Wer einen Angehörigen zu Hause pflegt, kann dadurch eigene Rentenansprüche erwerben. Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson. Das Geld wird nicht an den Angehörigen ausgezahlt, sondern direkt an die Deutsche Rentenversicherung überwiesen.
Die Pflegezeit wirkt sich dadurch wie eine Pflichtbeitragszeit aus. Sie kann die spätere Altersrente erhöhen und außerdem für rentenrechtliche Wartezeiten wichtig sein.
Das Wichtigste in Kürze
- Ab Pflegegrad 2 zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für nicht erwerbsmäßige Pflege in häuslicher Umgebung.
- Voraussetzung: regelmäßig mindestens 10 Stunden pro Woche an mindestens 2 Tagen pflegen und höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.
- 2026 liegen die Beiträge je nach Pflegegrad und Leistung zwischen 139,04 € und 735,63 € monatlich – gezahlt direkt an die Deutsche Rentenversicherung.
- Der Antrag läuft über die Pflegekasse des Pflegebedürftigen, nicht über die eigene Krankenkasse.
- Ein volles Pflegejahr bringt je nach Fall rund 0,17 bis 0,91 Entgeltpunkte.
Wann zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für pflegende Angehörige?
Die Pflegekasse zahlt Rentenversicherungsbeiträge, wenn eine Pflegeperson einen Menschen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung pflegt. Die Pflege muss regelmäßig mindestens zehn Stunden pro Woche umfassen und auf mindestens zwei Tage pro Woche verteilt sein. Außerdem darf die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.
Die wichtigsten Voraussetzungen ergeben sich aus § 3 SGB VI, § 19 SGB XI und § 44 SGB XI. Die Deutsche Rentenversicherung nennt dieselben Kernvoraussetzungen.
| Voraussetzung | Was gilt? |
|---|---|
| Pflegegrad | mindestens Pflegegrad 2 |
| Pflegeort | häusliche Umgebung, also nicht vollstationäres Pflegeheim |
| Pflegeumfang | mindestens 10 Stunden pro Woche |
| Verteilung | regelmäßig an mindestens 2 Tagen pro Woche |
| Erwerbstätigkeit | höchstens 30 Stunden pro Woche |
| Art der Pflege | nicht erwerbsmäßige Pflege |
| Zuständigkeit | Pflegekasse oder private Pflegeversicherung des Pflegebedürftigen |
| Wohnsitz | Deutschland, Europäischer Wirtschaftsraum oder Schweiz |
Pflegegrad 1 reicht nicht aus. Auch eine nur gelegentliche Unterstützung führt nicht zu Rentenbeiträgen. Entscheidend ist eine regelmäßige, notwendige Pflege mit dem vorgeschriebenen Mindestumfang.
Wer als Pflegeperson gilt
Pflegeperson ist nicht nur ein Ehepartner, Kind oder Elternteil. Auch andere Angehörige, Freunde oder Nachbarn können Pflegepersonen sein, wenn sie die Voraussetzungen erfüllen. Entscheidend ist nicht die Verwandtschaft, sondern die tatsächliche Pflege.
Die Pflege muss nicht erwerbsmäßig erfolgen. Das bedeutet: Sie darf nicht wie eine berufliche Pflegetätigkeit gegen Lohn ausgestaltet sein. Eine Weitergabe des Pflegegeldes durch den Pflegebedürftigen ist aber regelmäßig unschädlich. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass erst geprüft wird, ob ein echtes Pflege-Beschäftigungsverhältnis vorliegt, wenn die Pflegeperson mehr Geld erhält, als die Pflegekasse für selbst beschaffte Pflegehilfen zahlt.
Die Pflege muss mindestens zehn Stunden pro Woche dauern
Die Mindestgrenze liegt bei zehn Stunden Pflege pro Woche. Diese Pflege muss regelmäßig an mindestens zwei Tagen pro Woche stattfinden. Wer nur einmal wöchentlich hilft, erreicht die Voraussetzung auch dann nicht, wenn an diesem einen Tag viele Stunden zusammenkommen.
Bei der Stundenzahl zählen nicht nur klassische Hilfen beim Waschen, Anziehen oder Essen. Auch pflegerische Betreuung und Hilfen im Haushalt können berücksichtigt werden, wenn sie wegen der Pflegebedürftigkeit notwendig sind.
Pflegen mehrere Personen denselben Pflegebedürftigen, reicht es nicht, dass alle zusammen auf zehn Stunden kommen. Jede Pflegeperson muss den Mindestumfang grundsätzlich selbst erreichen. Der Rentenbeitrag wird bei geteilter Pflege nach dem jeweiligen Pflegeanteil aufgeteilt.
