Abgeordnete sollen künftig in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, Mitglieder des Bundestags und der Landesparlamente in den Kreis der Pflichtversicherten aufzunehmen. Damit würde ein Punkt angegangen, der politisch seit Jahren für Kritik sorgt: Viele Berufsgruppen sollen länger arbeiten oder mehr einzahlen, während Abgeordnete weiterhin eine eigene Altersversorgung außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung haben.
Der Vorschlag ist nicht der größte Hebel für die Finanzierung der Rentenkasse. Dafür ist die Zahl der Abgeordneten zu klein. Die Kommission schreibt selbst, dass die Auswirkungen auf Beitragssatz und Rentenniveau vernachlässigbar wären. Politisch ist der Punkt trotzdem wichtig, weil es um Glaubwürdigkeit und Gleichbehandlung geht.
Beschlossen ist die Änderung noch nicht. Der Bericht sieht aber vor, dass eine Reform ab der nächsten Legislaturperiode umgesetzt werden könnte. Für den Bundestag müsste der Bund handeln, für die Landtage wären die Länder zuständig.
Heute zählt das Mandat nicht für die gesetzliche Rente
Bundestagsabgeordnete sind während ihres Mandats nicht wie normale Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert. Für die Mandatszeit werden keine Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt. Die Zeit im Bundestag gilt auch nicht als Dienstzeit im Beamtenversorgungsrecht.
Damit entsteht eine eigene Lücke. Wer sein Mandat ausübt, verzichtet oft ganz oder teilweise auf eine andere berufliche Tätigkeit. Genau diese Lücke soll die Altersentschädigung schließen. Sie ist also keine gesetzliche Rente, sondern eine besondere Versorgung für ehemalige Abgeordnete.
Beim Bundestag beginnt der Anspruch nach einem Jahr Mitgliedschaft. Für jedes Jahr im Parlament entstehen 2,5 Prozent der Abgeordnetenentschädigung als spätere Altersentschädigung. Der Höchstbetrag liegt bei 65 Prozent und wird erst nach 26 Mitgliedsjahren erreicht.
Was das beim Bundestag bedeutet
Die Abgeordnetenentschädigung lag bis Juni 2026 bei 11.833,47 Euro im Monat. Zum 1. Juli 2026 ist sie durch das automatische Anpassungsverfahren um 4,2 Prozent auf 12.330,48 Euro gestiegen. Der Bundestag will diese Erhöhung für das Jahr 2026 aber aussetzen. Weil der entsprechende Beschluss erst Anfang Juli fällt, wird die höhere Diät zunächst im Juli ausgezahlt, im August wieder verrechnet und beträgt ab September 2026 erneut 11.833,47 Euro. Die folgende Beispielrechnung legt diesen Wert zugrunde.
Stand: 2. Juli 2026
Die Aussetzung der Diätenerhöhung ist noch nicht endgültig beschlossen. Die Abstimmung im Bundestag ist für den 10. Juli 2026 vorgesehen; nach jetzigem Stand tragen alle Fraktionen den Verzicht mit. Sobald der Beschluss vorliegt, kann dieser Hinweis entfernt werden.
Auf Grundlage von 11.833,47 Euro entspricht ein Jahr Bundestagsmitgliedschaft 2,5 Prozent, also rund 296 Euro monatlicher Altersentschädigung.
Nach vier Jahren Mandatszeit wären es rund 1.183 Euro monatlich. Nach acht Jahren wären es rund 2.367 Euro. Der Höchstwert von 65 Prozent läge bei rund 7.692 Euro monatlich.
| Mandatszeit | Anteil an der Entschädigung | rechnerische Altersentschädigung |
|---|---|---|
| 1 Jahr | 2,5 % | rund 296 € |
| 4 Jahre | 10 % | rund 1.183 € |
| 8 Jahre | 20 % | rund 2.367 € |
| 26 Jahre | 65 % | rund 7.692 € |
Diese Zahlen beziehen sich auf die Bundestagsregelung. In den Landesparlamenten gelten eigene Regeln. Auch darauf weist die Kommission hin. Mindestzeiten, Höhe der Versorgungsbezüge und frühestmögliche Eintrittsalter unterscheiden sich zwischen Bund und Ländern deutlich.
Was sich ändern würde
Der Vorschlag der Kommission lautet nicht nur, die bestehende Altersentschädigung etwas zu kürzen. Abgeordnete sollen grundsätzlich in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden. Sie würden dann während ihres Mandats Rentenversicherungsbeiträge zahlen und dafür Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erwerben.
Das wäre ein Systemwechsel. Statt einer rein eigenen parlamentarischen Altersversorgung gäbe es Rentenansprüche nach denselben Grundregeln wie bei anderen Pflichtversicherten. Entscheidend wäre dann nicht mehr allein die Dauer des Mandats, sondern die Beitragszahlung in die gesetzliche Rentenversicherung.
Wie genau die Beiträge organisiert würden, müsste ein Gesetz regeln. Bei Arbeitnehmern wird der Rentenbeitrag zur Hälfte vom Beschäftigten und zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen. Bei Abgeordneten müsste festgelegt werden, ob der Abgeordnete den Arbeitnehmeranteil trägt und der Bundestag oder das jeweilige Landesparlament den Arbeitgeberanteil abführt.
Selbstständige sollen in die Rentenkasse einzahlen
Beispiel mit Beitragsbemessungsgrenze
Eine einfache Rechnung zeigt die Größenordnung. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung liegt bei 18,6 Prozent. Allerdings werden Beiträge nicht auf unbegrenzt hohe Einkommen erhoben. In der allgemeinen Rentenversicherung gilt 2026 eine Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 Euro im Monat.
