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Rentenbeginn nach dem 30. Juni schützt vollen Mindesturlaub

Der Rentenbeginn steht fest, der letzte Arbeitstag rückt näher und auf der Urlaubsabrechnung tauchen plötzlich nur sieben oder acht Zwölftel des Jahresurlaubs auf. Das kann falsch sein. Endet ein langjähriges Arbeitsverhältnis erst in der zweiten Jahreshälfte, darf der gesetzliche Mindesturlaub grundsätzlich nicht zeitanteilig gekürzt werden. Offene Tage müssen vor dem Ausscheiden genommen oder bezahlt werden.

Der 30. Juni ist die entscheidende Grenze

Das Bundesurlaubsgesetz erlaubt Teilurlaub nach erfüllter sechsmonatiger Wartezeit, wenn ein Beschäftigter in der ersten Hälfte des Kalenderjahrs ausscheidet. Genau das regelt § 5 Bundesurlaubsgesetz. Aus dieser Regel zieht das Bundesarbeitsgericht den Umkehrschluss: Bei einem Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte darf der gesetzliche Mindesturlaub nicht gezwölftelt werden.

Für eine Fünf-Tage-Woche sind das 20 Arbeitstage. Bei einer Sechs-Tage-Woche beträgt der Mindestanspruch 24 Werktage. Bereits genommener Urlaub wird natürlich abgezogen. Wer bei einer Fünf-Tage-Woche bis zum Jobende schon acht Tage erhalten hat, kann deshalb noch zwölf gesetzliche Urlaubstage offen haben.

Der Schutz gilt nicht erst bei einem Ausscheiden im Dezember. Schon ein rechtliches Ende des Arbeitsverhältnisses am 1. Juli liegt in der zweiten Jahreshälfte. Das Bundesarbeitsgericht hat ausdrücklich bestätigt, dass der gesetzliche Mindesturlaub nach erfüllter Wartezeit dann nicht unterschritten werden darf.

Rentenbeginn und Vertragsende sind nicht dasselbe

In der Praxis entscheidet nicht die erste Rentenzahlung, sondern das Datum, an dem der Arbeitsvertrag endet. Beginnt die Rente am 1. Juli und endet der Job bereits am 30. Juni, liegt das Ausscheiden noch in der ersten Jahreshälfte. Dann kann der gesetzliche Urlaub grundsätzlich auf sechs Zwölftel sinken. Endet das Arbeitsverhältnis dagegen am 31. Juli und beginnt die Rente am 1. August, greift nach erfüllter Wartezeit der volle Mindestanspruch.

Auch ein Rentenantrag beendet den Arbeitsvertrag nicht automatisch. Maßgeblich sind etwa eine Kündigung, ein Aufhebungsvertrag, eine wirksame Altersgrenzenklausel oder ein tariflich festgelegtes Ende. Wer den Rentenstart plant, sollte deshalb Rentenbeginn, letzten Arbeitstag und rechtliches Vertragsende getrennt in den Blick nehmen.

Renteneintrittsrechner

Offene Tage können einen vierstelligen Anspruch ergeben

Urlaub ist zunächst Freizeit. Der Arbeitgeber kann offene Tage also noch vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses gewähren. Ist das nicht mehr möglich, entsteht nach § 7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung.

Bei zwölf offenen Tagen und einem durchschnittlichen Arbeitsverdienst von 150 Euro pro Arbeitstag geht es um 1.800 Euro brutto. Das ist nur eine Modellrechnung. Die genaue Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn. Zusätzlich für Überstunden gezahlter Verdienst bleibt nach § 11 Bundesurlaubsgesetz grundsätzlich außen vor.

Die Zahlung fällt nicht an, wenn der Arbeitgeber die zwölf Tage vor dem Vertragsende wirksam als Urlaub gewährt. Eine bloße Freistellung reicht dafür nicht in jedem Fall. Aus der Erklärung muss erkennbar sein, dass damit ein konkreter Urlaubsanspruch erfüllt werden soll.

Bei 30 Vertragstagen kann trotzdem gekürzt werden

Der volle Mindesturlaub bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche 30 Urlaubstage aus einem Arbeits- oder Tarifvertrag erhalten bleiben. Zusätzlicher Urlaub oberhalb des gesetzlichen Minimums kann eigenen Regeln folgen. Enthält der Vertrag eine klare Zwölftelung für den Mehrurlaub, kann dieser Teil bei einem unterjährigen Ausscheiden anteilig sinken. Unterschritten werden dürfen die 20 gesetzlichen Tage bei einer Fünf-Tage-Woche dadurch nicht.

Eine weitere Besonderheit betrifft Altersteilzeit im Blockmodell. In einer vollständigen Freistellungsphase können wegen fehlender Arbeitspflicht andere Berechnungsregeln gelten. Der pauschale Satz „Ausscheiden nach Juni bringt immer 20 Tage“ wäre deshalb zu weit.

Vor der Schlussabrechnung drei Daten prüfen

Entscheidend sind das genaue Vertragsende, die Zahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche und der bereits gewährte Urlaub im laufenden Jahr. Danach muss getrennt werden zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und möglichem Mehrurlaub. Weist die Schlussabrechnung nur einen gezwölftelten Gesamtanspruch aus, sollte die Berechnung noch vor dem Ausscheiden schriftlich hinterfragt werden. Arbeits- und Tarifverträge können kurze Ausschlussfristen enthalten. Wer erst Monate später reagiert, kann einen an sich bestehenden Geldanspruch verlieren.