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Fast jede dritte neue Rente startet mit dauerhafter Kürzung

Fast jede dritte neu begonnene Altersvollrente mit Rentenberechnung nach dem SGB VI hatte 2025 einen Abschlag. Betroffen waren 256.460 von 854.912 Vollrenten. Im Durchschnitt lag der Rentenbeginn 33,49 Monate vor der maßgeblichen abschlagsfreien Altersgrenze. Daraus ergibt sich rechnerisch eine dauerhafte Kürzung um gut 10 Prozent.

Die Zahlen stammen aus dem im Juli veröffentlichten Statistikband „Rente 2025“ der Deutschen Rentenversicherung. Erfasst sind in dieser Auswertung neue Vollrenten mit Rentenberechnung nach dem SGB VI und ohne Nullrenten. Die Quote darf deshalb nicht ungeprüft auf sämtliche 925.865 neuen Altersrenten des Jahres übertragen werden.

Der Anteil steigt seit vier Jahren

2021 begann noch weniger als jede vierte erfasste Altersvollrente mit Abschlägen. Seitdem nahm der Anteil in jedem Jahr zu. Die Zahl der gekürzten Renten stieg innerhalb von vier Jahren um 46.899 Fälle oder 22,4 Prozent. Die Gesamtzahl der in dieser Tabelle ausgewerteten Altersvollrenten lag 2025 dagegen nur geringfügig über dem Stand von 2021. Der Anstieg lässt sich damit nicht bloß durch mehr Rentenzugänge erklären.

JahrAusgewertete AltersvollrentenMit AbschlagAnteilDurchschnittliche Abschlagsmonate
2021850.885209.56124,6 %27,69
2022866.572222.35725,7 %28,98
2023927.969243.86226,3 %30,34
2024892.440251.01328,1 %32,15
2025854.912256.46030,0 %33,49

Nicht nur die Zahl der Betroffenen wächst. Auch die durchschnittliche Dauer des vorgezogenen Rentenbezugs wird länger. Aus 27,69 Abschlagsmonaten im Jahr 2021 ergaben sich rechnerisch 8,31 Prozent Kürzung. 2025 waren es 10,05 Prozent. Die neuen Abschlagsrentner akzeptierten damit im Mittel eine deutlich stärkere Minderung als vier Jahre zuvor.

Die Rente nach 35 Jahren dominiert

Den größten Block bilden Altersrenten für langjährig Versicherte. Von 218.137 ausgewerteten Vollrenten dieser Rentenart hatten 216.852 einen Abschlag. Sie machten allein 84,6 Prozent aller gekürzten Altersvollrenten aus. Im Durchschnitt wurden hier 35,25 Monate abgezogen, rechnerisch also 10,58 Prozent.

Hinter der häufig verwendeten Bezeichnung Rente mit 63 stehen zwei grundverschiedene Wege. Nach 35 Versicherungsjahren kann die Altersrente ab 63 vorzeitig beginnen. Dafür fallen Abschläge an. Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Jahren beginnt zwar ebenfalls vor der Regelaltersgrenze, aber erst an ihrer eigenen gesetzlichen Altersgrenze ohne Abschlag. Sie lässt sich nicht gegen eine Kürzung noch weiter vorziehen.

Renteneintritts-Rechner

Gut 10 Prozent bleiben dauerhaft weg

Für jeden vorgezogenen Monat werden 0,3 Prozent abgezogen. Die Deutsche Rentenversicherung stellt klar, dass dieser Abschlag dauerhaft bestehen bleibt. Er verschwindet nicht beim Erreichen der Regelaltersgrenze und kann später auch eine Hinterbliebenenrente mindern.

Der durchschnittliche Zahlbetrag der gekürzten Altersvollrenten lag 2025 dennoch bei 1.278,05 Euro und damit über den 1.140,64 Euro der Vollrenten ohne Abschlag. Daraus folgt nicht, dass der Abschlag finanziell unbedeutend wäre. Die Gruppen haben andere Versicherungsverläufe. Gerade langjährig Versicherte bringen häufig viele Beitragsjahre mit, während unter den regulären Altersrenten auch kurze Versicherungsbiografien vorkommen. Die Statistik vergleicht daher keine identischen Rentenkonten mit und ohne vorgezogenen Start.

Vor dem Antrag zählt der persönliche Verlust

Wer einen früheren Rentenbeginn plant, sollte nicht nur die zusätzlich gewonnenen Rentenmonate betrachten. Der niedrigere Zugangsfaktor wirkt über die gesamte Rentenbezugszeit. Hinzu können fehlende Entgeltpunkte kommen, wenn die Beschäftigung früher endet. Wie hoch beide Effekte ausfallen, lässt sich nur mit der persönlichen Rentenauskunft und dem vorgesehenen Beginn sauber bestimmen.

Ab dem 50. Geburtstag können Abschläge durch Sonderzahlungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Die Rentenversicherung berechnet den möglichen Höchstbetrag auf Antrag. Eine solche Zahlung ist kein pauschaler Rentenkauf. Sie setzt voraus, dass die Bedingungen für eine vorgezogene Altersrente bis zum geplanten Beginn erfüllt werden können. Die Berechnung der Rentenabschläge muss deshalb immer von der individuell maßgeblichen Altersgrenze ausgehen.