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Schwerbehinderung: BAG zieht Grenze bei AU-Weiterleitung durch die SBV

Die Schwerbehindertenvertretung hat kein allgemeines Recht, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen schwerbehinderter oder gleichgestellter Beschäftigter als gesetzliche Amtstätigkeit an den Arbeitgeber weiterzuleiten. Das Bundesarbeitsgericht hat am 5. August 2026 die Rechtsbeschwerde einer Schwerbehindertenvertretung zurückgewiesen (Az. 7 ABR 30/25). Damit bleibt das Ergebnis des LAG München bestehen. Dort war entscheidend, dass keine besondere behinderungsbedingte Hürde bei der Übermittlung der AU festgestellt worden war. Die ausführliche Begründung des BAG ist bislang nicht veröffentlicht.

Der Streit begann mit einer AU am Abend

Auslöser war ein Vorgang vom 16. März 2023. Ein nach § 2 Abs. 3 SGB IX gleichgestellter Arbeitnehmer bat die Vertrauensperson der Schwerbehindertenvertretung darum, seine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an die Personalabteilung weiterzuleiten. Die Vertrauensperson hatte ihre Arbeit an diesem Tag gegen 16.45 Uhr beendet und schickte die Bescheinigung um 21.20 Uhr über ihren dienstlichen E-Mail-Account an die Personalabteilung weiter.

Im Betrieb standen Beschäftigten daneben mehrere unmittelbare Wege zur Personalstelle offen. Nach den Feststellungen des LAG München konnten Unterlagen unter anderem per E-Mail oder Post übermittelt, in einen HR-Briefkasten eingeworfen oder bei der Personalabteilung abgegeben werden.

Der Arbeitgeber wertete die Weiterleitung nicht als Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung, sondern als privaten Botendienst. Am 19. Mai 2023 erhielt die Vertrauensperson deshalb eine Abmahnung. Im Dezember 2023 wurde sie aus der Personalakte entfernt. Der Grundsatzstreit war damit aber nicht erledigt, weil der Arbeitgeber an seiner Rechtsauffassung festhielt und die Schwerbehindertenvertretung gerichtlich klären lassen wollte, ob solche Weiterleitungen zu ihrem gesetzlichen Aufgabenbereich gehören.

Das Arbeitsgericht gab der SBV zunächst recht

Das Arbeitsgericht München entschied am 4. Juli 2024 zugunsten der Schwerbehindertenvertretung (Az. 12 BV 370/23). Es leitete aus § 178 Abs. 1 SGB IX ab, dass die SBV schwerbehinderten und gleichgestellten Beschäftigten beratend und helfend zur Seite stehen darf. Nach dieser Auslegung konnte auch die Weiterleitung einer AU-Bescheinigung eine Amtstätigkeit sein.

Handelte die Vertrauensperson amtlich, durfte sie dafür grundsätzlich auch die betrieblichen Kommunikationsmittel nutzen. Eine Sanktionierung dieser Tätigkeit konnte dann wiederum als Behinderung der SBV nach § 179 Abs. 2 SGB IX gewertet werden. Das Arbeitsgericht sprach deshalb zusätzlich einen Unterlassungsanspruch aus und verband ihn mit der Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 10.000 Euro.

Das LAG setzte schon beim ersten Schritt an

Das LAG München änderte diese Entscheidung am 5. Dezember 2024 vollständig ab (Az. 3 TaBV 56/24). Es stellte nicht darauf ab, ob die Weiterleitung dem Beschäftigten praktisch geholfen hatte. Entscheidend war für das Gericht vielmehr, ob diese Hilfe gerade zum gesetzlichen Aufgabenbereich der Schwerbehindertenvertretung gehörte.

