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Akuter Pflegefall: Pflegefachperson darf seit 2026 den Nachweis ausstellen

Wenn ein naher Angehöriger plötzlich Pflege braucht, kann schon die Suche nach einem Arzttermin wertvolle Zeit kosten. Seit 1. Januar 2026 gibt es für die kurzfristige Pflege-Auszeit deshalb einen zweiten Nachweisweg. Nicht nur ein Arzt, sondern auch eine Pflegefachperson darf die erforderliche Bescheinigung ausstellen. Beschäftigte können bei einer akut aufgetretenen Pflegesituation bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Fehlt in dieser Zeit die Lohnfortzahlung, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Pflegeunterstützungsgeld einspringen.

Seit 2026 gibt es zwei Nachweiswege

Bis Ende 2025 nannte das Pflegezeitgesetz für den Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber nur die ärztliche Bescheinigung. Mit dem Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege wurde das geändert. Die seit Jahresbeginn geltende Fassung nennt ausdrücklich auch eine Bescheinigung einer Pflegefachperson. Der Änderungsstand zum Pflegezeitgesetz weist als Inkrafttreten den 1. Januar 2026 aus.

Die Pflegefachperson bestätigt dabei nicht einfach eine Erkrankung. Nach dem geltenden Pflegezeitgesetz muss die Bescheinigung die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen und die Erforderlichkeit der kurzfristigen Maßnahmen abdecken. Eine formlose Erklärung aus der Familie oder von einer Nachbarschaftshilfe ersetzt diesen professionellen Nachweis nicht.

Die zehn Tage sind für akute Situationen gedacht

Die kurzzeitige Pflege-Auszeit ist kein zusätzlicher Urlaub und keine frei einsetzbare Pflegezeit. Sie greift, wenn eine akute Pflegesituation auftritt und kurzfristig eine bedarfsgerechte Versorgung organisiert oder selbst sichergestellt werden muss. Anders als bei der bis zu sechsmonatigen Pflegezeit hängt dieses Recht nicht von einer bestimmten Mindestgröße des Arbeitgebers ab.

Die Mitteilung an den Arbeitgeber darf trotzdem nicht warten. Beschäftigte müssen unverzüglich mitteilen, dass sie an der Arbeit verhindert sind und wie lange die Verhinderung voraussichtlich dauert. Verlangt der Arbeitgeber einen Nachweis, kann seit 2026 die Bescheinigung der Pflegefachperson an die Stelle der ärztlichen Bescheinigung treten.

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Dieselbe Bescheinigung kann auch für die Geldleistung zählen

Der neue Nachweisweg endet nicht an der Bürotür des Arbeitgebers. Auch für das Pflegeunterstützungsgeld erkennt das SGB XI seit 2026 neben der ärztlichen Bescheinigung den Nachweis einer Pflegefachperson an. Der Antrag auf die Geldleistung muss unverzüglich bei der Pflegekasse oder dem privaten Pflegeversicherungsunternehmen des pflegebedürftigen Angehörigen gestellt werden.

Pflegeunterstützungsgeld ist jedoch nicht mit einer automatischen Lohnfortzahlung gleichzusetzen. Es kommt grundsätzlich in Betracht, wenn für die kurzzeitige Arbeitsverhinderung kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung sowie kein vorrangiges Kranken- oder Verletztengeld wegen Erkrankung oder Unfall eines Kindes besteht. Die Geldleistung ist auf bis zu zehn Arbeitstage je Kalenderjahr begrenzt. Teilen sich mehrere Beschäftigte die akute Versorgung derselben pflegebedürftigen Person, entstehen daraus nicht mehrfach zehn bezahlte Tage. Das gemeinsame Kontingent bleibt auf insgesamt zehn Arbeitstage begrenzt.

Der zweite Nachweisweg kann einen Engpass vermeiden

Eine Modellkonstellation zeigt den praktischen Unterschied. Nach einer kurzfristigen Krankenhausentlassung muss zu Hause innerhalb weniger Tage Pflege organisiert werden. Eine Pflegefachperson ist bereits in die Versorgung eingebunden und kann den Pflegebedarf sowie die notwendige Organisation beurteilen. Fordert der Arbeitgeber eine Bescheinigung, muss für diesen Nachweis seit 2026 nicht zusätzlich zwingend ein Arzttermin organisiert werden. Wird Pflegeunterstützungsgeld beantragt, kann derselbe gesetzlich anerkannte Nachweis auch dort verwendet werden.

Damit fällt ein unnötiger Umweg weg. Die Neuregelung schafft aber weder zusätzliche freie Tage noch automatisch Geld. Entscheidend bleiben die akute Pflegesituation, die sofortige Mitteilung an den Arbeitgeber und bei Pflegeunterstützungsgeld der unverzügliche Antrag. Eine verfügbare Pflegefachperson muss den Sachverhalt außerdem fachlich tatsächlich bescheinigen können.

Der zusätzliche Nachweisweg hilft vor allem dann, wenn eine Pflegefachperson ohnehin bereits in die akute Versorgung eingebunden ist. Er schafft keinen Anspruch auf einen sofort verfügbaren Pflegetermin. Ist kurzfristig keine Pflegefachperson erreichbar, bleibt die ärztliche Bescheinigung weiterhin der zweite gesetzlich vorgesehene Weg.