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Wer den Beamtenjob ohne Pension verlässt, zahlt für die Nachversicherung keinen Cent

Wer aus einem Beamtenverhältnis oder einer anderen versicherungsfreien Beschäftigung ausscheidet, muss frühere Jahre nicht automatisch für die gesetzliche Rente abschreiben. Liegt kein Anspruch auf eine Versorgung vor und greift kein Aufschubgrund, folgt die Nachversicherung. Der entscheidende Punkt: Die Beiträge zahlt der frühere Dienstherr vollständig. Für den Betroffenen entsteht kein eigener Rentenbeitrag.

Die Beamtenzeit wird nachträglich zur Pflichtbeitragszeit

Die Deutsche Rentenversicherung hat am 4. August 2026 erneut auf diese Regel hingewiesen. Nachversichert werden unter den gesetzlichen Voraussetzungen unter anderem Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit. Erfasst sein können außerdem bestimmte versicherungsfreie Lehrer und Erzieher sowie weitere Beschäftigte öffentlich-rechtlicher Einrichtungen.

Rechtsgrundlage ist § 8 Abs. 2 SGB VI. Voraussetzung ist insbesondere, dass die versicherungsfreie Beschäftigung ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung endet. Außerdem darf kein gesetzlicher Grund vorliegen, die Beitragszahlung zunächst aufzuschieben.

Die Wirkung ist erheblich. Nach der Nachversicherung werden die betreffenden Zeiten so behandelt, als hätte während der Beschäftigung Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bestanden. Bei der späteren Rentenberechnung zählen sie als Pflichtbeitragszeiten.

Damit können diese Jahre nicht nur die Rentenhöhe erhöhen. Sie können auch für die Wartezeit bei der Rente entscheidend sein und damit überhaupt erst einen Rentenanspruch ermöglichen.

Den vollen Beitrag übernimmt der frühere Dienstherr

Besonders interessant ist die Finanzierung. Die Deutsche Rentenversicherung stellt in ihren aktuellen Hinweisen ausdrücklich klar, dass sich der ehemalige Beamte an der Nachzahlung nicht beteiligen muss. Der frühere Dienstherr trägt die erforderlichen Beiträge allein und in voller Höhe.

Die Beitragsberechnung richtet sich nach § 181 SGB VI. Grundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem Nachversicherungszeitraum bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze. Berechnet werden die Beiträge nach den Vorschriften, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten.

Der ehemalige Beschäftigte bekommt also nicht nachträglich eine Rechnung über den Arbeitnehmeranteil präsentiert. Der Dienstherr überweist den Gesamtbeitrag an die Rentenversicherung. Die daraus entstehenden Rentenanwartschaften werden anschließend dem persönlichen Versicherungskonto gutgeschrieben.

Wie stark sich das später auf die Monatsrente auswirkt, hängt von den anrechenbaren Entgelten und den daraus entstehenden Rentenpunkten ab. Eine pauschale Euro-Summe lässt sich deshalb nicht seriös nennen.

Nachversicherung ist nicht bei jedem Wechsel sofort fällig

Nicht jeder Abschied aus dem Staatsdienst führt unmittelbar zur Nachversicherung. Das Gesetz kennt Aufschubgründe. Das kann beispielsweise eine Rolle spielen, wenn zeitnah wieder eine Beschäftigung aufgenommen wird, in der Versicherungsfreiheit mit einer entsprechenden Versorgung besteht.

Hinzu kommt das Altersgeld. Für bestimmte Beamte und Richter kann nach Bundes- oder Landesrecht anstelle der klassischen Versorgung ein Altersgeldanspruch bestehen. Wird ein solcher Anspruch wirksam gewählt oder entsteht er nach dem maßgeblichen Recht, kann die Nachversicherung ausgeschlossen sein.

Gerade deshalb ist die pauschale Aussage „Beamtenjob beendet, also automatisch gesetzlich rentenversichert“ zu grob. Entscheidend sind der konkrete Status beim Ausscheiden, der Versorgungsanspruch und mögliche Aufschubgründe.

Nach dem Wechsel lohnt sich ein Blick ins Rentenkonto

Wer aus einem versicherungsfreien Dienstverhältnis ausgeschieden ist, sollte später kontrollieren, ob die Nachversicherungszeiten tatsächlich im Versicherungskonto auftauchen. Das ist vor allem dann wichtig, wenn zwischen Ausscheiden und späterer Rentenplanung mehrere Jahre liegen.

Im Versicherungsverlauf lässt sich prüfen, welche Zeiten und Entgelte gespeichert wurden. Fehlen die nachversicherten Jahre, sollte der frühere Dienstherr beziehungsweise die Rentenversicherung angesprochen werden. Für die spätere Rente können ausgerechnet diese Zeiten darüber entscheiden, ob eine Wartezeit erreicht wird und wie viele Entgeltpunkte in die Berechnung eingehen.

Die Nachversicherung ist damit mehr als eine technische Umbuchung zwischen zwei Versorgungssystemen. Wer den Staatsdienst ohne Versorgungsanspruch verlässt, kann mehrere Jahre Pflichtbeitragszeit in die gesetzliche Rente mitnehmen, ohne dafür selbst nachzahlen zu müssen.