Nach der Begründung des LAG ist das „beratend und helfend zur Seite stehen“ aus § 178 Abs. 1 SGB IX nicht grenzenlos. Die Tätigkeit muss einen Bezug zur Eingliederung oder zu den besonderen Interessen schwerbehinderter und gleichgestellter Menschen haben. Angelegenheiten, die Beschäftigte unabhängig von einer Behinderung in gleicher Weise betreffen, werden dadurch nicht automatisch zur Aufgabe der SBV.

Genau daran scheiterte die Schwerbehindertenvertretung im konkreten Fall. Sie hatte nach Auffassung des Gerichts nicht dargelegt, dass der betroffene Arbeitnehmer oder andere Beschäftigte wegen ihrer Behinderung die vorgesehenen Übermittlungswege zur Personalstelle nicht nutzen konnten. Das LAG verwies ausdrücklich darauf, dass eine Person, die eine AU elektronisch an die SBV schicken kann, sie grundsätzlich auch direkt an die zuständige Personalstelle senden kann.

Die Entscheidung bedeutet deshalb nicht, dass jede denkbare Unterstützung bei einer Krankmeldung ausnahmslos außerhalb der SBV-Aufgaben liegt. Das LAG verneinte vielmehr ein allgemeines Recht, AU-Bescheinigungen ohne besonderen behinderungsbezogenen Anlass als Amtstätigkeit weiterzuleiten. Eine konkret nachgewiesene behinderungsbedingte Übermittlungshürde war in diesem Verfahren gerade nicht festgestellt worden.

Das BAG lässt das Ergebnis bestehen

Das Bundesarbeitsgericht wies die Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung am 5. August 2026 zurück. Damit bleibt die Entscheidung des LAG München im Ergebnis bestehen.

Mehr lässt sich aus der derzeit veröffentlichten BAG-Mitteilung noch nicht ableiten. Mit Stand 23. August 2026 enthält die BAG-Seite nur den Tenor. Die vollständigen Entscheidungsgründe sind dort noch nicht veröffentlicht. Es wäre deshalb zu weitgehend, dem BAG bereits sämtliche Argumente des LAG als eigene Begründung zuzuschreiben.

Auch der Verfahrensweg zwischen beiden Instanzen sollte nicht ergänzt werden, solange dafür keine belastbare Quelle vorliegt. Das LAG hatte die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss nicht zugelassen. Wie das Verfahren anschließend zum BAG gelangte, wird in den bislang veröffentlichten amtlichen Unterlagen nicht erläutert.

Die eAU ändert die Meldepflicht nicht

Für gesetzlich Versicherte läuft die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung inzwischen meistens elektronisch. Der Arbeitgeber ruft die eAU bei der Krankenkasse ab. Die Pflicht des Beschäftigten, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, bleibt jedoch bestehen. Darauf weist auch das Bundesarbeitsministerium in seinen Informationen zum Arbeitsrecht hin.

Bei einzelnen Gruppen kann weiterhin eine Papierbescheinigung erforderlich sein, etwa bei privat Versicherten oder wenn die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung festgestellt wird. Gerade deshalb sollte die Krankmeldung über den im Betrieb vorgesehenen Weg erfolgen. Die Schwerbehindertenvertretung bleibt bei behinderungsbezogenen Konflikten und Schutzrechten ein wichtiger Ansprechpartner. Das zeigt auch die besondere Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei einer Kündigung. Ein allgemeiner Ersatz für die eigene Krankmeldung oder den vorgesehenen Übermittlungsweg ist sie nach dem jetzt bestätigten Ergebnis aber nicht.

Für die Praxis ist die Grenze damit klarer als zuvor. Die SBV darf Beschäftigte unterstützen. Zur gesetzlichen Amtstätigkeit wird eine konkrete Hilfe aber nicht allein deshalb, weil der Beschäftigte schwerbehindert oder gleichgestellt ist. Entscheidend bleibt der besondere Bezug zur Behinderung und zu den Aufgaben, die § 178 SGB IX der Schwerbehindertenvertretung tatsächlich zuweist.