Viele Beschäftigte planen fest mit der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Versicherungsjahren. Gerade kurz vor dem Ruhestand kann aber eine Arbeitslosigkeit zur Falle werden. Nicht jede Zeit mit Arbeitslosengeld zählt für die 45 Jahre mit. Besonders gefährlich sind die letzten zwei Jahre vor dem geplanten Rentenbeginn.
Das ist mehr als ein Detail in der Rentenauskunft. Wer die 45 Jahre knapp verfehlt, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht einfach trotzdem mit Abschlägen nehmen. Diese Rentenart gibt es nur, wenn die Wartezeit erfüllt ist. Fehlen am Ende Monate, bleibt oft nur ein späterer Rentenbeginn oder eine andere Altersrente mit dauerhaften Abschlägen.
Die letzten 24 Monate sind heikel
Bei der Altersrente für besonders langjährig Versicherte zählen viele Zeiten mit: Arbeit, Kindererziehung, Pflege, Krankengeld, Wehrdienst oder bestimmte Minijob-Zeiten. Arbeitslosengeld kann ebenfalls zählen. Ausgerechnet kurz vor Rentenbeginn gilt aber eine wichtige Einschränkung.
Sozialleistungen der Arbeitsagentur in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden für die 45 Jahre nur berücksichtigt, wenn sie wegen Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers gezahlt wurden. Genau diese Einschränkung steht in den Informationen zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Das bedeutet: Wer kurz vor der Rente arbeitslos wird, sollte nicht automatisch davon ausgehen, dass diese Monate die 45 Jahre auffüllen. Bei einer normalen Kündigung, einem Aufhebungsvertrag oder einer geplanten Überbrückung über Arbeitslosengeld kann die Rechnung anders ausgehen als erwartet.
Schon wenige Monate können reichen
Besonders bitter wird es, wenn nur noch ein kleiner Rest fehlt. Wer zum Beispiel auf 44 Jahre und 10 Monate kommt, braucht noch zwei Monate anrechenbare Zeit. Fallen genau diese Monate wegen Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren heraus, ist die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren nicht erreicht.
| Situation | Folge für die 45 Jahre |
|---|---|
| Arbeitslosengeld drei Jahre vor Rentenbeginn | kann grundsätzlich mitzählen |
| Arbeitslosengeld im letzten Jahr vor Rentenbeginn | zählt grundsätzlich nicht mit |
| Arbeitslosigkeit wegen Insolvenz | Ausnahme möglich |
| Arbeitslosigkeit wegen vollständiger Geschäftsaufgabe | Ausnahme möglich |
| Bürgergeld oder frühere Arbeitslosenhilfe/ALG II | zählt für 45 Jahre nicht mit |
Die Regel trifft nicht jeden. Wer die 45 Jahre schon vor Beginn der Arbeitslosigkeit voll hat, verliert sie nicht allein dadurch wieder. Gefährlich wird es vor allem für Versicherte, die die fehlenden Monate erst in der Endphase vor dem Rentenbeginn sammeln wollten.
Dann drohen dauerhafte Abschläge
Wird die 45-Jahres-Wartezeit verfehlt, kommt häufig nur die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren in Betracht. Diese kann zwar vorzeitig beginnen. Dafür werden aber Abschläge fällig.
Pro Monat vorzeitigem Rentenbeginn werden 0,3 Prozent abgezogen. Ein Jahr früher kostet 3,6 Prozent. Bei vier Jahren vorzeitigem Rentenbeginn sind es bis zu 14,4 Prozent. Der Abschlag bleibt dauerhaft bestehen und verschwindet nicht, wenn später die reguläre Altersgrenze erreicht wird.
| Vorzeitiger Rentenbeginn | Abschlag | Verlust bei 1.500 € Monatsrente |
|---|---|---|
| 12 Monate früher | 3,6 % | 54 € monatlich |
| 24 Monate früher | 7,2 % | 108 € monatlich |
| 36 Monate früher | 10,8 % | 162 € monatlich |
| 48 Monate früher | 14,4 % | 216 € monatlich |
Damit kann ein kurzer Fehler in der Planung langfristig teuer werden. Statt einer abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren steht plötzlich eine gekürzte Rente im Raum.
Renteneintrittsrechner
Arbeitslosengeld ist nicht automatisch falsch
Arbeitslosengeld kurz vor der Rente ist nicht verboten. Wer seinen Job verliert und Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, kann diese Leistung grundsätzlich beziehen. Das Problem liegt nicht im Arbeitslosengeld selbst, sondern in der rentenrechtlichen Zählweise für die 45 Jahre.
Außerdem kann Arbeitslosengeld in anderen Rentenfragen durchaus relevant bleiben. Für die Altersrente nach 35 Jahren zählen mehr Zeiten mit als für die besonders langjährig Versicherten. Auch die Krankenversicherung und die laufende Absicherung können durch Arbeitslosengeld wichtig sein.
Trotzdem sollte niemand die letzten 24 Monate als reine Wartezeit bis zur abschlagsfreien Rente betrachten. Gerade bei einem Aufhebungsvertrag oder einer geplanten Beendigung des Arbeitsverhältnisses kurz vor Rentenbeginn muss vorher geklärt werden, ob die 45 Jahre bereits sicher erfüllt sind.
Minijob kann Lücken schließen
Wenn noch wenige Monate fehlen, kann ein rentenversicherungspflichtiger Minijob eine Lösung sein. Wichtig ist dann aber, dass nicht nur der Arbeitgeber Pauschalbeiträge zahlt. Minijobber müssen grundsätzlich rentenversicherungspflichtig bleiben und den Eigenanteil tragen. Wer sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, sammelt nur eingeschränkt Rentenzeit.
Wie stark sich ein Minijob auf Beiträge und spätere Ansprüche auswirkt, lässt sich mit dem Minijob-Rentenrechner überschlagen. Entscheidend bleibt aber die individuelle Rentenauskunft. Gerade kurz vor dem Rentenbeginn sollte die Wartezeit nicht geschätzt, sondern verbindlich geprüft werden.
Erst prüfen, dann unterschreiben
Der wichtigste Rat ist simpel: Vor einem Aufhebungsvertrag, einer geplanten Auszeit oder einer Arbeitslosigkeit kurz vor Rentenbeginn muss die Rentenauskunft auf dem Tisch liegen. Es reicht nicht, grob 45 Berufsjahre im Kopf zu überschlagen. Für die Rente zählen nur rentenrechtlich anrechenbare Monate.
Besonders kritisch sind Versicherte, die genau auf Kante planen. Wer die 45 Jahre erst in den letzten Monaten vor Rentenbeginn vollmachen will, sollte prüfen lassen, welche Zeiten tatsächlich zählen. Sonst kann Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente ausgerechnet die abschlagsfreie Rente verhindern.