Wer dagegen mehrere Pflegebedürftige versorgt, kann die Pflegezeiten zusammenrechnen. Pflegt jemand zum Beispiel die Mutter und zusätzlich den Vater, können beide Pflegezeiten zusammen die Grenze von zehn Stunden pro Woche erreichen.
Mehr als 30 Stunden Arbeit pro Woche schließen Rentenbeiträge aus
Die Pflegeperson darf regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Wer Vollzeit arbeitet, bekommt deshalb in der Regel keine Rentenversicherungsbeiträge aus der Pflege.
Teilzeit ist möglich. Wer etwa 20 oder 25 Stunden pro Woche arbeitet und daneben einen Angehörigen mit Pflegegrad 2 oder höher pflegt, kann sowohl aus dem Arbeitsentgelt als auch aus der Pflege Rentenansprüche erwerben.
Maßgeblich ist die regelmäßige Erwerbstätigkeit. Kurzfristige Abweichungen sind nicht automatisch entscheidend. Wer dauerhaft mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet, erfüllt die Voraussetzung aber nicht.
Der Antrag läuft über die Pflegekasse des Pflegebedürftigen
Pflegende Angehörige stellen den Antrag nicht bei ihrer eigenen Krankenkasse und auch nicht direkt bei der Deutschen Rentenversicherung. Zuständig ist die Pflegekasse des Pflegebedürftigen. Bei gesetzlich Versicherten ist das die Pflegekasse bei der Krankenkasse. Bei privat Versicherten ist das private Pflegeversicherungsunternehmen zuständig.
Der richtige Ablauf ist:
| Schritt | Was zu tun ist |
|---|---|
| 1. Pflegegrad klären | Der Pflegebedürftige beantragt Pflegeleistungen bei seiner Pflegekasse. |
| 2. Pflegeperson angeben | Im Antrag oder später gegenüber der Pflegekasse wird angegeben, wer pflegt. |
| 3. Fragebogen ausfüllen | Die Pflegekasse fordert Angaben zur sozialen Sicherung der Pflegeperson an. |
| 4. Pflegeumfang nachweisen | Pflegezeit, Wochentage, weitere Pflegepersonen und Erwerbstätigkeit werden abgefragt. |
| 5. Prüfung durch Pflegekasse | Die Pflegekasse entscheidet, ob Rentenversicherungspflicht als Pflegeperson besteht. |
| 6. Meldung an Rentenversicherung | Bei erfüllten Voraussetzungen zahlt die Pflegekasse die Beiträge direkt an die Rentenversicherung. |
Der Fragebogen heißt häufig „Fragebogen zur Zahlung der Beiträge zur sozialen Sicherung für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen“ oder ähnlich. Die genaue Bezeichnung kann je nach Pflegekasse abweichen.
Wer bereits pflegt und bisher keine Rentenbeiträge erhält, sollte die Pflegekasse des Pflegebedürftigen schriftlich um Prüfung bitten. Wichtig sind die Rentenversicherungsnummer der Pflegeperson, der Pflegeumfang pro Woche, die Verteilung auf die Wochentage und Angaben zur eigenen Erwerbstätigkeit.
Wie hoch sind die Rentenbeiträge 2026?
Die Höhe der Rentenbeiträge richtet sich nach dem Pflegegrad und danach, welche Leistung der Pflegebedürftige erhält. Die Pflegekasse zahlt bei Pflegegeld höhere Rentenbeiträge als bei voller ambulanter Sachleistung, weil dann mehr Pflege durch Angehörige oder andere private Pflegepersonen angenommen wird.
Das Bundesgesundheitsministerium nennt für 2026 monatliche Rentenversicherungsbeiträge zwischen 139,04 Euro und 735,63 Euro.
Die Beiträge beruhen nicht auf einem echten Lohn. Stattdessen wird nach § 166 SGB VI ein fiktives beitragspflichtiges Einkommen angesetzt. Für 2026 beträgt die monatliche Bezugsgröße nach der vom BMAS bekannt gegebenen Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 3.955 Euro.
