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Blockmodell vor dem Aus – Vertrauensschutz für bestehende Verträge

Wer bereits einen Altersteilzeitvertrag unterschrieben hat, erhält in der Debatte um das geplante Aus des Blockmodells ein wichtiges Signal. Die Bundesregierung bestätigt in einer am 21. August veröffentlichten Bundestagsantwort, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes unabhängig davon gilt, ob die Freistellungsphase bereits begonnen hat. Eine entscheidende Lücke bleibt aber: Ob auch der im Vertrag eingeplante Rentenbeginn und die bisherigen Abschlagsregeln geschützt werden, lässt die Regierung ausdrücklich offen.

Regierung zieht eine Schutzlinie bei bestehenden Verträgen

Die Alterssicherungskommission will die Altersteilzeit deutlich umbauen. Das Mindestalter soll von 55 auf 58 Jahre steigen und künftig an die Regelaltersgrenze gekoppelt werden. Das Blockmodell, bei dem auf eine volle Arbeitsphase eine vollständige Freistellungsphase folgt, soll ganz entfallen.

Für bereits laufende Vereinbarungen war bislang vor allem eine Frage heikel: Was geschieht mit Beschäftigten, die einen rechtsverbindlichen Vertrag abgeschlossen haben, aber noch in der Arbeitsphase stecken? In der Antwort auf Bundestagsdrucksache 21/7612 beantwortet die Bundesregierung diesen Punkt nun ungewöhnlich klar. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes gelte unabhängig davon, ob die Freistellungsphase schon begonnen habe. Wie dieser Schutz im späteren Gesetz konkret ausgestaltet wird, entscheidet allerdings erst der Gesetzgeber.

Die Antwort bezieht sich ausdrücklich auf bestehende Altersteilzeitverträge. Wer bislang nur mit Altersteilzeit plant, einen Tarifanspruch prüfen lässt oder noch über eine Vereinbarung verhandelt, kann sich auf diese Aussage deshalb nicht als Zusage für die heutige Rechtslage berufen.

Der eigentliche Konflikt steckt im Rentenbeginn

Vertrauensschutz für den Arbeitsvertrag allein löst noch nicht jedes Problem. Altersteilzeit wird regelmäßig so vereinbart, dass sie bis zu einem möglichen Altersrentenbeginn reicht. Genau deshalb hängt die Planung oft an den heutigen Altersgrenzen.

Die Rentenkommission will aber gleichzeitig die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren abschaffen und den frühesten Zugang zur Altersrente für langjährig Versicherte von 63 auf 64 Jahre verschieben. Damit könnte sich ausgerechnet die Rentenbrücke verändern, auf die ein älterer Altersteilzeitvertrag zugeschnitten wurde.

Die Kleine Anfrage spricht diesen Punkt ausdrücklich an. Gefragt wurde, ob bei geschützten Blockmodell-Verträgen auch der zum Vertragsabschluss geltende Renteneinstieg und die damaligen Abschlagsregeln erhalten bleiben müssen. Darauf legt sich die Bundesregierung nicht fest. Sie verweist auf die noch ausstehende gesetzgeberische Ausgestaltung und die Wechselwirkungen der verschiedenen Reformvorschläge.

Damit steht fest, dass bestehende Verträge grundsätzlich Schutz verdienen. Noch nicht fest steht, wie weit dieser Schutz rentenrechtlich reicht. Für Beschäftigte, deren Altersteilzeit exakt auf einen bestimmten vorgezogenen Rentenbeginn zugeschnitten ist, bleibt das die entscheidende offene Stelle.

Das Blockmodell ist für die Reform kein Randthema

Die Bundesregierung verweist auf eine IAB-Auswertung, nach der das Blockmodell zwischen 2009 und 2018 durchschnittlich 82 Prozent der Altersteilzeitfälle ausmachte. Neuere amtliche Daten zur Verteilung der Modelle liegen ihr nicht vor. Ende 2023 entfielen zudem 47 Prozent aller Beschäftigten in Altersteilzeit auf Betriebe mit mehr als 1.000 Mitarbeitern.

Das erklärt, warum Übergangsregeln erheblichen praktischen Wert haben können. Die geplante Reform betrifft nicht nur einzelne individuelle Absprachen, sondern ein Instrument, das besonders in größeren Betrieben für Personalübergänge genutzt wird.

Gleichzeitig relativiert die Regierungsantwort ein häufiges Argument für die Altersteilzeit. Nach der IAB-Auswertung arbeiteten 2023 nur knapp zwölf Prozent der Altersteilzeitbeschäftigten in Berufen mit hohen beruflichen Belastungen. Daraus folgt nicht, dass das Modell für körperlich belastete Beschäftigte unwichtig wäre. Es zeigt aber, dass Altersteilzeit in der Praxis deutlich breiter genutzt wird.

Noch gelten Altersteilzeit ab 55 und das Blockmodell

Am geltenden Recht ändert die neue Bundestagsantwort zunächst nichts. Die Altersteilzeit ist weiterhin ab 55 möglich, sofern Arbeitgeber und Beschäftigter eine entsprechende Vereinbarung schließen. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht. Auch das Blockmodell bleibt zulässig.

Der Arbeitgeber stockt das Teilzeitentgelt nach den gesetzlichen Mindestregeln auf und zahlt zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge. Nach den aktuellen Informationen der Deutschen Rentenversicherung werden die Rentenbeiträge in der Altersteilzeit ungefähr auf Basis von 90 Prozent des bisherigen Gehalts gezahlt. Die spätere Rente wächst daher regelmäßig etwas langsamer als bei unveränderter Beschäftigung.

Die neue Antwort verschiebt trotzdem die Planungssicherheit. Bei bereits unterschriebenen Verträgen hat die Bundesregierung den Grundsatz des Vertrauensschutzes ausdrücklich bestätigt. Wer erst noch einen Vertrag abschließen will, hat diese Sicherheit nicht. Und selbst für bestehende Verträge bleibt offen, ob ein künftiges Gesetz auch den eingeplanten Rentenbeginn und die bisherigen Abschläge unangetastet lässt.