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Trotz Restsehkraft: Gericht spricht Merkzeichen H zu

Seine Augen konnten noch sehen, doch er konnte sie kaum nutzen. Ein schwerer Krampf verschloss beide Lider. Nur wenn der Mann ein Augenlid mit den Fingern aufzog, konnte er sich kurz orientieren. Beim Essen, Anziehen oder Duschen waren seine Hände jedoch bereits beschäftigt. Das Bayerische Landessozialgericht hat ihn deshalb als hilflos im Sinne des Schwerbehindertenrechts anerkannt. Dass er nicht blind war und Pflegegrad 2 hatte, stand dem Merkzeichen H nicht entgegen.

Behörde sah vorhandene Sehkraft, der Kläger den Alltag

Der 1953 geborene Kläger litt an einem massiven beidseitigen Blepharospasmus. Dabei verkrampft die Muskulatur der Augenlider unwillkürlich. Bei ihm war der Lidschluss so ausgeprägt, dass er seine Augen bei normalem Tageslicht nicht selbst öffnen konnte. Behandlungen hatten keine anhaltende Besserung gebracht.

Das Versorgungsamt erkannte einen Grad der Behinderung von 100 sowie die Merkzeichen G, B und RF an. Das Merkzeichen H lehnte es ab. Die gemessene Sehschärfe lag oberhalb der Blindheitsgrenze. Öffnete der Mann ein Lid mit den Fingern, konnte er Gegenstände und Personen erkennen, kurz lesen und sich räumlich orientieren. Aus Sicht der Behörde fehlte damit eine hochgradige Sehbehinderung, weil nicht die Sehfähigkeit der Augen selbst, sondern der Lidkrampf ihre Nutzung verhinderte.

Auch die medizinischen Einschätzungen gingen auseinander. Ein internistisch-arbeitsmedizinischer Sachverständiger verneinte die Voraussetzungen für H und Bl. Der Mann könne sich zu Hause orientieren, die Toilette allein benutzen und benötige keine ständig bereite Hilfe. Ein später beauftragter Augenarzt bewertete die Einschränkung anders. Er sah den schweren Lidkrampf in seinen Auswirkungen einer hochgradigen Sehbehinderung gleichgestellt und hielt die Voraussetzungen für beide Merkzeichen für erfüllt.

Der Kläger machte geltend, dass die messbare Sehkraft ihm wenig helfe, wenn er zum Sehen immer eine Hand benötige. Genau diese Hand fehle bei Verrichtungen, für die beide Hände gebraucht würden. Seine Ehefrau legte Kleidung bereit, bereitete Mahlzeiten mundgerecht zu und unterstützte ihn auch bei Tätigkeiten zur geistigen Anregung und Erholung.

Warum das Gericht trotzdem von Hilflosigkeit ausging

Das Landessozialgericht folgte der funktionellen Betrachtung. Nach dem Urteil vom 20. Mai 2026, Az. L 3 SB 53/23, hängt eine hochgradige Sehbehinderung nicht allein von Sehschärfe und Gesichtsfeld ab. Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze erfassen auch andere Störungen der Sehfunktion, wenn deren Auswirkungen ebenso schwer wiegen.

Der beidseitige Blepharospasmus betraf mit den Augenlidern einen Teil des Sehorgans. Er führte unwillkürlich zum vollständigen Lidschluss und war für sich bereits mit einem GdB von 100 bewertet. Damit ordnete das Gericht die Störung funktionell als hochgradige Sehbehinderung ein. Erst aus dieser Einordnung folgte der nächste Schritt: Bei einer hochgradigen Sehbehinderung wird nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen in der Regel Hilflosigkeit angenommen.

Die noch vorhandene Selbstständigkeit widerlegte diese Regelannahme nicht. Zwar fand sich der Mann in seiner vertrauten Wohnung zurecht und bewältigte einzelne Verrichtungen allein. Sobald er beide Hände für die Körperpflege, das Ankleiden oder eine Mahlzeit benötigte, konnte er nicht zugleich ein Lid offenhalten. Für das Gericht war deshalb nicht entscheidend, was bei künstlich geöffnetem Lid theoretisch möglich war, sondern welche Hilfe im täglichen Leben tatsächlich gebraucht wurde.

Der festgestellte Pflegegrad 2 führte zu keinem anderen Ergebnis. Pflegegrad und Merkzeichen H beruhen auf unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben. Ein vergleichsweise niedriger Pflegegrad schließt H daher nicht automatisch aus. Umgekehrt begründet ein Pflegegrad für sich genommen auch keinen Anspruch auf das Merkzeichen.

Das Gericht unterschied außerdem klar zwischen H und Bl. Im Berufungsverfahren verfolgte der Kläger das Merkzeichen Bl nicht weiter. Er musste für H auch nicht als blind gelten. Entscheidend war, dass eine andere Funktionsstörung das Sehen ähnlich schwer begrenzte und dadurch die rechtliche Regelannahme der Hilflosigkeit griff.

Das LSG verpflichtete die Behörde, H rückwirkend ab dem 22. Juni 2021 festzustellen. Für den Kläger kann das spürbare steuerliche Folgen haben. Mit H beträgt der Behinderten-Pauschbetrag 7.400 Euro im Jahr. Hinzu kommen weitere Nachteilsausgleiche wie die mögliche Befreiung von der Kfz-Steuer und eine unentgeltliche Wertmarke für den öffentlichen Nahverkehr. Diese Vorteile werden nicht automatisch als Geld ausgezahlt, sondern müssen bei den jeweils zuständigen Stellen geltend gemacht werden.

Weil die rechtliche Frage grundsätzliche Bedeutung hat, ließ das LSG die Revision zum Bundessozialgericht zu. Für vergleichbare Verfahren zeigt das Urteil vor allem, worauf es in der Begründung ankommt: Nicht nur Messwerte gehören in den Blick, sondern auch konkrete Situationen, in denen vorhandene Fähigkeiten wegen einer anderen Funktionsstörung praktisch nicht eingesetzt werden können.