Wer kurz vor der Rente steht, soll eine höhere Regelaltersgrenze mindestens fünf Jahre im Voraus kennen. Als allgemeine Bestandsgarantie für rentennahe Jahrgänge taugt diese Zusage jedoch nicht. Bei der geplanten Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren nennt die Rentenkommission keine feste Schutzfrist.
Seit der Vorstellung der 33 Reformvorschläge wird häufig von einem Vertrauensschutz für Menschen kurz vor der Rente gesprochen. Schnell entsteht der Eindruck, in den kommenden fünf Jahren könne sich für diese Gruppe nichts ändern. Der vollständige Kommissionsbericht zeichnet ein engeres Bild.
Mindestens fünf Jahre Vorlauf fordert das Gremium ausdrücklich für die künftige Anhebung der Regelaltersgrenze. Andere Eingriffe sollen zwar ebenfalls planbar sein oder verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz beachten. Eine einheitliche Fünf-Jahres-Frist steht dort aber nicht.
Rentenreform soll komplett kommen – Regierung will alle 33 Vorschläge zur Rente umsetzen
Höheres Rentenalter soll fünf Jahre vorher feststehen
Nach geltendem Recht steigt die Regelaltersgrenze bis 2031 schrittweise auf 67 Jahre. Danach möchte die Kommission das Rentenalter an die weitere Entwicklung der Lebenserwartung koppeln. Zwei Drittel eines gewonnenen Lebensjahres sollen in eine längere Erwerbsphase fließen, ein Drittel in einen längeren Rentenbezug.
Unter den derzeitigen Annahmen würde die Regelaltersgrenze zwischen 2031 und 2041 um ungefähr sechs Monate steigen, also von 67 auf 67 Jahre und sechs Monate. Betroffen wären Geburtsjahrgänge ab 1965. Jede konkrete Anhebung soll mindestens fünf Jahre vor ihrem Wirksamwerden festgelegt werden. Wer beispielsweise ab 2032 später in Rente gehen müsste, müsste die genaue Grenze demnach spätestens 2027 kennen.
Noch ist das keine beschlossene Altersgrenze. Lebenserwartung und weitere Voraussetzungen sollen regelmäßig geprüft werden. Erst ein Gesetz würde bestimmen, welche Jahrgänge tatsächlich wie viele Monate länger arbeiten müssen. Der Fünf-Jahres-Vorlauf ist bislang ebenfalls nur eine Empfehlung.
Für die Rente nach 45 Jahren fehlt eine feste Frist
Deutlich heikler ist der Vorschlag zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Aktuell können Versicherte mit 45 anrechenbaren Jahren vor der Regelaltersgrenze ohne Abschlag in Rente gehen. Für ab 1964 Geborene liegt die Altersgrenze bei 65 Jahren. Die geltenden Voraussetzungen erklärt der Beitrag zur Rente nach 45 Versicherungsjahren.
Empfehlung 6 der Kommission verlangt, diesen abschlagsfreien Rentenzugang abzuschaffen. Im Bericht steht lediglich, das solle „unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ geschehen. Wie viele Jahrgänge ausgenommen bleiben, welcher Stichtag gelten soll und ob Übergangsschritte vorgesehen sind, lässt das Papier offen.
Genau hier darf der Fünf-Jahres-Schutz nicht einfach übertragen werden. Verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz verlangt eine Abwägung. Menschen, die ihre Lebensplanung auf geltendes Recht ausgerichtet haben, können nicht beliebig kurzfristig mit schweren Nachteilen belastet werden. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass jede bisherige Rentenregel fünf weitere Jahre unverändert bestehen muss.
Auch Abschläge könnten später neu berechnet werden
Eine weitere Empfehlung betrifft die Abschläge bei vorgezogenem Rentenbeginn. Derzeit kostet jeder Monat vor dem maßgeblichen Alter dauerhaft 0,3 Prozent der Rente. Künftig sollen die Umrechnungsfaktoren regelmäßig überprüft und möglicherweise angepasst werden. Auch hier fordert die Kommission einen „entsprechenden zeitlichen Vorlauf“, nennt aber keine Zahl.
Dadurch entstehen drei unterschiedliche Schutzstufen: Mindestens fünf Jahre sind nur für neue Regelaltersgrenzen ausdrücklich vorgesehen. Bei veränderten Abschlägen soll es einen nicht bezifferten Vorlauf geben. Für die Abschaffung der Rente nach 45 Jahren bleibt lediglich der allgemeine verfassungsrechtliche Vertrauensschutz. Wer alle drei Punkte unter einer pauschalen Fünf-Jahres-Garantie zusammenfasst, verspricht mehr, als der Bericht hergibt.
Noch gilt das heutige Rentenrecht
Bislang handelt es sich um Vorschläge. Der Koalitionsausschuss will die 33 Empfehlungen allerdings vollständig und zügig umsetzen. Nach dem Zeitplan der Bundesregierung soll das Gesetzgebungsverfahren noch bis Ende 2026 abgeschlossen werden. Erst der konkrete Entwurf wird zeigen, welche Stichtage und Übergangsregeln vorgesehen sind.
Für rentennahe Versicherte ist deshalb der eigene Jahrgang wichtiger als allgemeine Schlagworte. Wer bereits einen Rentenbeginn plant, sollte die 35 und 45 Versicherungsjahre, den möglichen Schwerbehindertenstatus und die jeweiligen Altersgrenzen getrennt prüfen. Eine angekündigte Reform ändert noch keinen Rentenanspruch. Sobald ein Gesetzentwurf vorliegt, können wenige Monate beim Stichtag jedoch einen großen Unterschied machen.
Besonders aufmerksam sollten Versicherte sein, die fest mit der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren rechnen. Schon heute können Zeiten kurz vor dem Ruhestand den Anspruch gefährden, etwa bestimmte Phasen der Arbeitslosigkeit. Welche Falle dabei droht, zeigt der Beitrag Arbeitslos vor der Rente nach 45 Jahren. Künftige Übergangsregeln kommen als zusätzlicher Unsicherheitsfaktor hinzu.