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Vier Kilometer am Zuhause vorbei und trotzdem versichert

Ein Postbeschäftigter fuhr wegen einer schweren Unterzuckerung 4,8 Kilometer an seinem Zuhause vorbei und kollidierte mit einem Lastwagen. Trotzdem war der Unfall auf dem Heimweg versichert. In einem zweiten Fall verunglückte ein Beschäftigter beim Wenden, nachdem er seinen Dienstschlüssel vergessen hatte. Dort ist der Versicherungsschutz noch offen. Zwei Urteile des Bundessozialgerichts vom 25. August 2026 zeigen, warum weder die Straßenkarte noch das Wort „Umweg“ allein über einen Arbeitsunfall entscheiden.

Der Schlüsselfall begann mit Erinnerungslücken

Der erste Unfall ereignete sich am 21. September 2016 gegen 6.20 Uhr. Der Beschäftigte war mit dem Auto zur Arbeit aufgebrochen und stieß beim Linksabbiegen nahe einer Tankstelle mit einem Transporter zusammen. Er erlitt mehrere Frakturen. Die kürzeste Strecke zur Arbeitsstätte war etwa vier Kilometer lang und mit sechs Minuten angesetzt. Die gewählte Route umfasste etwa sieben Kilometer und neun Minuten.

Im Verwaltungsverfahren erklärte der Mann zunächst mehrfach, er könne sich weder an den Unfallhergang noch an den Grund für die Strecke erinnern. Im Widerspruchsverfahren gab er an, die Erinnerung sei zurückgekehrt. Er habe bemerkt, dass der zwingend benötigte Dienstschlüssel zu Hause liege, und deshalb wenden wollen. Im Klageverfahren kam eine weitere Erklärung hinzu. Er habe die längere Route gewählt, weil Lastwagen mit Warnlicht auf der kürzeren Strecke auf einen möglichen Rückstau hingedeutet hätten.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung am 31. Januar 2017 ab und wies den Widerspruch am 2. August 2017 zurück. Das Sozialgericht Oldenburg folgte ihr am 15. Mai 2019. Es hielt weder den behaupteten Lieferverkehr noch den geplanten Rückweg zum Schlüssel für bewiesen. Eine erste Erklärung der Ehefrau deutete nach Ansicht des Gerichts vielmehr darauf hin, dass der Mann tanken wollte. Tanken wäre eine private Unterbrechung gewesen.

Auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wies die Klage am 12. April 2024 ab. Nach dem Urteil L 14 U 104/19 war die Strecke um 75 Prozent länger. Objektive Gründe für diese Route seien nicht bewiesen. Ob der Mann wenden oder tanken wollte, ließ das LSG offen. Er habe sich bereits vorher auf einem unversicherten Umweg befunden.

Das BSG verlangt eine neue Prüfung

Genau diese Abkürzung der Prüfung beanstandete das BSG im Urteil B 2 U 5/24 R. Im Moment des Abbiegens wollte der Mann nach seiner eigenen Darstellung nicht mehr zur Arbeitsstätte, sondern nach Hause. Ein zuvor bestehender Wegeunfallschutz wäre damit unterbrochen gewesen.

Das schließt einen Arbeitsunfall aber noch nicht aus. Dem Wendemanöver kann eine neue, eigenständig versicherte Handlungstendenz zugrunde gelegen haben. Dafür muss das LSG nun feststellen, ob der Mann tatsächlich den Dienstschlüssel holen wollte, ob der Schlüssel als Arbeitsgerät einzuordnen ist und ob der Rückweg nach Hause deshalb betrieblich versichert war. Das BSG erkannte den Unfall nicht endgültig an, sondern hob das Berufungsurteil auf und verwies den Fall zurück. Die wechselnden Erinnerungen und die mögliche Tankabsicht bleiben damit entscheidend.

Unterzuckerung machte aus dem Heimweg keinen privaten Abweg

Der zweite Fall verlief anders. Der insulinpflichtige Postbeschäftigte verließ seine Arbeitsstätte am 11. November 2016 gegen 17 Uhr. Zwölf Minuten später geriet er auf die Gegenfahrbahn und kollidierte frontal mit einem Lastwagen. Er erlitt unter anderem mehrere Frakturen und ein Schädel-Hirn-Trauma. Der Notarzt maß einen Blutzuckerwert von 50 mg/dl, der Rettungsassistent dokumentierte 51 mg/dl.

