Über die große Pflegereform wird derzeit viel geschrieben, beschlossen ist sie aber noch nicht. Seit Anfang Juni 2026 liegt ein Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums für ein Pflegeneuordnungsgesetz vor (Bearbeitungsstand 4. Juni 2026, veröffentlicht am 5. Juni 2026). Offiziell führt das Ministerium das Vorhaben weiterhin als laufendes Verfahren. Damit zeigt der Entwurf zwar klar, wohin die Reform gehen soll, geltendes Recht ist er aber nicht.
Vorgesehen ist, dass die meisten Neuregelungen zum 1. Januar 2027 starten. Einzelne Punkte, vor allem bei der Mitversicherung von Ehepartnern und bei der neuen Pflegebegleitung, sind erst für 2028 geplant. Zuvor muss der Entwurf noch durch Kabinett, Bundestag und Bundesrat. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt bleiben Änderungen möglich, und es gilt das heutige Recht.
Das Wichtigste in Kürze
- Pflegegrade bleiben bestehen, neue Anträge könnten ab 2027 aber schwerer werden.
- Aus dem Pflegegeld wird ein Entlastungsbudget, aus der Pflegesachleistung ein Sachleistungsbudget.
- Höhere Beträge auf dem Papier bedeuten in Pflegegrad 2 und 3 real kaum mehr Geld.
- Gutverdiener, Kinderlose, Minijob-Arbeitgeber und mitversicherte Partner zahlen künftig mehr.
- Pflegende Angehörige bauen nur noch 70 Prozent der bisherigen Rentenansprüche auf.
- Für bereits anerkannte Pflegegrade gilt ein umfassender Besitzstandsschutz.
Diese Pflegegesetze gelten schon heute
Noch nicht beschlossen ist die große Finanz- und Leistungsreform der Pflegeversicherung. Zwei angrenzende Pflegegesetze sind dagegen bereits in Kraft oder fest verabschiedet.
Seit dem 1. Januar 2026 gilt das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP, früher Pflegekompetenzgesetz). Pflegefachkräfte dürfen seither bestimmte heilkundliche Aufgaben eigenständiger übernehmen, etwa in der Wundversorgung oder im Diabetesmanagement.
Verabschiedet ist außerdem die bundeseinheitliche Pflegefachassistenzausbildung. Sie ersetzt die bisher 27 unterschiedlichen Länderregelungen und startet zum 1. Januar 2027.
Deutlich weiter geht die nun diskutierte Pflegereform. Betroffen sind Leistungen, Pflegegrade, Beiträge, pflegende Angehörige und Pflegebedürftige im Heim.
Pflegegrade bleiben erhalten
Abgeschafft werden die Pflegegrade nicht. Das ist wichtig zu betonen, weil dazu viele Gerüchte kursieren. Geplant ist allerdings, die Schwellenwerte bei der Begutachtung anzupassen. Nach Darstellung des Ministeriums sollen die Voraussetzungen für die Einstufung wieder an wissenschaftlich empfohlene Werte aus dem Jahr 2013 anknüpfen und damit leicht angehoben werden.
Wer bereits einen Pflegegrad hat, erhält Besitzstandsschutz. Niemand verliert allein wegen der neuen Schwellenwerte den anerkannten Pflegegrad.
Warum ein neuer Antrag ab 2027 schwerer werden kann
Spürbar werden kann die Anpassung trotzdem, allerdings nur für neue Antragstellende. Wer ab 2027 erstmals einen Pflegegrad beantragt, könnte die nötige Einstufung schwerer erreichen als bisher. Flankierend soll ein neuer Expertenbeirat die Einstufungskriterien laufend überprüfen.
Aus Pflegegeld wird das Entlastungsbudget
Bisherige Einzelleistungen in der häuslichen Pflege sollen in neue Budgets überführt werden. Aus dem Pflegegeld wird nach dem Entwurf ein Entlastungsbudget. Wichtig dabei: Dieses Budget bündelt mehr als nur das frühere Pflegegeld. Es deckt künftig auch die selbst organisierte Ersatzpflege und die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel mit ab. Das Ministerium hat die geplanten Maßnahmen in einem Fragen-und-Antworten-Papier erläutert.
