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Bundesbank will höhere Abschläge bei Rente mit 63

Wer seinen Ruhestand vorzieht, könnte dafür künftig deutlich mehr Rente opfern müssen. Nach Berechnungen der Deutschen Bundesbank wären bei einem Rentenbeginn mit 63 knapp 18 Prozent Abschlag angemessen, um den früheren Bezug rechnerisch auszugleichen. Das würde die ohnehin dauerhafte Kürzung spürbar verschärfen. Die Rentenkommission sieht allerdings keinen zwingenden Änderungsbedarf bei den aktuellen 14,4 Prozent.

Hinter dem Vorstoß steht eine Stellungnahme der Bundesbank vom 9. Juli 2026. Auf Anfrage der Alterssicherungskommission hat sie ihre früheren Berechnungen überarbeitet. Ihr Ergebnis zeigt, wie stark eine Neuberechnung die Monatsrente belasten könnte.

Bei 1.800 Euro Rente würden 734 Euro zusätzlich fehlen

Für den Vergleich betrachtet die Bundesbank den Jahrgang 1964. Für ihn liegt die reguläre Altersgrenze erstmals bei 67 Jahren. Die Rente mit 63 ist nach mindestens 35 Versicherungsjahren möglich, kostet dann aber vier Jahre Abschläge. Nach § 77 SGB VI werden für jeden vorgezogenen Monat 0,3 Prozent abgezogen. Aus 48 Monaten ergeben sich heute 14,4 Prozent.

Die Bundesbank kommt in ihrer Standardrechnung dagegen auf 17,8 Prozent. Um die Geldfolge zu zeigen, lässt sich eine bereits erworbene Monatsrente von 1.800 Euro vor Abschlägen zugrunde legen. Zusätzliche Ansprüche durch eine mögliche Weiterarbeit bleiben bei diesem Vergleich außen vor.

Rentenbeginn mit 63Geltendes RechtBundesbank-Modell
Abschlag14,4 %17,8 %
Kürzung im Monat259,20 €320,40 €
Verbleibende Bruttorente1.540,80 €1.479,60 €

Zwischen beiden Varianten liegen 61,20 Euro monatlich und 734,40 Euro im Jahr. Der Abschlag selbst wäre damit knapp ein Viertel höher als heute. Die bereits gekürzte Monatsrente würde gegenüber dem geltenden Recht um knapp vier Prozent sinken. Diese beiden Prozentangaben beschreiben unterschiedliche Größen und dürfen nicht verwechselt werden.

Die Einbuße würde über die vorgezogenen Jahre hinaus wirken, weil der Abschlag auch nach Erreichen der regulären Altersgrenze bestehen bleibt. Spätere Rentenerhöhungen würden außerdem auf einer niedrigeren Ausgangsrente aufbauen. Sämtliche Beispielbeträge sind brutto, vor Kranken- und Pflegeversicherung sowie möglichen Steuern.

Die Modellrechnung hat klare Grenzen

Mit höheren Abschlägen will die Bundesbank erreichen, dass Versicherte durch einen früheren Rentenbeginn im Durchschnitt keinen finanziellen Vorteil erhalten. Dafür bewertet sie die erwarteten Rentenzahlungen über die Bezugsdauer. Entscheidend sind unter anderem die Lebenserwartung, künftige Rentenerhöhungen und der Zins, mit dem spätere Zahlungen auf ihren heutigen Wert umgerechnet werden.

Die Rechnung bildet jedoch keine persönliche Erwerbsbiografie ab. Sie unterscheidet weder nach Beruf noch nach Gesundheit oder Einkommen. Hinterbliebenenrenten bleiben ebenfalls unberücksichtigt. Werden diese einbezogen, könnten rechnerisch niedrigere Abschläge herauskommen. Die 17,8 Prozent sind deshalb ein Modellergebnis für den Jahrgang 1964, kein allgemeingültiger Satz für alle künftigen Frührentner.

Die Rentenkommission zieht bisher nicht mit

Genau an der Frage nach der richtigen Berechnung setzt die Empfehlung 9 der Alterssicherungskommission an. Sie sieht derzeit keinen zwingenden Bedarf für eine Anpassung. Anders als die Bundesbank will sie Hinterbliebenenrenten berücksichtigen und die finanziellen Folgen für die Versichertengemeinschaft ausgleichen. Regelmäßige Überprüfungen, beispielsweise alle fünf Jahre, befürwortet sie trotzdem.

Daneben empfiehlt die Kommission, den frühesten Rentenbeginn nach 35 Versicherungsjahren von 63 auf 64 anzuheben. Das würde den Zugang verändern, ist aber ebenfalls nur ein Vorschlag. Welche Abschläge künftig gelten und ab welchem Alter sie möglich wären, sind zwei getrennte Reformfragen.

Für die persönliche Rentenplanung bleibt damit die geltende Rechtslage maßgeblich. Wer die 45 Versicherungsjahre erfüllt, kann als besonders langjährig Versicherter nach § 38 SGB VI ab Jahrgang 1964 weiterhin mit 65 abschlagsfrei beginnen. Wer früher mit Abschlägen gehen möchte, sollte sich die Beträge für seine konkreten Termine von der Rentenversicherung berechnen lassen. Erst eine Gesetzesänderung könnte neue Sätze und betroffene Jahrgänge festlegen.