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Klage fordert Mindestlohn in Behindertenwerkstatt

24 Stunden Arbeit pro Woche, am Monatsende im Schnitt rund 200 Euro: Ein Beschäftigter einer Werkstatt für behinderte Menschen will diese Bezahlung nicht länger hinnehmen. Seine Klage vor dem Arbeitsgericht Münster zielt auf den gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 13,90 Euro je Stunde. Der Ausgang kann weit über seinen eigenen Fall hinausreichen, denn bundesweit arbeiten rund 300.000 Menschen in solchen Werkstätten.

24 Stunden Arbeit für rund 200 Euro

Jürgen Linnemann arbeitet nach Angaben der Gesellschaft für Freiheitsrechte seit etwa 40 Jahren in Werkstätten für behinderte Menschen. Derzeit bereitet er 24 Stunden pro Woche Dokumente für die Digitalisierung vor. Er sortiert Unterlagen, entfernt Büro- und Heftklammern und versieht Seiten mit Trennblättern.

Für diese Tätigkeit erhält er im Durchschnitt rund 200 Euro monatlich – umgerechnet etwa 8,30 Euro je Arbeitsstunde. Linnemann verlangt deshalb von seiner Werkstatt die Differenz zwischen dem gezahlten Werkstattentgelt und dem gesetzlichen Mindestlohn. Dieser beträgt seit Januar 2026 13,90 Euro brutto je Zeitstunde.

Die Dimension des Streits wird beim Vergleich deutlich. Würden 24 Wochenstunden vollständig mit 13,90 Euro vergütet, entspräche das bei durchschnittlich 4,348 Wochen pro Monat rechnerisch rund 1.450 Euro brutto monatlich. Das ist keine Prognose für Linnemanns tatsächlichen Anspruch, sondern zeigt lediglich, wie weit Werkstattentgelt und regulärer Mindestlohn auseinanderliegen.

Warum bisher kein Mindestlohn gezahlt wird

Der entscheidende Unterschied steckt im rechtlichen Status. Beschäftigte im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt stehen nach § 221 SGB IX grundsätzlich in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, wenn sie keine Arbeitnehmer sind. Das Werkstattentgelt besteht aus einem Grundbetrag und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag.

Der allgemeine Mindestlohn knüpft dagegen an die Arbeitnehmereigenschaft an. Genau hier setzt die Klage an. Die GFF argumentiert zunächst, Linnemann sei aufgrund seiner konkreten Tätigkeit als Arbeitnehmer anzusehen. Hilfsweise soll geklärt werden, ob Werkstattbeschäftigte auch bei einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis vom Mindestlohn erfasst werden müssen.

Scheitern beide Argumentationslinien, will die GFF das bestehende Entgeltsystem unter anderem am Grundgesetz, am Unionsrecht und an der UN-Behindertenrechtskonvention überprüfen lassen. Eine Entscheidung zugunsten Linnemanns würde deshalb nicht automatisch bedeuten, dass sofort jeder Werkstattbeschäftigte 13,90 Euro pro Stunde erhält. Sie könnte aber die bisherige rechtliche Grundlage der Bezahlung erheblich unter Druck setzen.

Reform kommt zusätzlich aus Berlin

Unabhängig vom Verfahren steht das Werkstattsystem politisch bereits zur Diskussion. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas erklärte im Mai, dass die Bundesregierung sowohl das Entgelt verbessern als auch mehr Übergänge aus Werkstätten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen wolle. Das Bundesarbeitsministerium arbeitet nach ihren Angaben an einem Gesetzentwurf.

Die Probleme sind seit Jahren bekannt. Eine umfangreiche Studie im Auftrag des Bundesarbeitsministeriums untersuchte bereits verschiedene Alternativen für ein neues Entgeltsystem und die finanziellen Folgen. Das bestehende Modell wird darin nicht nur wegen der geringen Entgelte betrachtet, sondern auch im Zusammenspiel mit Grundsicherung und Erwerbsminderungsrente.

Mehr Lohn ist nicht automatisch mehr Geld

Gerade dieser Punkt ist für Werkstattbeschäftigte entscheidend. Ein höheres Arbeitsentgelt darf nicht isoliert betrachtet werden. Viele sind zusätzlich auf existenzsichernde Leistungen angewiesen. Ändert sich das Einkommen, können sich deshalb auch andere Zahlungen verändern.

Hinzu kommen besondere Regeln bei der Rente. Eine Tätigkeit in einer anerkannten Werkstatt lässt sich nicht ohne Weiteres mit einer Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt vergleichen. Auch bei einer vollen Erwerbsminderungsrente gelten für Werkstattbeschäftigte besondere Konstellationen.

Der Rechtsstreit in Münster trifft damit einen empfindlichen Punkt des gesamten Systems: Werkstätten sollen Teilhabe am Arbeitsleben ermöglichen, ihre Beschäftigten werden für ihre wirtschaftlich verwertbare Arbeit aber nach anderen Regeln bezahlt als Arbeitnehmer auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Ob diese Trennung beim Mindestlohn Bestand haben kann, soll nun gerichtlich geklärt werden.