| Pflegegrad | Leistung | Fiktives Entgelt pro Monat | Beitrag der Pflegekasse pro Monat |
|---|---|---|---|
| 2 | Pflegegeld | 1.067,85 € | 198,62 € |
| 2 | Kombinationsleistung | 907,67 € | 168,83 € |
| 2 | volle ambulante Sachleistung | 747,50 € | 139,04 € |
| 3 | Pflegegeld | 1.700,65 € | 316,32 € |
| 3 | Kombinationsleistung | 1.445,55 € | 268,87 € |
| 3 | volle ambulante Sachleistung | 1.190,46 € | 221,43 € |
| 4 | Pflegegeld | 2.768,50 € | 514,94 € |
| 4 | Kombinationsleistung | 2.353,23 € | 437,70 € |
| 4 | volle ambulante Sachleistung | 1.937,95 € | 360,46 € |
| 5 | Pflegegeld | 3.955,00 € | 735,63 € |
| 5 | Kombinationsleistung | 3.361,75 € | 625,29 € |
| 5 | volle ambulante Sachleistung | 2.768,50 € | 514,94 € |
Pflegegeld bedeutet, dass der Pflegebedürftige die Pflege weitgehend selbst organisiert. Kombinationsleistung bedeutet, dass Pflegegeld und ambulanter Pflegedienst kombiniert werden. Bei voller ambulanter Sachleistung wird die Leistung vollständig durch einen Pflegedienst ausgeschöpft.
Wie viele Entgeltpunkte bringt ein Jahr Pflege?
Aus den Beiträgen entstehen Entgeltpunkte. Ein Entgeltpunkt entspricht einem Jahr mit Durchschnittsverdienst. Wer weniger als das Durchschnittsentgelt erzielt oder fiktiv angerechnet bekommt, erhält entsprechend weniger als einen Entgeltpunkt.
Für 2026 beträgt das vorläufige Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung 51.944 Euro. Der aktuelle Rentenwert steigt nach Angaben der Bundesregierung zum 1. Juli 2026 von 40,79 Euro auf 42,52 Euro.
| Pflegegrad | Leistung | Entgeltpunkte für ein volles Pflegejahr | Rentenplus pro Monat ab Juli 2026 |
|---|---|---|---|
| 2 | Pflegegeld | 0,247 | ca. 10,49 € |
| 2 | Kombinationsleistung | 0,210 | ca. 8,92 € |
| 2 | volle ambulante Sachleistung | 0,173 | ca. 7,34 € |
| 3 | Pflegegeld | 0,393 | ca. 16,71 € |
| 3 | Kombinationsleistung | 0,334 | ca. 14,20 € |
| 3 | volle ambulante Sachleistung | 0,275 | ca. 11,69 € |
| 4 | Pflegegeld | 0,640 | ca. 27,19 € |
| 4 | Kombinationsleistung | 0,544 | ca. 23,12 € |
| 4 | volle ambulante Sachleistung | 0,448 | ca. 19,04 € |
| 5 | Pflegegeld | 0,914 | ca. 38,85 € |
| 5 | Kombinationsleistung | 0,777 | ca. 33,02 € |
| 5 | volle ambulante Sachleistung | 0,640 | ca. 27,19 € |
Die Spalte „Rentenplus pro Monat“ ist mit dem aktuellen Rentenwert ab 1. Juli 2026 von 42,52 Euro berechnet. Das Bundesgesundheitsministerium weist auf Basis des bis Juni 2026 geltenden Rentenwerts von 40,79 Euro noch etwas niedrigere Werte aus – je Pflegejahr rund 7,04 Euro bis 37,27 Euro. Beide Angaben beschreiben denselben Anspruch; sie unterscheiden sich nur durch den zugrunde gelegten Rentenwert.
Die Beträge sind Bruttowerte. Die spätere tatsächliche Rente hängt vom Rentenwert ab, der bei Rentenbeginn und bei späteren Rentenanpassungen gilt.
Beispiel: Pflegegrad 3 mit Pflegegeld
Ein Angehöriger pflegt seine Mutter mit Pflegegrad 3 zu Hause. Die Mutter erhält Pflegegeld. Der Angehörige pflegt regelmäßig mehr als zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen und arbeitet daneben 25 Stunden pro Woche.
Für 2026 wird die Pflegeperson so gestellt, als hätte sie aus der Pflege monatlich 1.700,65 Euro beitragspflichtiges Einkommen. Daraus zahlt die Pflegekasse monatlich 316,32 Euro an die Rentenversicherung.
Auf ein volles Jahr gerechnet entstehen rund 0,393 Entgeltpunkte. Beim Rentenwert von 42,52 Euro ab Juli 2026 entspricht das einem späteren Rentenplus von etwa 16,71 Euro brutto pro Monat.
Pflegezeiten zählen als Pflichtbeitragszeiten
Die Rentenbeiträge erhöhen nicht nur die spätere Monatsrente. Die Pflegezeit zählt auch als Beitragszeit und wird auf die Wartezeit angerechnet. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, dass Pflegezeiten als Beitragszeiten berücksichtigt werden und damit für die Mindestversicherungszeit wichtig sein können.
