung gehören. Nach der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung müssen regelmäßig mindestens drei Verrichtungen betroffen sein und der Hilfebedarf erhebliches Gewicht haben. Ein Zeitaufwand von etwa zwei Stunden täglich dient dabei als Orientierung, entscheidet aber nicht allein.

Der bestehende Pflegegrad 3 führte deshalb nicht automatisch zu H. Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI und Hilflosigkeit im Schwerbehindertenrecht sind nicht deckungsgleich. Das erklärt auch, warum Pflegegrad und Schwerbehinderung trotz derselben Erkrankung unterschiedlich bewertet werden können.

Im konkreten Fall äußerte der Senat sogar deutliche Zweifel daran, welchen Beweiswert die Pflegegradeinstufung für das Verfahren hatte. Pflegegrad 3 war nur mit dem Mindestpunktewert erreicht worden. Die Eltern hatten gegenüber der Pflegekasse einen Pflegebedarf von 100 Wochenstunden angegeben. Das Gericht hielt einen solchen Umfang nach der Beweisaufnahme für nicht ansatzweise belegt und für unplausibel.

Zwei Gutachter kamen zu gegenteiligen Ergebnissen

Schon vor dem Sozialgericht war der tatsächliche Hilfebedarf umstritten. Der gerichtlich bestellte Sachverständige S untersuchte den Kläger im November 2022. Er sah einen deutlichen Bedarf an Unterstützung bei Selbstorganisation und Kommunikation, verneinte aber Hilflosigkeit. Unter anderem verwies er darauf, dass der Kläger sich während einer ein- bis zweiwöchigen Abwesenheit der Eltern selbst versorgen konnte.

Das Sozialgericht München wies die Klage am 20. Juni 2023 ab. In der Berufung ließ der Kläger auf eigenen Antrag einen zweiten Sachverständigen D hören. Dieser kam im Januar 2025 zum gegenteiligen Ergebnis und bejahte H. Er bezog insbesondere Überwachung, Anleitung, To-do-Listen, Ablaufpläne und telefonische Erreichbarkeit der Eltern in seine Bewertung ein.

Das LSG folgte diesem Gutachten ausdrücklich nicht. Nach Auffassung des Senats fehlten konkrete medizinische Anknüpfungstatsachen sowie eine ausreichende Plausibilitätsprüfung der Angaben der Eltern. Dem ersten Gutachter maß das Gericht dagegen die größere Überzeugungskraft bei.

To-do-Listen und Erreichbarkeit reichten nicht

Die Eltern beschrieben umfangreiche Hilfen bei Zahnpflege, Kleidung, regelmäßiger Nahrungsaufnahme, Tagesstruktur, Terminen, Post, Telefonaten und mehrschrittigen Alltagshandlungen. Der Senat hielt jedoch fest, dass der Kläger sich selbst waschen, zur Toilette gehen, an- und ausziehen, essen und trinken konnte. Während eines Urlaubs der Eltern hatte er selbst eingekauft und Essen zubereitet. Zudem studierte er Informatik ohne persönliche Assistenz.

Soweit weiterhin Erinnerungen und Impulse nötig waren, sah das Gericht keinen nachgewiesenen Hilfebedarf von erheblichem zeitlichem Umfang. Wiederverwendbare To-do-Listen und Ablaufpläne zählte es nicht wie ständig neu zu leistende aktive Hilfe. Auch eine möglichst dauernde telefonische Erreichbarkeit der Eltern genügte nicht. Bereitschaftszeiten können zwar berücksichtigt werden, dafür gelten aber strengere Voraussetzungen. Eine bloße Möglichkeit, bei Bedarf angerufen zu werden, reicht nach der Entscheidung nicht.

Der Verlust von H hat finanzielle Folgen

Das Merkzeichen H bringt konkrete Nachteilsausgleiche. Beim öffentlichen Nahverkehr erhalten Menschen mit H auf Antrag eine kostenlose Wertmarke. Im entschiedenen Fall blieben G und B bestehen. Mit G kann weiterhin eine Wertmarke genutzt werden, sie kostet nach Angaben des Zentrums Bayern Familie und Soziales regulär 104 Euro für ein Jahr, sofern kein anderer Grund für Kostenfreiheit besteht.

Auch steuerlich macht H einen Unterschied. Für hilflose Menschen gilt ein Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro. Pflegegrad 4 und 5 werden dafür dem Merkzeichen H gleichgestellt, Pflegegrad 3 dagegen nicht. Welche Rechte die einzelnen Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis eröffnen, unterscheidet sich deshalb erheblich.

Für Familien mit einem schwerbehinderten Kind liegt die praktische Konsequenz des Urteils vor allem in der Dokumentation. Bei der Volljährigkeit reicht es nicht, nur eine unveränderte Diagnose vorzulegen. Entscheidend ist, bei welchen regelmäßig wiederkehrenden persönlichen Verrichtungen weiterhin direkte Hilfe, Anleitung oder Überwachung benötigt wird, wie häufig diese Hilfe tatsächlich anfällt und warum feste Abläufe oder Erinnerungen sie nicht ersetzen können.