Wenn die Erwerbsminderungsrente den Lebensunterhalt nicht deckt, kommen mehrere Leistungen – insbesondere die Grundsicherung – infrage. Entscheidend ist nicht nur die Rentenhöhe, sondern auch, ob die volle Erwerbsminderung dauerhaft festgestellt wurde. Bei dauerhaft voller Erwerbsminderung ist meist das Sozialamt zuständig. Bei teilweiser Erwerbsminderung, befristeter voller Erwerbsminderung oder kleinem Rentenanspruch kann eine andere Leistung passen.
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Die Leistung hängt vom Status ab
„Grundsicherung“ meint nicht immer dasselbe. Bei der Erwerbsminderungsrente geht es meist um die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Daneben gibt es die Grundsicherung für Arbeitsuchende beim Jobcenter; sie hat seit Juli 2026 das frühere Bürgergeld abgelöst. Für die richtige Stelle zählt deshalb zuerst, ob du dauerhaft voll erwerbsgemindert, nur teilweise erwerbsgemindert oder nur befristet voll erwerbsgemindert bist.
| Situation | Meist zuständig | Worauf es ankommt |
|---|---|---|
| Volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer | Sozialamt | Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, wenn Einkommen und Vermögen nicht reichen. |
| Volle Erwerbsminderungsrente nur befristet | Sozialamt oder Jobcenter, je nach Haushalt | Grundsicherung bei Erwerbsminderung greift in der Regel erst bei dauerhaft voller Erwerbsminderung. Bei Zeitrente kommt eher Hilfe zum Lebensunterhalt oder eine Leistung im Haushalt über das Jobcenter infrage. |
| Teilweise Erwerbsminderungsrente | Jobcenter oder Wohngeldstelle | Wer noch mindestens 3 Stunden täglich arbeiten kann, gilt im SGB II grundsätzlich als erwerbsfähig. Bei niedriger Teilrente kann ergänzende Grundsicherung für Arbeitsuchende oder Wohngeld relevant werden. |
| Altersrente nach Erwerbsminderungsrente | Sozialamt | Nach der Regelaltersgrenze geht es nicht mehr um Erwerbsminderung, sondern um Grundsicherung im Alter. |
| Rente knapp oberhalb des Grundsicherungsbedarfs | Wohngeldstelle | Wohngeld kann sinnvoll sein, wenn keine Grundsicherung bezogen wird und die Wohnkosten den Haushalt belasten. |
Wann Grundsicherung greift
Grundsicherung bei Erwerbsminderung ist eine Sozialhilfeleistung. Sie soll den notwendigen Lebensunterhalt sichern, wenn eigenes Einkommen und verwertbares Vermögen nicht reichen. Für Menschen unterhalb der Regelaltersgrenze ist sie vor allem dann relevant, wenn eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt.
Dauerhaft heißt: Es geht nicht nur um eine vorübergehende Einschränkung und nicht nur um eine befristete Rentenbewilligung. Eine volle Erwerbsminderungsrente auf Zeit führt deshalb nicht automatisch in die Grundsicherung bei Erwerbsminderung. Wenn deine Rente befristet ist und nicht reicht, muss die zuständige Stelle prüfen, ob Hilfe zum Lebensunterhalt, eine Leistung im Jobcenter-System oder eine andere Unterstützung passt.
Die Erwerbsminderungsrente selbst ist dafür nicht zwingend Voraussetzung. Auch wer keine EM-Rente bekommt, weil Versicherungszeiten fehlen, kann sozialhilferechtlich dauerhaft voll erwerbsgemindert sein. In solchen Fällen kann das Sozialamt die medizinische Einschätzung durch die Rentenversicherung veranlassen.
Was übernommen werden kann
Die Grundsicherung ersetzt keine entgangene volle Rente. Sie gleicht den Bedarf bis zum sozialhilferechtlichen Existenzminimum aus. Der Bedarf setzt sich aus mehreren Bausteinen zusammen:
- Regelbedarf: 2026 beträgt er für Alleinstehende 563 Euro im Monat. Für Partner in einer gemeinsamen Wohnung gilt ein eigener Regelbedarf.
