Für gesetzlich krankenversicherte Rentner kann Zahnersatz ab 2027 spürbar teurer werden. Der reguläre Festzuschuss der Krankenkasse sinkt zum 1. Januar von 60 auf 50 Prozent der Kosten der jeweiligen Regelversorgung. Auch die Bonusstufen werden gekürzt. Wer einen Festzuschuss bereits vor dem Jahreswechsel von seiner Krankenkasse bewilligt bekommt, fällt dagegen noch unter die höheren bisherigen Sätze.
Kassenanteil fällt um zehn Prozentpunkte
Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz kehrt der Festzuschuss beim Zahnersatz auf das Niveau vor Oktober 2020 zurück. Ohne Bonusheft übernimmt die Krankenkasse künftig 50 statt 60 Prozent des für den jeweiligen Befund festgelegten Betrags der Regelversorgung.
Auch regelmäßige Vorsorge schützt nicht vor der Kürzung. Nach fünf Jahren lückenloser zahnärztlicher Vorsorge sinkt der Zuschuss von 70 auf 60 Prozent. Nach zehn Jahren werden künftig 65 statt 75 Prozent angesetzt. In allen drei Stufen gehen damit zehn Prozentpunkte verloren.
Die Änderung ist inzwischen Gesetz. Der Bundestag beschloss das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10. Juli 2026, am 29. Juli wurde es verkündet. Die niedrigeren Prozentsätze gelten grundsätzlich für Festzuschüsse, die ab 1. Januar 2027 bewilligt werden.
50 Prozent heißt nicht Hälfte der Zahnarztrechnung
Die neue 50-Prozent-Marke lässt sich leicht falsch verstehen. Die Krankenkasse übernimmt nicht automatisch die Hälfte der tatsächlichen Rechnung. Maßstab ist der befundbezogene Betrag der sogenannten Regelversorgung.
Der Gemeinsame Bundesausschuss legt fest, welche zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen bei einem bestimmten Befund als ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Regelversorgung gelten. Aus diesem Referenzbetrag wird der Festzuschuss berechnet. Wer eine aufwendigere gleichartige oder andersartige Versorgung wählt, trägt die Mehrkosten grundsätzlich selbst.
Deshalb kann der eigene Anteil an einer Krone, Brücke oder Prothese deutlich höher sein als 50 Prozent der tatsächlichen Gesamtrechnung. Die Kürzung trifft nicht den Rentenzahlbetrag selbst, erhöht aber bei einer notwendigen Zahnersatzversorgung den Betrag, der aus dem verfügbaren Einkommen finanziert werden muss. Gerade bei einer knapp kalkulierten Rente sind solche zusätzlichen Gesundheitskosten etwas anderes als die laufenden Abzüge von der Bruttorente.
Bewilligung bis Ende 2026 sichert die alte Regel
Für bereits geplanten Zahnersatz enthält das Gesetz eine klare Übergangsregel. Wurde der Festzuschuss vor dem 1. Januar 2027 von der Krankenkasse bewilligt, gilt § 55 SGB V in der bis Ende 2026 geltenden Fassung weiter. Dann bleiben grundsätzlich 60 Prozent ohne Bonus, 70 Prozent nach fünf Jahren und 75 Prozent nach zehn Jahren maßgeblich.
Entscheidend ist damit nicht allein, wann der Zahnarzt den Heil- und Kostenplan erstellt oder wann die Behandlung beginnt. Der Festzuschuss muss noch im Jahr 2026 von der Krankenkasse bewilligt sein. Wer einen Plan erst am 31. Dezember einreicht, hat dadurch noch keinen Anspruch auf die alte Zuschusshöhe.
Eine Behandlung allein wegen der Rechtsänderung vorzuziehen, wäre dennoch der falsche Schluss. Medizinische Planung und die tatsächliche Bewilligung müssen passen. Für Rentner, bei denen Zahnersatz ohnehin konkret vorgesehen ist, kann der Zeitpunkt der Genehmigung aber finanziell relevant werden.
Härtefälle behalten die vollständige Regelversorgung
Rentner mit niedrigem Einkommen werden von der Kürzung nicht in gleicher Weise getroffen. Die Härtefallregelung nach § 55 SGB V bleibt erhalten. Wer die Voraussetzungen erfüllt, bekommt die Kosten der medizinisch notwendigen Regelversorgung weiterhin vollständig von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen.
Auch dabei gilt die Begrenzung auf die Regelversorgung. Wird ein darüber hinausgehender Zahnersatz gewählt, können Mehrkosten verbleiben. Der Gesetzgeber senkt also den normalen Festzuschuss, lässt den 100-Prozent-Schutz für Härtefälle aber bestehen.
Für alle anderen gesetzlich Versicherten wird der Jahreswechsel zu einem echten Stichtag. Nicht das Alter und nicht der Rentenbeginn entscheiden über die Zuschusshöhe, sondern der Zeitpunkt, zu dem die Krankenkasse den Festzuschuss bewilligt.