Beschäftigte könnten künftig drei Jahre länger auf Altersteilzeit warten müssen. Die Alterssicherungskommission will die bisherige Altersgrenze von 55 auf 58 Jahre anheben. Noch einschneidender ist der zweite Teil des Vorschlags: Das verbreitete Blockmodell, bei dem zunächst voll weitergearbeitet und später vollständig freigestellt wird, soll nicht mehr möglich sein. Für Arbeitnehmer kurz vor der Rente würde damit ein wichtiger Weg aus dem Vollzeitjob wegfallen. Beschlossen ist die Änderung allerdings noch nicht.
Aus 55 sollen 58 Jahre werden
Nach geltendem Recht kann Altersteilzeit grundsätzlich ab dem 55. Lebensjahr vereinbart werden. Voraussetzung sind unter anderem mindestens 1.080 Kalendertage sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung innerhalb der letzten fünf Jahre. Einen gesetzlichen Anspruch auf Altersteilzeit gibt es jedoch nicht. Für viele Beschäftigte beginnt die Planung deshalb mehrere Jahre vor dem eigentlichen Rentenantrag. Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen sich einigen, häufig regeln Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen die Details. Das Bundesarbeitsministerium erläutert die derzeitigen Voraussetzungen zur Altersteilzeit ausführlich.
Genau an der Altersgrenze will die Rentenkommission ansetzen. Empfehlung 13 des Abschlussberichts sieht vor, den Einstieg von 55 auf 58 Jahre zu verschieben und die Grenze künftig an die Regelaltersgrenze zu koppeln. Wie diese Kopplung im Detail aussehen soll, ist noch nicht festgelegt.
Damit wäre nicht nur ein einzelner Jahrgang betroffen. Wer nach neuem Recht mit 55, 56 oder 57 Jahren eine Altersteilzeit beginnen wollte, müsste länger warten. Ob es für bereits geschlossene Verträge oder laufende Altersteilzeit besondere Übergangsregeln geben wird, lässt sich aus der Empfehlung nicht ableiten.
Das Blockmodell trifft der Vorschlag direkt
Heute kann die halbierte Arbeitszeit unterschiedlich verteilt werden. Beim Gleichverteilungsmodell arbeitet der Beschäftigte während der gesamten Altersteilzeit ungefähr halb so viel wie zuvor. Beim Blockmodell wird die Zeit dagegen in zwei gleich lange Phasen geteilt. In der ersten Phase läuft die Arbeit grundsätzlich im bisherigen Umfang weiter, in der zweiten Phase folgt die vollständige Freistellung.
Gerade dieses Modell macht Altersteilzeit für viele Beschäftigte zu einer Brücke in den Ruhestand. Die Kommission will es vollständig streichen. Bleibt diese Empfehlung bei der Umsetzung bestehen, könnte Altersteilzeit zwar weiter möglich sein, der komplette vorgezogene Ausstieg aus dem Arbeitsalltag über eine Freistellungsphase aber nicht mehr.
Das ist ein anderer Eingriff als die ebenfalls geplante Verschärfung bei der Rente mit 63 und dem frühesten Rentenbeginn. Altersteilzeit ist keine Rentenart. Das Arbeitsverhältnis läuft weiter und die Beteiligten gestalten die Jahre vor dem eigentlichen Rentenbeginn.
Die Rentenbeiträge werden heute aufgestockt
Finanziell ist Altersteilzeit mehr als eine schlichte Halbierung des Gehalts. Die Arbeitszeit wird grundsätzlich halbiert. Der Arbeitgeber muss das daraus entstehende Regelarbeitsentgelt nach dem Altersteilzeitgesetz um mindestens 20 Prozent aufstocken. Zusätzlich muss er weitere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen.
Ein Modell mit 4.000 Euro bisherigem Monatsbrutto zeigt die Mechanik. Bei halbierter Arbeitszeit beträgt das reguläre Altersteilzeitentgelt 2.000 Euro. Der gesetzliche Mindest-Aufstockungsbetrag liegt bei 400 Euro. Für die Rente kommen zusätzlich Beiträge hinzu, die mindestens auf 80 Prozent des Altersteilzeitentgelts berechnet werden. Ohne eine Begrenzung durch die Beitragsbemessungsgrenze entspricht die beitragswirksame Basis damit insgesamt 3.600 Euro statt zuvor 4.000 Euro.
Der Aufstockungsbetrag selbst ist steuer- und sozialabgabenfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Deshalb lässt sich aus 2.000 Euro Arbeitsentgelt plus 400 Euro Aufstockung nicht einfach ein pauschaler Nettobetrag ableiten. Tarifverträge können außerdem deutlich günstigere Aufstockungen vorsehen.
Die Reform ist noch kein geltendes Recht
Die politische Richtung ist inzwischen konkreter als unmittelbar nach Vorlage des Kommissionsberichts. Die Deutsche Rentenversicherung weist in ihrer im August 2026 aktualisierten Reformübersicht darauf hin, dass sich Union und SPD im Koalitionsausschuss darauf verständigt haben, die Empfehlungen vollständig umsetzen zu wollen. Gleichzeitig stellt die DRV klar: Solange kein Gesetz verabschiedet und in Kraft getreten ist, gelten die bisherigen Regeln.
Für Beschäftigte, die Altersteilzeit konkret planen, ist deshalb der Zeitpunkt entscheidend. Der Kommissionsbericht sagt bislang weder, ab welchem Stichtag die Altersgrenze 58 greifen soll, noch wie bestehende Blockmodelle geschützt werden. Erst ein Gesetzentwurf kann zeigen, ob bereits vereinbarte Übergänge unberührt bleiben und welche Jahrgänge tatsächlich länger arbeiten müssten.