- Unterkunft und Heizung: Miete und Heizkosten werden berücksichtigt, soweit sie angemessen sind. Was angemessen ist, hängt vom Wohnort ab.
- Kranken- und Pflegeversicherung: Beiträge können als Bedarf berücksichtigt werden, wenn sie nicht bereits anderweitig getragen werden.
- Mehrbedarfe: Zusätzliche Bedarfe können zum Beispiel bei bestimmten gesundheitlichen oder behinderungsbedingten Konstellationen entstehen.
- Sonderbedarfe: In besonderen Situationen können zusätzliche Hilfen in Betracht kommen, etwa wenn ein einmaliger notwendiger Bedarf nicht aus dem Regelbedarf gedeckt werden kann.
Die konkrete Höhe lässt sich deshalb nicht nur aus der Rente ablesen. Zwei Personen mit gleicher Erwerbsminderungsrente können unterschiedliche Ansprüche haben, wenn Miete, Haushalt, Krankenversicherung, Mehrbedarf oder Partnereinkommen verschieden sind. Für die Rentenhöhe selbst ist die Seite Höhe der Erwerbsminderungsrente zuständig.
Einkommen und Vermögen
Die Erwerbsminderungsrente zählt bei der Grundsicherung grundsätzlich als Einkommen. Sie wird also nicht zusätzlich zur vollen Grundsicherung gezahlt, sondern auf den Bedarf angerechnet. Das gleiche gilt für viele andere regelmäßige Einnahmen.
Was beim Einkommen zählt
Zum Einkommen können neben der EM-Rente auch Betriebsrenten, private Renten, Unterhalt, Kapitalerträge oder Erwerbseinkommen gehören. Bei Erwerbseinkommen wird nicht immer der volle Bruttobetrag angerechnet. Ein Teil kann frei bleiben; bei Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sind 30 Prozent des bereinigten Erwerbseinkommens geschützt, höchstens aber 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Im Jahr 2026 sind das höchstens 281,50 Euro.
Das ist ein anderer Maßstab als beim Hinzuverdienst zur Erwerbsminderungsrente. Dort geht es um die Rentenkürzung und um das Stundenrisiko. Bei Grundsicherung geht es zusätzlich um die Frage, welches Einkommen auf den sozialhilferechtlichen Bedarf angerechnet wird.
Was beim Vermögen zählt
Verwertbares Vermögen muss grundsätzlich eingesetzt werden, bevor Grundsicherung gezahlt wird. Nicht alles zählt. Geschützt sind unter anderem angemessener Hausrat, ein selbst genutztes angemessenes Hausgrundstück oder eine entsprechende Wohnung sowie kleinere Barbeträge. Als Schonvermögen gelten bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung derzeit 10.000 Euro für Alleinstehende und 20.000 Euro für Ehepaare oder Partner.
Was mit Kindern und Eltern ist
Viele stellen keinen Antrag, weil sie fürchten, dass Kinder oder Eltern sofort zahlen müssen. Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird auf Kinder oder Eltern grundsätzlich erst zurückgegriffen, wenn deren jährliches Gesamteinkommen über 100.000 Euro liegt. Das ist ein wichtiger Unterschied zu manchen anderen Unterhaltsfragen.
Sozialamt oder Jobcenter
Die Abgrenzung zum Jobcenter ist bei Erwerbsminderung oft der schwierigste Punkt. Die Rentenversicherung prüft die Erwerbsminderung nach der Stundenregel. Das Jobcenter-System knüpft ebenfalls daran an: Wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens 3 Stunden täglich arbeiten kann, gilt grundsätzlich als erwerbsfähig.
Dauerhaft voll erwerbsgemindert
Bei dauerhaft voller Erwerbsminderung führt der Weg regelmäßig zum Sozialamt. Das betrifft vor allem Menschen, die dauerhaft weniger als 3 Stunden täglich arbeiten können und deren Einkommen nicht für den notwendigen Lebensunterhalt reicht. Wenn unklar ist, ob die volle Erwerbsminderung dauerhaft ist, wird diese Frage im Verfahren geklärt.
