Endet ein Beschäftigungsverhältnis während einer Arbeitsunfähigkeit, wird das Krankengeld ab 2027 neu berechnet. Ab dem folgenden Tag gibt es grundsätzlich nur noch 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts. Mit einem berücksichtigungsfähigen Kind sind es 67 Prozent. Die Kürzung kann genau in der Phase greifen, in der Reha oder Erwerbsminderungsrente noch ungeklärt sind.
Das Jobende allein löst die neue Berechnung aus
Die Regel steht im verkündeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz und tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Der neue § 47 Abs. 2a SGB V knüpft nicht allein an eine Kündigung an. Er erfasst jedes Ende des Beschäftigungsverhältnisses während der Arbeitsunfähigkeit.
Das kann eine Arbeitgeberkündigung sein. Erfasst sind nach dem Wortlaut aber auch das Auslaufen eines befristeten Vertrags, ein Aufhebungsvertrag oder ein anderes vereinbartes Ende. Die niedrigere Leistung beginnt am Tag nach dem Beschäftigungsende. Eine neue Erkrankung ist dafür nicht erforderlich.
Die Vorschrift setzt voraus, dass die Arbeitsunfähigkeit beim Jobende bereits besteht. Wer erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses erkrankt, fällt nicht allein wegen dieser späteren Erkrankung unter denselben Tatbestand.
Bisher zählen 70 Prozent vom Brutto und 90 Prozent vom Netto
Nach der heutigen Grundregel in § 47 SGB V beträgt das Krankengeld 70 Prozent des regelmäßigen beitragspflichtigen Bruttoentgelts. Es darf zugleich 90 Prozent des berechneten Nettoentgelts nicht übersteigen. Maßgeblich ist der niedrigere Betrag.
Ab 2027 wird dieser Vergleich nach dem Jobende verdrängt. Dann gelten 60 Prozent vom Netto. Der Satz steigt auf 67 Prozent, wenn der Versicherte oder sein Ehe- oder Lebenspartner mindestens ein steuerlich berücksichtigungsfähiges Kind hat. Für Ehe- und Lebenspartner nennt das Gesetz zusätzlich steuerliche Voraussetzungen und verlangt, dass sie nicht dauerhaft getrennt leben.
Im Modell sinkt der Zahlbetrag um 356 Euro
Ein kinderloser Beschäftigter außerhalb Sachsens verdient im Modell 3.500 Euro brutto und 2.400 Euro netto. Nach der bisherigen Formel ergeben 70 Prozent vom Brutto 2.450 Euro. Die Obergrenze von 90 Prozent des Nettoentgelts liegt bei 2.160 Euro. Das bisherige Brutto-Krankengeld beträgt deshalb 2.160 Euro im Monat.
Davon gehen Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Als Beitragsbasis gelten grundsätzlich 80 Prozent des vorherigen Bruttoentgelts, im Modell also 2.800 Euro. Mit den Beitragssätzen des Jahres 2026 entfallen auf den Versicherten 260,40 Euro Rentenversicherung, 36,40 Euro Arbeitslosenversicherung und 67,20 Euro Pflegeversicherung einschließlich Kinderlosenzuschlag. Der Zahlbetrag liegt damit bei rund 1.796 Euro.
Nach der neuen Regel sind 60 Prozent von 2.400 Euro genau 1.440 Euro. Die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung trägt in diesem Sonderfall die Krankenkasse allein. Deshalb werden sie nicht noch einmal vom neuen Betrag abgezogen. Trotzdem fehlen im Modell 356 Euro im Monat. Nach drei Monaten beträgt die Differenz 1.068 Euro.
Der schnelle 720-Euro-Vergleich wäre falsch
Auf den ersten Blick stehen 2.160 Euro altes Brutto-Krankengeld nur 1.440 Euro neuer Leistung gegenüber. Das sieht nach 720 Euro Verlust aus. Dieser Vergleich übergeht aber die Beiträge, die bisher vom Krankengeld abgezogen werden und nach der Neuregelung von der Krankenkasse getragen werden.
Mit einem berücksichtigungsfähigen Kind ergeben 67 Prozent vom Netto im Modell 1.608 Euro. Bei einem Kind läge der bisherige Zahlbetrag unter den genannten Annahmen bei rund 1.813 Euro. Die monatliche Differenz beträgt damit rund 205 Euro.
Das sind Modellwerte ohne Einmalzahlungen und ohne spätere Steuerwirkung. Andere Entgelte, mehrere Kinder, Sachsen und künftige Beitragssätze verändern das Ergebnis. Sicher ist jedoch die neue Berechnungslogik: Das Ende des Jobs drückt den Ausgangswert auf 60 oder 67 Prozent des Nettoentgelts.
Für Langzeitkranke wird die Brücke zur EM-Rente schmaler
Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind rechtlich nicht dasselbe. Die Krankschreibung bezieht sich auf die bisherige Tätigkeit. Bei der Erwerbsminderungsrente prüft die Rentenversicherung dagegen, wie viele Stunden Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch möglich sind. Das Jobende und die Krankengeldkürzung schaffen deshalb keinen automatischen Rentenanspruch.
Praktisch trifft die Neuregelung aber häufig dieselbe Übergangsphase. Ein befristeter Vertrag läuft aus, während die Krankheit andauert. Eine Reha ist beantragt oder der EM-Rentenantrag liegt bei der Rentenversicherung. Das Krankengeld finanziert diese Wartezeit. Ab 2027 kann diese Brücke schon lange vor der regulären Aussteuerung spürbar schmaler werden.
Wer mit einer längeren Arbeitsunfähigkeit rechnet, sollte deshalb Beschäftigungsende und Krankengeld nicht getrennt betrachten. Zu prüfen sind das genaue Enddatum, der Beginn der Arbeitsunfähigkeit, der Kinderstatus und die Berechnung der Krankenkasse. Für die Zeit nach dem endgültigen Ende des Krankengeldanspruchs bleibt zusätzlich die Nahtlosigkeitsregelung vor einer EM-Entscheidung wichtig.
Die neue Vorschrift beendet das Krankengeld nicht. Sie verschiebt dessen Niveau aber in Richtung Arbeitslosengeld. Allein das Jobende kann dadurch mehrere hundert Euro im Monat kosten, obwohl Krankheit und medizinische Leistungsfähigkeit unverändert bleiben.