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Pflegeheimbewohner können 220 Euro Rundfunkbeitrag im Jahr streichen

Ältere Pflegeheim-Bewohnerin freut sich, dass sie den Rundfunkbeitrag nicht zahlen muss

Beim Umzug in ein vollstationäres Pflegeheim kann der Rundfunkbeitrag komplett entfallen. Bewohner müssen weder einen Fernseher abgeben noch Sozialleistungen beziehen. Ohne Abmeldung läuft das Beitragskonto jedoch möglicherweise weiter und kostet 18,36 Euro im Monat.

220,32 Euro kommen bei zwölf Monatsbeiträgen zusammen. Gemessen an den hohen Heimkosten wirkt der Betrag klein, für Bewohner mit knapper Rente ist er dennoch spürbar. Vor allem darf ein Zimmer in einer zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung nicht wie eine normale Wohnung behandelt werden.

Nach den Informationen des Beitragsservice besteht für solche Bewohner keine Anmeldepflicht. Das gilt unabhängig davon, ob Radio, Fernseher, Smartphone oder Internet genutzt werden. Entscheidend ist die Wohnform, nicht die Zahl der Geräte.

Keine Befreiung sondern eine Abmeldung

Juristisch macht die Bezeichnung einen Unterschied. Pflegeheimbewohner müssen nicht erst wegen Bedürftigkeit vom Rundfunkbeitrag befreit werden. Ihr vollstationäres Zimmer gilt in der beschriebenen Konstellation nicht als beitragspflichtige Wohnung. Deshalb wird das bisherige Beitragskonto abgemeldet.

Vorausgesetzt wird ein Zimmer mit vollstationärer Pflege in einem Heim, das nach § 72 SGB XI durch einen Versorgungsvertrag zugelassen ist. Ebenfalls erfasst werden bestimmte stationäre Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderungen. Für deren Bewohner besteht nach Angaben des Beitragsservice weiterhin keine Anmeldepflicht.

Ein hoher Pflegegrad allein genügt dagegen nicht. Wer in der eigenen Wohnung lebt, ambulant versorgt wird oder nur eine Tagespflege besucht, bleibt grundsätzlich in einer normalen Wohnung. Dort fällt weiterhin ein Beitrag pro Haushalt an, sofern keine andere Befreiung greift.

Betreutes Wohnen kann weiter beitragspflichtig sein

Besondere Vorsicht ist bei Seniorenresidenzen und betreutem Wohnen nötig. Hinter ähnlichen Bezeichnungen können rechtlich völlig verschiedene Wohnformen stecken. Eine abgeschlossene Wohnung mit eigenem Mietvertrag bleibt häufig beitragspflichtig, auch wenn im Haus Pflege- oder Betreuungsleistungen angeboten werden.

Kurzzeitpflege führt ebenfalls nicht automatisch zu einer dauerhaften Abmeldung. Bleibt die bisherige Wohnung bestehen und kehrt der Bewohner voraussichtlich zurück, besteht dort weiterhin eine beitragspflichtige Wohnung. Maßgeblich sind die tatsächliche Unterbringung und die Aufgabe der bisherigen Wohnung.

Bei Unsicherheit sollte das Heim bestätigen, ob es sich um eine zugelassene vollstationäre Pflegeeinrichtung handelt. Angehörige können außerdem im Heimvertrag oder beim Träger nach dem Versorgungsvertrag gemäß § 72 SGB XI fragen.

Angehörige können die Abmeldung übernehmen

Für die Abmeldung stellt der Beitragsservice ein eigenes Formular für Bewohner von Pflegeeinrichtungen bereit. Benötigt wird die bisherige Beitragsnummer. Angaben zur stationären Unterbringung müssen von der Einrichtung bestätigt werden.

Kann der Bewohner die Angelegenheit nicht selbst erledigen, dürfen Angehörige oder ein Betreuer das Formular ausfüllen. Wichtig ist, die Abmeldung nicht mit einer bloßen Adressänderung zu verwechseln. Wer nur die neue Anschrift meldet, macht nicht ausreichend deutlich, dass keine beitragspflichtige Wohnung mehr besteht.

Bleibt ein Ehepartner oder eine andere Person in der bisherigen Wohnung, entfällt der Beitrag für diesen Haushalt nicht. Pro Wohnung wird weiterhin einmal gezahlt. Lief das Beitragskonto bisher auf den Pflegeheimbewohner, muss geklärt werden, wer die alte Wohnung künftig anmeldet und den Beitrag übernimmt. Doppelte Zahlungen sollten dabei vermieden werden.

Sozialleistungen eröffnen einen anderen Weg

Nicht jeder Bewohner eines Seniorenheims erfüllt die Voraussetzungen für die Abmeldung. Wer in einer beitragspflichtigen Wohnung lebt und Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, kann stattdessen eine Befreiung beantragen. Wohngeld allein reicht dafür grundsätzlich nicht.

Zwischen beiden Wegen sollte sauber getrennt werden. Vollstationäre Pflege bedeutet fehlende Anmeldepflicht für das Zimmer. Sozialleistungen können bei einer normalen Wohnung eine Befreiung auslösen. Das Ergebnis ist zwar jeweils ein entfallender Monatsbeitrag, Nachweise und rechtliche Grundlage unterscheiden sich aber.

Bei steigenden Heimkosten zählt jeder feste Betrag

Monatlich 18,36 Euro lösen das Finanzierungsproblem eines Pflegeheimplatzes nicht. Die von Bewohnern zu tragenden Eigenanteile liegen inzwischen um ein Vielfaches höher. Wie stark die Belastung gestiegen ist, zeigt die aktuelle Auswertung zu den Pflegeheimkosten im Juli 2026.

Reichen Rente, Pflegeleistungen und vorhandenes Vermögen nicht aus, kann unter bestimmten Voraussetzungen Hilfe zur Pflege einspringen. Der Beitrag Sozialhilfe als letzter Ausweg beim Pflegeheimplatz erklärt, wann das Sozialamt prüft und welche Angaben verlangt werden.

Gerade bei einem dauerhaften Heimeinzug sollten Angehörige deshalb alle laufenden Verträge prüfen. Rundfunkbeitrag, Energie, Telefon, Versicherungen und Abonnements enden nicht immer automatisch mit der Wohnungsauflösung. Beim Rundfunkbeitrag ist die Rechtslage für vollstationäre Bewohner klar: Nach bestätigter Abmeldung sind für das Heimzimmer keine 18,36 Euro im Monat zu zahlen.