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Pflege-Mindestlohn 2026: BMAS-Seite nennt noch die alten Beträge

Wer seit Juli in einem Pflegebetrieb zum Branchenmindestlohn arbeitet, darf sich von einer aktuellen Übersicht des Bundesarbeitsministeriums nicht täuschen lassen. Dort stehen für den 1. Juli 2026 noch 16,10, 17,35 und 20,50 Euro je Stunde. Diese Beträge galten nur bis Ende Juni. Seit dem 1. Juli 2026 sind je nach Qualifikation mindestens 16,52, 17,80 oder 21,03 Euro vorgeschrieben. Bei einer Pflegefachkraft beträgt die Differenz 53 Cent je Arbeitsstunde.

Die BMAS-Tabelle ist um ein Jahr verschoben

Die Abweichung steht ausgerechnet auf der am 9. Juli 2026 veröffentlichten BMAS-Übersicht zu den Branchenmindestlöhnen. Sie nennt für die Pflegebranche eine Laufzeit vom 1. Juli 2026 bis 30. September 2028 und verweist auf die siebte Pflegearbeitsbedingungenverordnung. In der unmittelbar folgenden Tabelle werden die Entgeltstufen aber jeweils ein Jahr zu spät eingeordnet.

Für den 1. Juli 2026 erscheinen dort noch die früheren Sätze von 16,10 Euro für Pflegehilfskräfte, 17,35 Euro für qualifizierte Pflegehilfskräfte und 20,50 Euro für Pflegefachkräfte. Die tatsächlich seit Juli geltenden Werte werden auf dieser Seite erst dem 1. Juli 2027 zugeordnet. Auch die nächste Erhöhungsstufe ist um ein Jahr nach hinten verschoben.

Die Verordnung ist eindeutig

Für den gesetzlichen Anspruch zählt nicht die fehlerhafte Webtabelle, sondern die verbindliche Regelung. Die siebte Pflegearbeitsbedingungenverordnung nennt die seit 1. Juli 2026 geltenden Beträge ausdrücklich. Auch die Bundesregierung hat die neuen Sätze zum Inkrafttreten noch einmal korrekt veröffentlicht.

Qualifikationbis 30.06.2026seit 01.07.2026Differenz
Pflegehilfskraft16,10 €16,52 €+0,42 €
Pflegehilfskraft mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit17,35 €17,80 €+0,45 €
Pflegefachkraft20,50 €21,03 €+0,53 €

Zum 1. Juli 2027 folgt nach der Verordnung die nächste Stufe mit 16,95, 18,26 und 21,58 Euro. Die Bundesregierung bestätigt außerdem neun zusätzliche bezahlte Urlaubstage pro Kalenderjahr bei einer Fünf-Tage-Woche für Beschäftigte, die unter die Regelung fallen.

Auch Wegezeit zwischen Pflegeeinsätzen zählt

Für ambulante Pflegekräfte steckt ein weiterer wichtiger Punkt in der Verordnung. Wegezeiten zwischen mehreren aufzusuchenden Pflegebedürftigen sowie gegebenenfalls zwischen einem Einsatz und den Geschäftsräumen des Pflegebetriebs sind mit dem jeweiligen Mindestentgelt zu bezahlen. Wer mehrere Hausbesuche nacheinander fährt, arbeitet also nicht nur während der Zeit in der Wohnung des Pflegebedürftigen.

Gerade bei eng getakteten Touren kann eine falsche Einstufung deshalb mehr ausmachen als die Differenz auf einer einzelnen Pflegestunde. Entscheidend sind die tatsächlich vergütungspflichtigen Arbeitszeiten und die Qualifikationsstufe.

Nicht jede Tätigkeit fällt unter den Pflegemindestlohn

Die Verordnung gilt für Pflegebetriebe, die überwiegend ambulante, teilstationäre oder stationäre Pflege beziehungsweise ambulante Krankenpflege erbringen. Krankenhäuser sind ausdrücklich ausgenommen. Auch Auszubildende fallen nicht unter diese Mindestentgeltregelung.

Beschäftigte in Verwaltung, Küche, Reinigung oder anderen unterstützenden Bereichen sind grundsätzlich ebenfalls ausgenommen. Eine Rückausnahme greift, wenn sie mindestens 25 Prozent ihrer vereinbarten Arbeitszeit gemeinsam mit Pflegeleistungsbeziehern tagesstrukturierend, aktivierend, betreuend oder pflegend tätig werden. Für direkt in Privathaushalten Beschäftigte gilt der besondere Pflegemindestlohn nach Angaben der Bundesregierung nicht automatisch.

Höhere Löhne erhöhen Pflegeleistungen nicht automatisch

Für Pflegebedürftige ist die Lohnerhöhung dennoch relevant, weil Personalkosten einen großen Teil professioneller Pflege ausmachen. Die höheren Mindestentgelte erhöhen aber nicht automatisch die gesetzlichen Höchstbeträge der Pflegesachleistungen. Steigen die vereinbarten Preise eines ambulanten Dienstes, kann deshalb mit demselben Leistungsbudget weniger Einsatzzeit finanzierbar sein.

Wer selbst zum Pflegemindestlohn beschäftigt ist, sollte bei einer Abrechnung unterhalb der seit Juli geltenden Sätze zuerst prüfen, welche Qualifikationsstufe und welche Arbeitszeiten angesetzt wurden. Eine Internetübersicht mit veralteten Beträgen ändert den verbindlichen Mindestanspruch nicht.