Das kann besonders für Menschen relevant sein, die wegen Kindererziehung, Teilzeit, Arbeitslosigkeit, Minijobs oder längeren Erwerbslücken noch nicht durchgehend Rentenzeiten gesammelt haben.
Pflichtbeitragszeiten aus der Pflege können helfen, rentenrechtliche Voraussetzungen zu erfüllen. Das gilt nicht nur für eine spätere Altersrente, sondern kann auch bei anderen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rolle spielen, etwa bei Reha-Leistungen oder bei der Erwerbsminderungsrente.
Was gilt bei Urlaub, Krankheit und Unterbrechung der Pflege?
Die Pflege muss grundsätzlich tatsächlich ausgeübt werden. Kurzzeitige Unterbrechungen führen aber nicht immer sofort zum Wegfall der sozialen Sicherung.
Das Bundesgesundheitsministerium weist darauf hin, dass die Beiträge während eines Erholungsurlaubs der Pflegeperson für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr weitergezahlt werden. Auch in bestimmten Fällen, in denen der Pflegebedürftige vorübergehend nicht zu Hause versorgt wird, kann die soziale Sicherung zeitweise fortbestehen.
Dauerhafte Änderungen müssen der Pflegekasse mitgeteilt werden. Das gilt besonders, wenn die Pflegeperson mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet, die Pflege beendet, der Pflegeumfang sinkt, eine weitere Pflegeperson hinzukommt oder sich der Pflegegrad ändert.
Was gilt, wenn die Pflegeperson schon Rente bekommt?
Bei einer Altersvollrente zahlt die Pflegekasse Beiträge grundsätzlich nur bis zum Ende des Monats, in dem die Pflegeperson die Regelaltersgrenze erreicht. Das ergibt sich aus den aktuellen Informationen des Bundesgesundheitsministeriums.
Nach Erreichen der Regelaltersgrenze können Beiträge derzeit noch weitergezahlt werden, wenn die Pflegeperson keine Vollrente, sondern eine Teilrente bezieht. Genau diese Gestaltungsmöglichkeit soll durch das geplante Pflegeneuordnungsgesetz beendet werden.
Diese Pläne stehen allerdings noch am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens. Es handelt sich bislang um einen Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vom 3. Juni 2026, der noch nicht beschlossen ist. Geplant ist ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027. Das Bundesgesundheitsministerium erklärt in seinem FAQ zum Pflegeneuordnungsgesetz, dass Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige künftig auf 70 Prozent der bisherigen Beträge begrenzt werden sollen. Bereits erworbene Rentenanwartschaften sollen dadurch nicht betroffen sein. Außerdem sollen Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegetätigkeit künftig nur noch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt werden. Weitere geplante Änderungen durch die Pflegereform 2027.
Wer keine Rentenbeiträge von der Pflegekasse bekommt
Keine Rentenversicherungsbeiträge aus der Pflege gibt es insbesondere in diesen Fällen:
| Fall | Warum kein Anspruch besteht |
|---|---|
| Pflegegrad 1 | Rentenbeiträge gibt es erst ab Pflegegrad 2. |
| weniger als 10 Stunden Pflege pro Woche | Der Mindestpflegeumfang wird nicht erreicht. |
| Pflege nur an einem Tag pro Woche | Die Pflege muss auf mindestens 2 Tage verteilt sein. |
| mehr als 30 Stunden Arbeit pro Woche | Die Erwerbstätigkeit ist zu umfangreich. |
| vollstationäre Pflege im Heim | Die Pflege findet nicht in häuslicher Umgebung statt. |
| echte bezahlte Pflegetätigkeit | Die Pflege ist dann nicht mehr nicht erwerbsmäßig. |
| Pflegeperson wird nicht gemeldet | Die Pflegekasse kann die soziale Sicherung nicht korrekt prüfen. |
Gerade der letzte Punkt ist in der Praxis wichtig. Viele Angehörige pflegen jahrelang, ohne zu wissen, dass sie als Pflegeperson bei der Pflegekasse angegeben werden müssen.
So prüfen pflegende Angehörige ihren Anspruch
Wer Angehörige pflegt, sollte zuerst klären, ob mindestens Pflegegrad 2 besteht. Danach ist entscheidend, ob die eigene Pflege regelmäßig mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen umfasst und ob die Erwerbstätigkeit höchstens 30 Stunden pro Woche beträgt.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, sollte die Pflegekasse des Pflegebedürftigen angeschrieben werden. Eine einfache Formulierung reicht:
„Ich pflege die versicherte Person regelmäßig in häuslicher Umgebung und bitte um Prüfung, ob für mich Rentenversicherungsbeiträge als nicht erwerbsmäßig tätige Pflegeperson gezahlt werden können. Bitte senden Sie mir den entsprechenden Fragebogen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson zu.“
Nach der Bewilligung sollten Pflegepersonen später ihren Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung kontrollieren. Die Pflegezeiten müssen dort als Pflichtbeitragszeiten erscheinen. Fehlen sie, ist zuerst die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der richtige Ansprechpartner.