Der Unfallort lag 4,8 Kilometer vom Wohnhaus entfernt, nachdem der Mann die Abzweigung verpasst hatte. Die Berufsgenossenschaft lehnte den Arbeitsunfall am 10. Januar 2017 ab. Im Widerspruchsverfahren argumentierte sie zusätzlich, spätere Klinikwerte hätten keine Unterzuckerung gezeigt. Außerdem habe der Mann noch auf die Lichthupe entgegenkommender Fahrzeuge reagiert. Damit sei nicht bewiesen, dass er bereits beim Vorbeifahren an seiner Wohnung nicht mehr orientiert gewesen sei.

Das Sozialgericht ließ die medizinische Kausalkette untersuchen. Ein internistischer Sachverständiger hielt die Unterzuckerung beim Passieren des Hauses für sehr wahrscheinlich. Eine weitere Gutachterin kam zu dem Ergebnis, der Kontrollverlust habe bereits mehrere Minuten vor dem Unfall begonnen. Das Sozialgericht Oldenburg erkannte das Ereignis deshalb am 14. September 2021 als Arbeitsunfall an.

Auf Berufung der Berufsgenossenschaft hob das LSG diese Entscheidung am 12. April 2024 auf. Es unterstellte, dass die Orientierungslosigkeit auf der Unterzuckerung beruhte, ordnete die Erkrankung aber dem privaten Bereich zu. Geschützt seien irrtümliche Abwege vor allem dann, wenn äußere Bedingungen wie Dunkelheit, Nebel oder eine schlechte Beschilderung den Irrtum verursachten. Eine innere Krankheitsursache in den Schutz einzubeziehen, würde die Wegeunfallversicherung nach Ansicht des LSG überdehnen. Die vollständige Argumentation steht im Urteil L 14 U 164/21.

Das BSG verneint eine bewusste Lösung vom Heimweg

Das BSG stellte die Entscheidung des Sozialgerichts wieder her. Nach dem Urteil B 2 U 6/24 R hatte sich der Mann nicht eigenverantwortlich vom versicherten Heimweg gelöst. Aufgrund der Bewusstseinsstörung konnte er keine neue private Handlungstendenz bilden und sein Fahrverhalten nicht mehr auf das Abbiegen zu seinem Wohnhaus ausrichten.

Die Kausalkette blieb damit aus Sicht des BSG erhalten. Der Mann startete mit dem Ziel, nach Hause zu fahren. Die unwillkürliche Erkrankung schaltete seine Willensbildung aus. Eine beherrschbare Entscheidung für einen privaten Abweg gab es nicht. Der Zusammenstoß mit dem Lastwagen war anschließend das von außen wirkende Unfallereignis. Anders als im Schlüsselfall war keine weitere Tatsachenaufklärung erforderlich. Der Unfall vom 11. November 2016 ist als Wegeunfall anerkannt.

Die kürzeste Strecke ist nicht das einzige Kriterium

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII versichert den unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Arbeit. „Unmittelbar“ bedeutet nicht zwingend die mathematisch kürzeste Strecke. Eine erhebliche Verlängerung kann aber ein starkes Indiz gegen den Versicherungsschutz sein. Dann müssen betriebliche oder objektiv nachvollziehbare Gründe für die Route bewiesen werden.

Die beiden Urteile beruhen dennoch auf verschiedenen Kausalitäten. Beim Dienstschlüssel könnte ein neuer betrieblicher Zweck einen eigenständigen Schutz begründen. Bei der Unterzuckerung fehlte dagegen gerade eine bewusste Entscheidung, den geschützten Heimweg zu verlassen. Wer sich bewusst verfährt, tankt oder eine private Besorgung einschiebt, kann den Versicherungsschutz weiterhin verlieren.

Für die Beweisführung zählt deshalb der Moment unmittelbar vor dem Unfall. Dienstanweisungen, die Notwendigkeit eines Arbeitsgeräts, Zeugenaussagen, Rettungsdienstberichte und zeitnahe medizinische Befunde können den Zweck der Fahrt oder die ausgeschaltete Willensbildung belegen. Der Schlüsselfall zeigt zugleich das Risiko später wechselnder Erklärungen. Eine nachträgliche Erinnerung ersetzt keinen objektiven Nachweis.