Geplant sind monatlich 386 Euro in Pflegegrad 2, 638 Euro in Pflegegrad 3, 889 Euro in Pflegegrad 4 und 1.079 Euro in Pflegegrad 5. Wer erstmals in Pflegegrad 2 oder 3 eingestuft wird, soll in den ersten drei Monaten nur die Hälfte dieses Budgets erhalten. Im Gegenzug steht in dieser Zeit eine intensivierte Pflegebegleitung zur Verfügung.
Parallel ist ein Sachleistungsbudget für ambulante Pflegedienste vorgesehen. Geplant sind 889 Euro in Pflegegrad 2, 1.590 Euro in Pflegegrad 3, 2.089 Euro in Pflegegrad 4 und 2.529 Euro in Pflegegrad 5. Sachleistungsbudget und Entlastungsbudget sollen weiterhin kombiniert werden können.
Auch der bisherige Entlastungsbetrag von 131 Euro wird neu geordnet. In Pflegegrad 1 entfällt er. In den Pflegegraden 2 bis 5 geht er in einem neuen Sozialraumbudget auf. Dieses soll bis zu 175 Euro monatlich betragen, bei Pflegebedürftigen bis zum 25. Lebensjahr bis zu 300 Euro. Verwenden lässt sich das Geld zweckgebunden für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag.
Diese Budgets sind für die häusliche Pflege geplant
| Leistung | PG 2 | PG 3 | PG 4 | PG 5 | Ersetzt bzw. bündelt |
|---|---|---|---|---|---|
| Entlastungsbudget (monatlich) | 386 € | 638 € | 889 € | 1.079 € | Pflegegeld, selbst organisierte Ersatzpflege, Pflegehilfsmittel |
| Sachleistungsbudget (monatlich) | 889 € | 1.590 € | 2.089 € | 2.529 € | ambulante Pflegesachleistungen |
| Sozialraumbudget (monatlich) | bis 175 € | bis 175 € | bis 175 € | bis 175 € | bisheriger Entlastungsbetrag (131 €) |
| Überbrückungsbudget (jährlich) | bis 1.855 € | bis 1.855 € | bis 2.285 € | bis 2.285 € | Akut- und Notfallsituationen |
In Pflegegrad 1 entfällt der Entlastungsbetrag ersatzlos. Beim Sozialraumbudget gilt für Pflegebedürftige bis 25 Jahre ein erhöhter Betrag von bis zu 300 Euro.
Mehr Geld auf dem Papier und der Haken dabei
Werben lässt sich mit den neuen Budgets gut, weil jeder Monatsbetrag über dem heutigen Pflegegeld liegt (347, 599, 800 und 990 Euro). Entscheidend ist aber nicht die einzelne Zahl, sondern was das Budget künftig alles abdecken muss.
Heute kann ein Haushalt in Pflegegrad 2 das Pflegegeld von 347 Euro und zusätzlich bis zu 42 Euro für Pflegehilfsmittel abrufen, zusammen also bis zu 389 Euro. Geplant sind künftig 386 Euro, aus denen genau diese Pflegehilfsmittel mitbezahlt werden sollen. Unterm Strich kann das ein kleines Minus bedeuten. Ähnlich sieht es in Pflegegrad 3 aus. Deutlich mehr bleibt erst ab Pflegegrad 4.
Festhalten lässt sich daher: Die Budgets bringen mehr Übersichtlichkeit und weniger Bürokratie, ein nennenswertes finanzielles Plus entsteht aber vor allem in den höheren Pflegegraden.
Hilfe für plötzliche Pflegekrisen über das Überbrückungsbudget
Für unvorhergesehene Notfälle ist ein Überbrückungsbudget geplant. Greifen soll es, wenn die häusliche Pflege kurzfristig nicht mehr gesichert ist, etwa weil die Hauptpflegeperson ausfällt. Vorgesehen sind bis zu 1.855 Euro jährlich für die Pflegegrade 2 und 3 sowie bis zu 2.285 Euro für die Pflegegrade 4 und 5.
Finanziert werden darüber ambulante Notdienste sowie eine Akut-Kurzzeitpflege. Vollständig stehen diese Strukturen samt Pflegebegleitung allerdings erst ab 2028, für 2027 ist eine Übergangslösung vorgesehen.