Häufige Fragen zu Rentenbeiträgen für pflegende Angehörige
Ab welchem Pflegegrad zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge?
Die Pflegekasse zahlt Rentenversicherungsbeiträge erst ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 entstehen keine Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung aus der Pflege.
Muss ich mit dem Pflegebedürftigen verwandt sein?
Nein. Entscheidend ist nicht die Verwandtschaft, sondern die tatsächliche Pflege. Auch Freunde, Nachbarn oder andere nahestehende Personen können Pflegepersonen sein, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Wie viele Stunden muss ich pflegen?
Die Pflege muss regelmäßig mindestens zehn Stunden pro Woche umfassen und auf mindestens zwei Tage pro Woche verteilt sein. Wird die Pflege mit anderen Personen geteilt, muss jede Pflegeperson den Mindestpflegeumfang grundsätzlich selbst erreichen.
Darf ich neben der Pflege arbeiten?
Ja, aber regelmäßig höchstens 30 Stunden pro Woche. Wer dauerhaft mehr als 30 Stunden pro Woche arbeitet, bekommt für die Pflegetätigkeit grundsätzlich keine Rentenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse.
Bekomme ich das Geld von der Pflegekasse ausgezahlt?
Nein. Die Pflegekasse zahlt die Rentenversicherungsbeiträge direkt an die Deutsche Rentenversicherung. Die Pflegeperson erhält kein Geld ausgezahlt, sondern später höhere Rentenansprüche und Pflichtbeitragszeiten im Rentenkonto.
Wie stark erhöht ein Jahr Pflege meine Rente?
Das hängt von Pflegegrad und Leistungsart ab. 2026 bringt ein volles Pflegejahr je nach Fall ungefähr 0,173 bis 0,914 Entgeltpunkte. Beim Rentenwert ab Juli 2026 entspricht das etwa 7,34 Euro bis 38,85 Euro monatlicher Bruttorente.
Zählt die Pflegezeit für die Wartezeit in der Rentenversicherung?
Ja. Rentenversicherungspflichtige Pflegezeiten zählen als Beitragszeiten und werden auf Wartezeiten angerechnet. Das kann für spätere Rentenansprüche und weitere Leistungen der Rentenversicherung wichtig sein.
Kann ich Rentenbeiträge auch bekommen, wenn ein Pflegedienst hilft?
Ja. Ein Pflegedienst schließt Rentenbeiträge für Angehörige nicht automatisch aus. Entscheidend ist, ob die Pflegeperson selbst weiterhin mindestens zehn Stunden pro Woche an mindestens zwei Tagen pflegt. Die Höhe der Beiträge kann aber niedriger ausfallen, wenn der Pflegebedürftige Kombinationsleistungen oder volle ambulante Sachleistungen nutzt.
Was passiert, wenn mehrere Angehörige pflegen?
Dann prüft die Pflegekasse den Pflegeaufwand jeder einzelnen Pflegeperson. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann anteilig Rentenbeiträge erhalten. Der Beitrag wird nach dem jeweiligen Pflegeanteil aufgeteilt.
Was ändert sich durch die geplante Pflegereform 2027?
Nach dem Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz (Stand vom 3. Juni 2026, noch nicht beschlossen) sollen die Rentenversicherungsbeiträge für pflegende Angehörige künftig auf 70 Prozent der bisherigen Beträge begrenzt werden. Bereits erworbene Rentenanwartschaften sollen erhalten bleiben. Außerdem soll die Zahlung von Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen künftig grundsätzlich nur noch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze möglich sein. Bis zu einem Inkrafttreten – geplant zum 1. Januar 2027 – gilt weiterhin das aktuelle Recht.
Weitere Quellen
- Bundesgesundheitsministerium: Soziale Absicherung für Pflegepersonen (Beitragstabelle, Stand 16.03.2026)
- BMAS: Sozialversicherungsrechengrößen 2026 (Bezugsgröße, Durchschnittsentgelt)
- Bundesregierung: Rentenanpassung 2026 (Rentenwert ab 1. Juli 2026)
- Bundesgesundheitsministerium: FAQ zum Pflegeneuordnungsgesetz