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Mehr als 80 Entschädigungsklagen – Gericht sieht Rechtsmissbrauch

Ein schwerbehinderter Bewerber hat vor Verwaltungsgerichten mehr als 80 Entschädigungsklagen geführt, aber nur ein einziges Eilverfahren angestrengt, um eine ausgeschriebene Stelle tatsächlich zu erhalten. Für den Verwaltungsgerichtshof war dieses extreme Missverhältnis ein entscheidendes Zeichen für Rechtsmissbrauch. Das Bundesverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu. Der Schutz vor Benachteiligung bleibt bestehen, greift aber nicht bei Bewerbungen, die nur auf eine Geldzahlung zielen.

Mehr als 80 Klagen, nur ein Eilantrag

Der Bewerber hatte von öffentlichen Arbeitgebern Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz verlangt. Nach den Feststellungen der Vorinstanz standen mehr als 80 Klagen auf Geldentschädigung nur einem Eilantrag gegenüber, mit dem er die Vergabe einer Stelle hätte stoppen können. Diesen einzigen Antrag nahm er kurz darauf wieder zurück.

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg sah darin ein eklatantes Missverhältnis. Aus seiner Sicht ließ sich das Verhalten nicht mehr anders erklären, als dass sich der Mann ohne wirkliches Interesse an den Stellen bewarb und stattdessen Entschädigungen erreichen wollte. Ein solcher Zweck nimmt der Bewerbung ihren ernsthaften Charakter.

Das Bundesverwaltungsgericht bewertete mit Beschluss vom 23. Juni 2026 unter dem Aktenzeichen 5 B 15.25 nicht jede Einzelwertung der Vorinstanz neu. Es verwarf vielmehr die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, weil die gesetzlichen Darlegungsanforderungen nicht erfüllt waren. Damit bleibt das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juni 2025 unter dem Aktenzeichen 4 S 2070/24 bestehen.

Den Streitwert des Beschwerdeverfahrens setzte das Bundesverwaltungsgericht auf 11.625,88 Euro fest. Diese Summe ist weder eine zugesprochene Entschädigung noch zwingend der Betrag, den der Bewerber am Ende verlangt hatte. Der Streitwert dient vor allem der Berechnung von Gerichts- und Anwaltskosten.

Viele Klagen allein reichen nicht

Die Zahl von mehr als 80 Verfahren klingt drastisch, darf aber nicht verkürzt werden. Das Gericht stellte ausdrücklich klar, dass eine Vielzahl von Klagen allein keinen Rechtsmissbrauch beweist. Wer wiederholt diskriminiert wird, darf seine Rechte auch wiederholt gerichtlich durchsetzen. Ebenso wenig muss ein abgelehnter Bewerber grundsätzlich zuerst im Eilverfahren um die Stelle kämpfen, bevor er eine Entschädigung verlangen kann.

Entscheidend war die Gesamtschau. Der Bewerber hielt sich nach eigenem Vortrag für die jeweiligen Stellen gut geeignet, versuchte aber fast nie, die Position tatsächlich zu bekommen. Das Verhältnis zwischen den vielen Geldforderungen und dem einzigen, zurückgenommenen Versuch auf tatsächliche Einstellung wurde dadurch zum belastbaren Indiz. Der Arbeitgeber muss die Tatsachen beweisen, aus denen sich der Einwand des Rechtsmissbrauchs ergibt.

Schutzrechte bleiben scharf

Öffentliche Arbeitgeber müssen schwerbehinderte Bewerber grundsätzlich zu einem Vorstellungsgespräch einladen, wenn ihnen die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt. Zudem bestehen besondere Prüf- und Meldepflichten. Verstöße können die Vermutung begründen, dass eine Benachteiligung wegen der Behinderung vorliegt.

Im entschiedenen Fall war der Mann zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Der Verwaltungsgerichtshof nahm nach einer Gesamtwürdigung an, dass dadurch die aus anderen Verfahrensverstößen folgende Benachteiligungsvermutung widerlegt war. Eine Einladung beseitigt einen vorherigen Fehler allerdings nicht automatisch in jedem Fall. Auch das stellte das Bundesverwaltungsgericht klar. Es kommt auf den gesamten Ablauf des konkreten Auswahlverfahrens an.

Für eine echte Bewerbung bleibt deshalb entscheidend, dass die Schwerbehinderung klar und rechtzeitig mitgeteilt wird, wenn der besondere Schutz im Auswahlverfahren berücksichtigt werden soll. Ein beiläufiger oder versteckter Hinweis kann später erhebliche Beweisprobleme auslösen. Welche Angaben gegenüber einem Arbeitgeber sinnvoll sind, hängt auch davon ab, ob es um eine Bewerbung oder ein bestehendes Arbeitsverhältnis geht. Die Unterschiede behandelt der Ratgeber zum Thema Schwerbehinderung mitteilen.

Kein Freibrief für Arbeitgeber

Der Beschluss erlaubt öffentlichen Arbeitgebern nicht, Entschädigungsansprüche pauschal als Geschäftsmodell abzutun. Sie brauchen konkrete Indizien dafür, dass das Interesse an der Stelle nur vorgeschoben war. Die bloße Tatsache, dass ein Bewerber schon mehrfach geklagt hat oder keine einstweilige Verfügung beantragt, genügt nicht.

Umgekehrt schützt eine anerkannte Schwerbehinderung keine Bewerbung, die ausschließlich den formalen Bewerberstatus und eine spätere Geldforderung erzeugen soll. Wer eine Stelle ernsthaft will, sollte deshalb nicht nur Bewerbungsunterlagen und Fristen dokumentieren. Auch Nachfragen, Gesprächsteilnahmen und ein möglicher Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz können später zeigen, dass es tatsächlich um die Beschäftigung ging.