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Eingliederungshilfe soll 2027 mehr Erspartes schützen

Wer wegen seiner Behinderung Hilfe im Alltag braucht, muss dafür unter Umständen erst einen Teil seines Ersparten einsetzen. Ab 2027 soll bei der Eingliederungshilfe eine höhere Rücklage geschützt bleiben, rund 74.000 Euro. Die Bundesregierung hat die dafür maßgebliche Verordnung im Kabinett beschlossen, die Zustimmung des Bundesrats steht noch aus. Für Betroffene nahe der bisherigen Vermögensgrenze kann die Anhebung den Zugang zu bezahlter Unterstützung erleichtern.

Zur Eingliederungshilfe gehören beispielsweise Assistenzleistungen, die Menschen mit Behinderung ein möglichst selbstbestimmtes Leben ermöglichen. Wer Unterstützung beim Wohnen oder bei der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben benötigt, kann solche Leistungen erhalten. Auch die Organisation über ein Persönliches Budget kommt dafür infrage. Ob ein Anspruch besteht, richtet sich nach dem individuellen Bedarf und den gesetzlichen Voraussetzungen. Ein Schwerbehindertenausweis allein begründet ihn nicht.

Mehr Spielraum an der Vermögensgrenze

Für Leistungen, bei denen das Vermögen berücksichtigt wird, schützt § 139 SGB IX Geld und andere Geldwerte bis zu 150 Prozent der jährlichen Bezugsgröße. Diese Bezugsgröße ist ein gesetzlicher Rechenwert der Sozialversicherung, der mit der Lohnentwicklung fortgeschrieben wird. Steigt er, wächst deshalb auch der geschützte Betrag in der Eingliederungshilfe.

Für 2027 sieht der Kabinettsbeschluss eine jährliche Bezugsgröße von 49.560 Euro vor. Daraus ergibt sich ein Vermögensfreibetrag von 74.340 Euro, den auch das Berliner Rundschreiben zu den neuen Grenzen ausdrücklich nennt. Der bundesgesetzliche Rechenweg gilt in ganz Deutschland. Gegenüber den 71.190 Euro im Jahr 2026 bleiben damit nach dem vorgesehenen Inkrafttreten am 1. Januar 2027 insgesamt 3.150 Euro zusätzlich geschützt.

Wie sich die Grenze auswirkt, zeigt eine Modellkonstellation: Ein alleinstehender Erwachsener benötigt vermögensabhängige Assistenzleistungen und besitzt unverändert 73.000 Euro auf einem Sparkonto. Weiteres Vermögen, besondere Schutzvorschriften oder Härtegründe werden für das Beispiel ausgeschlossen. Im Jahr 2026 liegen davon 1.810 Euro oberhalb des Freibetrags. Mit der geplanten Grenze für 2027 wäre das gesamte Sparguthaben geschützt. Die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen und eine mögliche Beteiligung aus Einkommen werden weiterhin geprüft.

Der Freibetrag erfasst dabei nur einen Teil des Vermögensschutzes. Zusätzlich können etwa angemessener Hausrat, ein angemessenes selbst bewohntes Hausgrundstück und ein angemessenes Auto geschützt sein. Wer mehr als den Freibetrag besitzt, muss deshalb prüfen lassen, welche Vermögenswerte überhaupt eingesetzt werden müssen.

Auch beim Einkommen steigen die Grenzen

Neben dem Ersparten kann das eigene Einkommen einen Beitrag zu den Hilfekosten auslösen. Die dafür maßgeblichen Grundgrenzen steigen ebenfalls mit der Bezugsgröße. Welche Grenze gilt, hängt davon ab, aus welcher Einkommensart die Einkünfte überwiegend stammen.

Überwiegende Einkommensart2026 jährlich2027 geplant jährlich
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder Selbstständigkeit40.341 €42.126 €
Nicht sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder andere Einkunftsarten35.595 €37.170 €
Renteneinkünfte28.476 €29.736 €

Diese Beträge beziehen sich auf das gesetzlich ermittelte Jahreseinkommen. Bei Erwerbseinkünften zählt grundsätzlich die steuerrechtliche Summe der Einkünfte, bei Renten die Bruttorente, jeweils aus dem Vorvorjahr. Bei erheblichen Veränderungen wird auf die voraussichtlichen Einkünfte des laufenden Jahres abgestellt. Zuschläge für Partner und unterhaltsberechtigte Kinder können die Grundgrenzen erhöhen. Der monatliche Nettobetrag auf dem Konto reicht deshalb für einen Vergleich nicht aus. Bei minderjährigen Antragstellern beziehen die Vorschriften auch Einkommen und Vermögen der im Haushalt lebenden Eltern oder eines Elternteils ein.

Bei zusätzlicher Grundsicherung gelten eigene Regeln

Wer zugleich Grundsicherung bei Erwerbsminderung erhält, kann aus der höheren Grenze der Eingliederungshilfe keinen gleich hohen Schutz für seinen Lebensunterhalt ableiten. Dort gelten eigene Vermögensregeln. Der allgemeine geschützte Geldbetrag liegt bei einem alleinstehenden Erwachsenen grundsätzlich bei 10.000 Euro, zusätzliche Schutzvorschriften bleiben möglich.

Zudem werden bestimmte Leistungen der Eingliederungshilfe bereits unabhängig von Einkommen und Vermögen erbracht, etwa Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder bestimmte Bildungsleistungen. Für diese Hilfen bringt die höhere Grenze keine zusätzliche Entlastung. Auch bei gleichzeitigem Bezug von Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II oder SGB XII sehen die Vorschriften Ausnahmen von der Beteiligung an der Eingliederungshilfe vor.

Für die Prüfung zählt deshalb der Bewilligungsbescheid über die Eingliederungshilfe einschließlich einer beigefügten Einkommens- oder Vermögensberechnung. Dort lässt sich erkennen, ob überhaupt ein Eigenbeitrag oder einzusetzendes Vermögen angesetzt wurde. Bis zum Jahresende gilt die bisherige Grenze. Wer für den Jahreswechsel Unterstützung beantragt oder eine Weiterbewilligung erhält, sollte beim zuständigen Träger der Eingliederungshilfe die Berechnung für den neuen Zeitraum prüfen lassen und aktuelle Nachweise über Einkommen und Vermögen bereithalten.