Warum Heimbewohner kaum spürbar entlastet werden
Eine echte Deckelung der Eigenanteile im Pflegeheim ist nicht geplant. Den sogenannten Sockel-Spitze-Tausch, bei dem Pflegebedürftige nur noch einen festen Eigenanteil zahlen müssten, lehnt das Ministerium ausdrücklich ab. Stattdessen sollen die Leistungsbeträge der Pflegeversicherung ab 2028 jährlich zum 1. Juli angepasst werden.
Dämpfen will der Entwurf die Kosten vor allem auf einem anderen Weg. Befristet auf vier Jahre, von Anfang 2027 bis Ende 2030, wird die sogenannte Tariftreue ausgesetzt. Damit sollen die Pflegesätze und in der Folge die Eigenanteile langsamer steigen.
Gleichzeitig steigen die Zuschläge zu den pflegebedingten Eigenanteilen im Heim langsamer. Bisher erhöht sich der Zuschuss nach Dauer des Heimaufenthalts. Künftig werden die Stufen später erreicht: 15 Prozent bis einschließlich 18 Monate, 30 Prozent nach mehr als 18 Monaten, 50 Prozent nach mehr als 36 Monaten und 75 Prozent erst nach mehr als 54 Monaten. Den höchsten Zuschlag gibt es damit nicht mehr nach drei, sondern erst nach viereinhalb Jahren. Für Heimbewohner, die eine Zuschlagsstufe bereits erreicht haben, gilt Besitzstandsschutz.
Höhere Beiträge für Gutverdiener und kinderlose Versicherte
Auf der Einnahmenseite sieht der Entwurf mehrere Änderungen vor. Zum 1. Januar 2027 soll die Beitragsbemessungsgrenze der sozialen Pflegeversicherung auf das Niveau der Jahresarbeitsentgeltgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung steigen. Betroffen wären vor allem Beschäftigte mit hohem Einkommen oberhalb der bisherigen Grenze von 5.812,50 Euro im Monat. Als maximale Mehrbelastung nennt das Ministerium 17 Euro monatlich.
Stärker belastet werden auch Kinderlose. Ihr Beitragszuschlag steigt um 0,1 Prozentpunkte auf insgesamt 0,7 Prozentpunkte. Für kinderlose Mitglieder bedeutet das einen Beitragssatz von 4,3 statt 4,2 Prozent, getragen allein von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
Auch Minijobs und mitversicherte Partner werden teurer
Neu verbeitragt werden künftig Minijobs. Arbeitgeber sollen ab 2027 auch auf geringfügige Beschäftigung den vollen Beitragssatz zur Pflegeversicherung von 3,6 Prozent zahlen.
Ab 2028 wird zudem die beitragsfreie Mitversicherung von Ehe- und Lebenspartnern eingeschränkt. Vorgesehen ist ein Beitragszuschlag von 0,52 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds. Beitragsfrei mitversichert bleiben unter anderem Kinder, Versicherte mit einem Kind unter sieben Jahren, Eltern eines Kindes mit Behinderung, das sich nicht selbst unterhalten kann, pflegende Angehörige, Partner oberhalb der Regelaltersgrenze sowie voll erwerbsgeminderte Partner.
Was sich für pflegende Angehörige bei der Rente ändert
Besonders heikel ist ein Punkt für pflegende Angehörige. Bislang zahlt die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge für Menschen, die Angehörige pflegen. Künftig sollen diese Beiträge auf 70 Prozent der bisherigen Höhe begrenzt werden. Bereits erworbene Rentenanwartschaften bleiben unberührt, betroffen sind nur künftige Ansprüche aus der Pflegetätigkeit.
Beendet wird außerdem eine Gestaltungsmöglichkeit bei der Flexi-Rente. Rentenversicherungsbeiträge für die Pflege sollen künftig nur noch bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze gezahlt werden.
Beim Elternunterhalt droht eine Rückkehr zur alten Regel
Politisch heikel ist ein weiterer Punkt für Sozialhilfefälle. Seit 2020 werden Kinder oder Eltern bei der Hilfe zur Pflege grundsätzlich erst ab einem Jahreseinkommen von mehr als 100.000 Euro herangezogen. Diese Begrenzung will die Bundesregierung laut Entwurf wieder zurücknehmen, um die Kommunen zu entlasten.
Festzuhalten ist aber: Diese Änderung steht nicht im Pflegeneuordnungsgesetz selbst. Angestrebt wird sie in einem gesonderten Verfahren. Bis dahin gilt die 100.000-Euro-Grenze unverändert.
