Fast zwölf Jahre nach seinem Antrag erhielt ein Rentner 46.238,84 Euro Erwerbsminderungsrente nachgezahlt. Trotzdem wirkte der Erfolg bis in seine bereits laufende abschlagsfreie Altersrente hinein. Für einen Teil der Entgeltpunkte blieb der Zugangsfaktor 0,892 bestehen. Maßgeblich war der rückwirkende Beginn der EM-Rente, nicht der viel spätere Bescheid.
So entschied das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 19. März 2026 unter dem Aktenzeichen L 33 R 4/23. Abschlagsfrei bedeutete in diesem Fall nicht, dass sämtliche Punkte der Altersrente mit dem Faktor 1,0 bewertet werden mussten.
Rentenstreit begann 2004
Im März 2004 beantragte der Versicherte eine Erwerbsminderungsrente. Abgelehnt wurde der Antrag zunächst von der Rentenversicherung. Auch vor dem Sozialgericht setzte er sich nicht durch. Während das Berufungsverfahren weiterlief, begann am 1. Juli 2014 seine Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Deren erste Berechnung arbeitete durchgehend mit dem Zugangsfaktor 1,0.
Schon dieser Bescheid enthielt allerdings einen Vorbehalt. Sollte aus dem noch offenen Verfahren ein früherer Rentenanspruch entstehen, werde die Altersrente neu festgestellt. Genau dazu kam es am 29. Januar 2015. Damals sprach das Landessozialgericht dem Mann eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit für März 2004 bis Juni 2014 zu.
Umgesetzt wurde der Richterspruch erst im Februar 2016. Neben der Nachzahlung von 46.238,84 Euro setzte die Rentenversicherung für die EM-Rente den Faktor 0,892 an. Dahinter steht eine Minderung um 10,8 Prozent. Im März 2016 folgte die rückwirkende Neuberechnung der Altersrente.
Rentenbeginn schlägt Bescheiddatum
Aus Sicht des Rentners war die Altersrente seine erste Rente. Schließlich wurde sie bewilligt, bevor der Bescheid über die Erwerbsminderungsrente vorlag. Für alle Entgeltpunkte verlangte er deshalb weiterhin den Faktor 1,0. Vor Gericht zählte dagegen die rechtliche Reihenfolge der Ansprüche.
Rückwirkend begann die EM-Rente im März 2004. Mehr als zehn Jahre später startete im Juli 2014 die Altersrente. Selbst eine jahrelange Bearbeitungs- oder Prozessdauer kehrt diese Reihenfolge nicht um. Andernfalls hinge die Rentenberechnung davon ab, wie schnell ein Verfahren abgeschlossen wird.
Passend dazu erläutern die rechtlichen Arbeitsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung, dass bereits verwendete Entgeltpunkte ihren bisherigen Zugangsfaktor in einer Folgerente grundsätzlich behalten. Mehrere Faktoren in einem Bescheid sind daher möglich. Wie der Zugangsfaktor die Rentenhöhe verändert, erklärt renten.net gesondert.
Faktor 0,892 gilt nicht für alle Punkte
Pauschal wurde der Abschlag trotzdem nicht auf die komplette Altersrente übertragen. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung übernimmt nur ein Teil der schon verwendeten Entgeltpunkte den früheren Faktor. Für die andere Hälfte und für zusätzliche Punkte kann weiterhin der Faktor 1,0 gelten.
Bei den damaligen Ost-Entgeltpunkten hatte die Rentenversicherung diese Aufteilung zunächst vertauscht. Während der mündlichen Verhandlung erkannte sie den Rechenfehler teilweise an und sagte eine höhere Bewertung ab Januar 2015 zu. Im übrigen Streit blieb die Berufung ohne Erfolg. Revision ließ das Gericht nicht zu.
Altersrente steigt trotz Abschlag
Unterm Strich bekam der Mann nach der Neuberechnung sogar mehr Altersrente. Über den Besitzschutz kamen zusätzliche persönliche Entgeltpunkte hinzu. Für Juli 2014 bis April 2016 entstanden dadurch weitere 1.584,72 Euro Nachzahlung.
Gerade dieser Teil des Falls ist wichtig. Einzelne Punkte mit niedrigerem Zugangsfaktor bedeuten nicht automatisch einen niedrigeren Gesamtbetrag. Entscheidend bleiben die Zahl und Bewertung aller persönlichen Entgeltpunkte sowie mögliche Schutzregeln.
Gesamtwirkung entscheidet über den Vorteil
Wer während eines laufenden EM-Verfahrens in Altersrente geht, sollte deshalb nicht nur die spätere EM-Nachzahlung betrachten. Zum vollständigen Vergleich gehören auch der neue Zahlbetrag der Altersrente und die dauerhafte Bewertung der übernommenen Entgeltpunkte. Im Berechnungsbogen muss erkennbar sein, welche Punkte bereits verwendet wurden und welcher Faktor jeweils gilt.
Beim normalen Übergang von der Erwerbsminderungsrente in die Altersrente kann die Rechnung anders ausfallen. Hier ging es um eine teilweise EM-Rente, die nach einem jahrelangen Prozess rückwirkend vor der Altersrente begann. Ob die veröffentlichte Entscheidung inzwischen rechtskräftig ist, lässt sich der Gerichtsakte nicht entnehmen.