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Mütterrente III kommt – aber das Geld kommt später

Mutter mit Kind neben Rentenunterlagen und Münzen zur geplanten Mütterrente III ab 2027

Die Mütterrente III ist beschlossen – doch viele Betroffene werden das zusätzliche Geld nicht sofort sehen. Die neuen Regeln treten zwar zum 1. Januar 2027 in Kraft. Ausgezahlt wird die Verbesserung aber erst ab 2028. Für viele Eltern bedeutet das: Der Anspruch entsteht früher, das Geld kommt später.

Betroffen sind Eltern, die Kinder erzogen haben, die vor 1992 geboren wurden. Sie sollen bei den Kindererziehungszeiten künftig genauso behandelt werden wie Eltern von ab 1992 geborenen Kindern.

Was die Mütterrente III ändert

Die Mütterrente ist keine eigene Rentenart. Sie ist auch keine Sonderrente, die separat überwiesen wird. Gemeint ist die bessere Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung.

„Mütterrente III“ ist dabei nur das politische Schlagwort. Im Gesetz selbst taucht der Begriff nicht auf – dort heißt die Reform „Gesetz zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zur vollständigen Gleichstellung der Kindererziehungszeiten“ und ist Teil des sogenannten Rentenpakets 2025, das der Bundestag am 5. Dezember 2025 beschlossen hat.

Bisher werden für vor 1992 geborene Kinder bis zu 30 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Für ab 1992 geborene Kinder sind es bis zu 36 Monate. Diese Lücke soll durch die Mütterrente III geschlossen werden.

Künftig können auch für vor 1992 geborene Kinder bis zu 36 Monate Kindererziehungszeit anerkannt werden. Pro Kind kommt also bis zu ein halbes Jahr hinzu. Rentenrechtlich entspricht das einem halben Entgeltpunkt.

Wie viel Geld bringt ein halber Rentenpunkt?

Ein halber Entgeltpunkt ist kein symbolischer Wert. Nach dem Rentenwert ab Juli 2026 entspricht ein halber Rentenpunkt rechnerisch 21,26 Euro brutto im Monat. Bei zwei vor 1992 geborenen Kindern wären das nach heutigem Wert also 42,52 Euro brutto monatlich mehr.

Der tatsächliche Betrag ab 2028 steht aber noch nicht endgültig fest. Denn der Rentenwert wird jährlich angepasst. Wenn die Mütterrente III erstmals ausgezahlt wird, kann der Wert eines halben Entgeltpunktes höher liegen als heute.

Wichtig ist: Es geht um Bruttobeträge. Auch auf die höhere Rente können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entfallen. Bei Grundsicherung im Alter oder Wohngeld kann die höhere Rente außerdem angerechnet werden.

Warum die Auszahlung erst 2028 kommt

Der politische Starttermin ist der 1. Januar 2027. Trotzdem beginnt die tatsächliche Auszahlung erst im Jahr 2028. Der Grund liegt in der technischen Umsetzung bei der Rentenversicherung.

Es müssen sehr viele Bestandsrenten überprüft und angepasst werden. Nach Angaben der Rentenversicherung könnten rund 10 Millionen Rentner von der Mütterrente III profitieren. Diese Größenordnung erklärt, warum die Umsetzung nicht sofort über die Rentenkonten laufen kann.

Das heißt aber nicht, dass der Anspruch für 2027 verloren geht. Wer bereits vor Januar 2028 Rente bezieht, soll eine Nachzahlung erhalten. Die Verbesserung wird also später ausgezahlt, aber für den zurückliegenden Zeitraum berücksichtigt.

Muss die Mütterrente III beantragt werden?

Für die meisten Rentner ist kein eigener Antrag auf Mütterrente III erforderlich. Wer bereits Rente bezieht und bei wem Kindererziehungszeiten erfasst sind, soll die Neuberechnung grundsätzlich automatisch erhalten.

Auch wer noch keine Rente bezieht, aber Kindererziehungszeiten bereits im Versicherungskonto gespeichert hat, muss wegen der Mütterrente III normalerweise nichts gesondert veranlassen.

Anders sieht es aus, wenn Kindererziehungszeiten bislang gar nicht oder falsch im Rentenkonto stehen. Dann geht es nicht um einen Antrag auf Mütterrente III, sondern um die korrekte Klärung des Versicherungskontos. Genau hier sollten Betroffene nicht warten.

Kontenklärung wird jetzt wichtiger

Die Mütterrente III bringt nur dann automatisch etwas, wenn die maßgeblichen Kindererziehungszeiten bekannt sind. Wer nicht sicher ist, ob die eigenen Kinder korrekt im Rentenkonto erfasst wurden, sollte eine Kontenklärung bei der Rentenversicherung durchführen.

Das gilt besonders für Eltern mit älteren Erwerbsbiografien, Auslandszeiten, Scheidung, früherem Namenswechsel oder unvollständigen Versicherungsverläufen. Auch Väter können betroffen sein, wenn Kindererziehungszeiten ihnen zugeordnet wurden oder zugeordnet werden sollen.

Die Mütterrente heißt zwar politisch so – rentenrechtlich geht es aber nicht nur um Mütter. Kindererziehungszeiten können grundsätzlich dem Elternteil zugeordnet werden, der das Kind überwiegend erzogen hat.

Für wen die Verbesserung wirklich zählt

Die Mütterrente III ist vor allem für ältere Rentner mit vor 1992 geborenen Kindern relevant. Bei einem Kind kann das zusätzliche Plus überschaubar wirken. Bei mehreren Kindern summiert sich der Betrag aber deutlich.

Für viele Frauen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien ist die Reform deshalb mehr als eine technische Korrektur. Sie verbessert die Bewertung von Erziehungsleistung und kann die monatliche Rente spürbar erhöhen.

Trotzdem bleibt ein Haken: Wer Grundsicherung im Alter bezieht, hat von der höheren Rente unter Umständen wenig oder nichts. Denn die Mütterrente III ist Teil der gesetzlichen Rente und kann als Einkommen angerechnet werden.

Die klare Empfehlung lautet daher: Nicht auf 2028 warten, sondern jetzt das Rentenkonto prüfen. Denn wenn Kindererziehungszeiten fehlen, kann auch die beste Reform ins Leere laufen.