In diesem Zusammenhang kursiert vereinzelt die Behauptung, das PNOG zwinge Pflegebedürftige zum Verkauf ihres Hauses. Im Gesetzentwurf steht das nicht. Diese Diskussion geht auf einen separaten Vorschlag aus der Unionsfraktion zurück und gehört nicht zum PNOG.
Zeitplan der geplanten Pflegereform im Überblick
| Zeitpunkt | Geplante oder beschlossene Änderung |
|---|---|
| 1. Januar 2026 | Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP) in Kraft |
| 5. Juni 2026 | Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz veröffentlicht |
| Ende Juni 2026 | geplanter Kabinettsbeschluss |
| 1. Januar 2027 | Start der meisten Regelungen, neue Budgets, geänderte Begutachtung, höhere Beitragsbemessungsgrenze, höherer Kinderlosenzuschlag, Minijob-Beiträge |
| 1. Januar 2027 | Start der bundeseinheitlichen Pflegefachassistenzausbildung |
| 2027 bis 2030 | befristete Aussetzung der Tariftreue |
| 1. Januar 2028 | Pflegebegleitung, Akutstrukturen, Beitragszuschlag für mitversicherte Partner |
| 1. Juli 2028 | erstmals jährliche Dynamisierung der Pflegeleistungen |
Diese Kritik gibt es an der Reform
Auf breite Kritik stößt der Entwurf bei Sozial- und Wohlfahrtsverbänden, einzelnen Ländern und der Opposition. Einzelne Bausteine wie die Pflegebegleitung und der stärkere Fokus auf Prävention werden durchaus gelobt. Überlagert wird das aber von der Sorge, die Reform verlagere die Finanzprobleme vor allem auf Pflegebedürftige, Angehörige und Einrichtungen. Beispielhaft stehen dafür drei Stimmen.
Der Sozialverband VdK vermisst Geld für eine gerechtere Finanzierung. Präsidentin Verena Bentele erkennt an, dass sich die Lage pflegender Angehöriger ändern müsse, kritisiert aber, dass der Entwurf Entlastungen teilweise sogar einschränke. Die neue Pflegebegleitung begrüßt der Verband ausdrücklich.
Noch schärfer urteilt der Paritätische Gesamtverband. Hauptgeschäftsführer Joachim Rock wirft der Bundesregierung vor, statt einer grundlegenden Reform zulasten pflegebedürftiger Menschen, ihrer Angehörigen und der Einrichtungen zu kürzen. Befürchtet werden zudem versteckte Rationierungseffekte aus dem Zusammenspiel der neuen Budgets mit der geänderten Begutachtung.
Aus der Opposition meldet sich die pflegepolitische Sprecherin der Grünen-Bundestagsfraktion, Simone Fischer, zu Wort. Sie sieht einzelne richtige Ansätze, vor allem bei Prävention und Rehabilitation. An zentralen Stellen setze die Bundesregierung aber falsche Prioritäten und stabilisiere die Pflegeversicherung vor allem dadurch, dass Pflegebedürftige, Angehörige und Beitragszahlende mehr trügen. Das sei keine Strukturreform, sondern eine Verlagerung der Lasten.
Was die Reform unterm Strich bedeutet
Beschlossen ist die Pflegereform noch nicht. Konkret genug ist der Entwurf aber, um die Richtung klar zu erkennen. Finanziell stabilisiert werden soll die Pflegeversicherung, ohne den allgemeinen Beitragssatz für alle weiter zu erhöhen. Erreicht werden soll das durch Vereinfachung und neue Budgets, ebenso durch Einschnitte und Mehrbelastungen.
Stärker belastet würden vor allem neue Antragstellende, Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1, erstmals eingestufte Pflegebedürftige in Pflegegrad 2 und 3, Heimbewohner mit kurzer Verweildauer, kinderlose Beitragszahler, Gutverdiener und pflegende Angehörige. Für bereits anerkannte Pflegegrade ist dagegen ein Besitzstandsschutz vorgesehen. Entsprechend umstritten ist der Entwurf, viele Verbände sehen darin eher ein Spar- als ein Strukturpaket.
Wichtig bleibt der Hinweis: Verbindlich wird all das erst mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt. Bis dahin gelten die heutigen Regelungen, und einzelne Punkte können sich im weiteren Verfahren noch ändern.