Teilweise erwerbsgemindert
Bei teilweiser Erwerbsminderung liegt das Restleistungsvermögen bei 3 bis unter 6 Stunden täglich. Das kann bedeuten, dass bei Hilfebedürftigkeit das Jobcenter zuständig ist. Seit Juli 2026 heißt die Leistung im SGB II Grundsicherungsgeld; viele suchen weiter nach Bürgergeld. Für die Rentenseite bleibt wichtig: Teilweise Erwerbsminderung ist keine dauerhafte volle Erwerbsminderung. Die Abgrenzung zur vollen Rente findest du auf teilweise Erwerbsminderungsrente.
Befristete volle EM-Rente
Eine befristete volle Erwerbsminderungsrente bedeutet: Die Rentenversicherung geht nicht dauerhaft von voller Erwerbsminderung aus. Reicht die Zeitrente nicht, ist deshalb nicht automatisch die Grundsicherung bei Erwerbsminderung einschlägig. Häufig geht es dann um Hilfe zum Lebensunterhalt beim Sozialamt. Lebst du mit einer erwerbsfähigen Person in einem Haushalt, kann auch das Jobcenter eine Rolle spielen.
Wohngeld prüfen
Wohngeld ist keine Grundsicherung. Es ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten. Es kann passen, wenn die Erwerbsminderungsrente zwar niedrig ist, aber zusammen mit Wohngeld ausreichen kann. Wer bereits Grundsicherung oder eine vergleichbare Leistung bezieht, bei der Unterkunftskosten berücksichtigt werden, ist in der Regel vom Wohngeld ausgeschlossen.
Wohngeld ist vor allem dann interessant, wenn nur die Miete das Problem verschärft und keine vollständige existenzsichernde Leistung nötig ist. Für eine erste grobe Prüfung kannst du den Wohngeld-Plus-Rechner nutzen. Verbindlich entscheidet die Wohngeldstelle.
Pflegegrad und Schwerbehinderung
Ein Pflegegrad ersetzt keine Feststellung der Erwerbsminderung. Er beschreibt den Unterstützungsbedarf im Alltag. Ein Grad der Behinderung ersetzt ebenfalls keinen Nachweis, dass du unter 3 Stunden täglich arbeiten kannst. Für Grundsicherung, Mehrbedarfe oder andere Hilfen können Pflegegrad, Schwerbehindertenausweis und Merkzeichen trotzdem wichtig sein.
Deshalb sollten entsprechende Bescheide nicht fehlen, wenn du Grundsicherung beantragst. Sie entscheiden nicht allein über den Anspruch, können aber die Bedarfsermittlung beeinflussen. Die Abgrenzung zu Krankheit, GdB und Leistungsfähigkeit wird auf Erwerbsminderungsrente bei Krankheiten genauer eingeordnet.
Antrag und Unterlagen
Grundsicherung bei Erwerbsminderung wird beim Sozialamt beantragt. Das Antragsdatum ist wichtig: Die Leistung beginnt grundsätzlich mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wird. Rückwirkend für frühere Monate wird sie normalerweise nicht gezahlt.
Zur Vorbereitung gehören vor allem:
- Rentenbescheid oder aktueller Stand des Rentenantrags
- Nachweise zur Miete, Heizkosten und Nebenkosten
- Kontoauszüge und Nachweise zu Einkommen
- Nachweise zu Vermögen, Versicherungen und Sparguthaben
- Kranken- und Pflegeversicherungsnachweise
- Schwerbehindertenausweis, Pflegegradbescheid oder andere relevante Bescheide, wenn vorhanden
Eine amtliche Orientierung zur Leistung und zum Antrag bietet die Seite Grundsicherung bei niedriger Rente. Wenn die EM-Rente noch nicht bewilligt ist, bleiben Rentenantrag und Grundsicherungsprüfung getrennte Verfahren. Für den Rentenantrag selbst hilft Erwerbsminderungsrente beantragen; bei einer Ablehnung ist Erwerbsminderungsrente abgelehnt die passende Vertiefung.