Würde man Abgeordnete nach normaler Beschäftigtenlogik einbeziehen, wäre bei einer Entschädigung oberhalb dieser Grenze nur der Betrag bis 8.450 Euro beitragspflichtig. Der volle Monatsbeitrag läge dann bei 1.571,70 Euro. Bei hälftiger Aufteilung wären das 785,85 Euro Abgeordnetenanteil und 785,85 Euro Anteil des Parlaments.
| Rechengröße 2026 | Betrag |
|---|---|
| Beitragsbemessungsgrenze Rentenversicherung | 8.450 € |
| voller Rentenbeitrag 18,6 % | 1.571,70 € |
| hälftiger Anteil 9,3 % | 785,85 € |
Diese Rechnung ist nur eine Orientierung. Sie zeigt aber, dass die Einbeziehung nicht symbolisch bei null läge. Für den einzelnen Abgeordneten wäre ein eigener Rentenbeitrag spürbar. Für die Rentenkasse insgesamt bliebe der Effekt trotzdem gering, weil es im Vergleich zu Millionen Arbeitnehmern nur wenige Abgeordnete gibt.
Zusatzversorgung soll Lücke schließen
Die Kommission sieht selbst, dass die gesetzliche Rentenversicherung allein die bisherige Abgeordnetenversorgung nicht eins zu eins ersetzen würde. Deshalb empfiehlt sie, zur Schließung der Versorgungslücke eine Zusatzversorgung einzurichten.
Das ist ein wichtiger Punkt. Der Vorschlag bedeutet also nicht zwingend, dass Abgeordnete künftig nur noch eine gesetzliche Rente aus dem Mandat erhalten. Wahrscheinlicher wäre ein neues Modell aus gesetzlicher Rentenversicherung und zusätzlicher Versorgung. Die gesetzliche Rente würde den Grundbaustein bilden, eine ergänzende Versorgung könnte die besondere Situation des Mandats berücksichtigen.
Damit ähnelt die Idee eher einem Bausteinmodell. Ein Teil der Altersversorgung würde über die gesetzliche Rentenversicherung laufen. Ein weiterer Teil müsste gesondert geregelt werden, damit das Mandat weiterhin eine angemessene Absicherung bietet und die Unabhängigkeit der Abgeordneten nicht gefährdet wird.
Warum der Vorschlag politisch wichtig ist
Finanziell rettet dieser Punkt die Rentenkasse nicht. Das macht ihn aber nicht unwichtig. Die Rentenreform verlangt vielen Gruppen etwas ab. Selbstständige sollen stärker einbezogen werden, Minijobs könnten ihren Sonderstatus verlieren, Altersteilzeit soll eingeschränkt werden, und der Renteneintritt soll stärker an die Lebenserwartung gekoppelt werden.
Vor diesem Hintergrund wirkt es politisch schwer vermittelbar, wenn ausgerechnet Abgeordnete außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben. Wer Reformen für andere beschließt, steht unter besonderem Druck, die eigenen Regeln ebenfalls zu ändern.
Die Kommission nennt deshalb auch den Vorwurf einer als ungerecht empfundenen Differenzierung zwischen Berufsgruppen. Eine Erwerbstätigenversicherung, in die möglichst alle Erwerbstätigen einbezogen werden, soll diesen Eindruck verringern.
Alternative wäre nur eine Dämpfung
Der Bericht nennt auch eine schwächere Alternative. Falls Abgeordnete nicht vollständig in die gesetzliche Rentenversicherung einbezogen werden, könnte zumindest die Dämpfung der Rentensteigerungen wirkungsgleich auf die Altersentschädigung der Abgeordneten übertragen werden.
Das wäre aber deutlich weniger als der eigentliche Vorschlag. Dann bliebe das Sondersystem bestehen, würde aber stärker an die Entwicklung der gesetzlichen Rente gekoppelt. Politisch wäre das ein Kompromiss, aber kein echter Systemwechsel.
Der Kern der Empfehlung bleibt deshalb die Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung.
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Umsetzung wäre komplizierter als der Satz klingt
So einfach die Forderung klingt, so schwierig kann die Umsetzung werden. Es müssten Regeln für neue und bereits amtierende Abgeordnete gefunden werden. Auch bereits erworbene Ansprüche auf Altersentschädigung können nicht beliebig nachträglich verändert werden. Vertrauensschutz und Übergangsregeln wären deshalb entscheidend.
Hinzu kommt die föderale Ebene. Der Bundestag kann die Regeln für seine Mitglieder ändern. Für die Landtage müssten die jeweiligen Länder handeln. Dadurch könnte die Reform nicht überall gleichzeitig greifen. Es wäre möglich, dass der Bundestag vorangeht und einzelne Länder später nachziehen.
Für Bürger wäre das erklärungsbedürftig. Eine Reform, die Gleichbehandlung schaffen soll, wirkt schwächer, wenn sie in Bund und Ländern unterschiedlich schnell umgesetzt wird.
Der Effekt liegt in der Glaubwürdigkeit
Der Vorschlag zur Abgeordnetenrente ist kein großer Finanzierungsbaustein. Er wird den Beitragssatz nicht spürbar senken und das Rentenniveau nicht sichtbar erhöhen. Genau deshalb wäre es falsch, ihn als Lösung der Rentenprobleme zu verkaufen.
Seine Bedeutung liegt an anderer Stelle. Wenn die gesetzliche Rentenversicherung langfristig zu einer Erwerbstätigenversicherung werden soll, darf die Politik die eigene Altersversorgung nicht ausklammern. Die Einbeziehung von Abgeordneten wäre deshalb vor allem ein Signal: Wer über die Rentenregeln für Millionen Menschen entscheidet, stellt sich selbst stärker unter dieselben Grundregeln.