Pflegebedürftige und Angehörige können auf bereits bezahlten Kosten sitzen bleiben. Nach Hinweisen des Sozialverbands VdK haben Pflegekassen Erstattungsanträge für Verhinderungspflege aus den Jahren 2022 bis 2024 abgelehnt. Der Verband lässt die neue Frist deshalb in mehreren Musterverfahren prüfen. Für offene Rechnungen aus 2025 läuft die Einreichungsfrist am 31. Dezember 2026 ab.
Neue Frist trifft bereits bezahlte Ersatzpflege
Verhinderungspflege steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 zu, wenn die private Pflegeperson vorübergehend ausfällt. Abgerechnet wird häufig erst nach dem Einsatz. Eine Ersatzpflegeperson oder ein Dienst hat die Betreuung dann längst übernommen, während der Pflegehaushalt die Rechnung zunächst selbst bezahlt. Scheitert anschließend die Erstattung, fehlt nicht nur eine Leistung auf dem Papier. Das ausgelegte Geld bleibt tatsächlich am Haushalt hängen.
Bis Ende 2025 konnten Erstattungsansprüche nach der zuvor angewandten Vierjahresfrist bis zum Ende des vierten Jahres nach dem Entstehungsjahr geltend gemacht werden. Ausgaben aus 2022 konnten deshalb bis zum 31. Dezember 2026 eingereicht werden. Seit dem 1. Januar 2026 verlangt § 39 SGB XI, dass Antrag und Kostennachweise spätestens am Ende des folgenden Kalenderjahres bei der Pflegekasse eingehen. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums besteht bei einer späteren Einreichung kein Anspruch mehr.
| Kostenjahr | Alte Frist nach § 45 SGB I | Neue Frist nach § 39 SGB XI n.F. |
|---|---|---|
| 2022 | 31.12.2026 | 31.12.2023 – bereits abgelaufen |
| 2023 | 31.12.2027 | 31.12.2024 – bereits abgelaufen |
| 2024 | 31.12.2028 | 31.12.2025 – bereits abgelaufen |
| 2025 | galt nicht mehr, neue Regel greift von Anfang an | 31.12.2026 |
Der VdK nennt in seiner Mitteilung das Jahr 2024 als konkretes Beispiel. Die Erstattung sei dort bereits zum 31. Dezember 2025 ausgeschlossen gewesen. Für 2022 und 2023 ergibt sich nach derselben gesetzlichen Formel rechnerisch dasselbe Bild. Wer die neue Frist erst 2026 kennenlernte, hatte für alle drei Jahrgänge damit faktisch keine Chance mehr, rechtzeitig zu reagieren.
Ob die früheren Termine für offene Ansprüche aus 2022 bis 2024 weiter gelten müssen, ist gerade der Kern des Streits. Pflegekassen behandeln diese Anträge nach den VdK-Hinweisen bereits als verspätet. Der Verband hält es dagegen für unangemessen, die verkürzte Frist ohne Übergang auf schon entstandene Kosten anzuwenden.
Rechtlich dürfte es dabei vor allem um die sogenannte unechte Rückwirkung gehen. Die neue Antragsfrist gilt erst seit 2026, wirkt aber auf Kosten zurück, die bereits 2022 bis 2024 entstanden sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine solche Rückwirkung nur zulässig, wenn das Vertrauen in die bisherige Rechtslage nicht unverhältnismäßig enttäuscht wird. Die bisherige Vierjahresfrist aus § 45 SGB I gilt seit 1976 unverändert für Sozialleistungsansprüche. Genau an diesem langjährigen Vertrauen dürfte sich die rechtliche Auseinandersetzung entzünden.
Gesetz ließ nur zwei volle Tage
Verkündet wurde das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege am 29. Dezember 2025. In Kraft trat die Regel am 1. Januar 2026. Zwischen beiden Terminen lagen damit nur zwei volle Tage, an denen alte Belege noch nachgereicht werden konnten. Eine ausdrückliche Übergangsregelung für offene Erstattungen enthielt die Änderung nicht.
Der VdK hat mehrere Musterverfahren angestoßen. Eines davon betrifft nach Angaben des Verbands eine minderjährige pflegebedürftige Person, weitere Musterklagen werden vorbereitet. In der veröffentlichten Mitteilung nennt der VdK bislang jedoch weder das zuständige Sozialgericht noch ein Aktenzeichen. Der Verband hat auch noch keine gerichtliche Entscheidung veröffentlicht.
Damit ist der Ausgang offen. Die Pflegekassen müssen alte Rechnungen nicht schon deshalb bezahlen, weil der VdK die Frist angreift. Umgekehrt ist noch nicht geklärt, ob die abrupte Verkürzung für bereits entstandene und nach der früheren Handhabung noch nicht verfristete Ansprüche Bestand haben wird.
Bundestag rechnete mit Einsparungen
Die finanzielle Wirkung war im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich bekannt. Der Haushaltsausschuss des Bundestags bezeichnete die Neuregelung als anspruchsausschließende Antragsfrist und erwartete dadurch zusätzliche, nicht bezifferbare Einsparungen für die soziale Pflegeversicherung.
Als Begründung wurde genannt, dass Pflegekassen Erstattungsfälle zeitnäher prüfen und mögliche Schadenssummen je Fall eher begrenzen könnten. Damit spricht der Haushaltsbericht dagegen, den Anspruchsverlust als unbeabsichtigte Nebenfolge zu verstehen. Die offene Übergangsfrage beantwortet diese Haushaltswirkung jedoch nicht.
Offene Rechnungen jetzt nicht liegen lassen
Für Kosten aus 2025 gilt der 31. Dezember 2026 als letzter Termin. Der Antrag und die Nachweise müssen bis dahin bei der Pflegekasse eingegangen sein. Für eine Verhinderungspflege im Jahr 2026 endet die Frist am 31. Dezember 2027. Maßgeblich ist nicht das Rechnungsdatum, sondern das Jahr, in dem die Ersatzpflege tatsächlich durchgeführt wurde.
Bei noch offenen Kosten aus 2022 bis 2024 empfiehlt der VdK, die Rechnungen trotzdem einzureichen und eine Erstattung zu beantragen. Für den Zugang sollten Kopien, Versandnachweis oder eine Eingangsbestätigung aufbewahrt werden. Eine telefonische Auskunft ersetzt keinen schriftlichen Bescheid, gegen den ein Rechtsbehelf möglich ist.
Lehnt die Pflegekasse ab, rät der Verband zu einem schriftlichen Widerspruch innerhalb eines Monats. Entscheidend ist die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid. Anschließend soll beantragt werden, das Widerspruchsverfahren mit Hinweis auf die Musterverfahren ruhen zu lassen.
Die Musterverfahren ersetzen den eigenen Widerspruch nicht. Wird eine Ablehnung bestandskräftig, öffnet eine spätere günstige Gerichtsentscheidung den einzelnen Fall in der Regel nicht automatisch. Bis zur gerichtlichen Klärung entscheidet deshalb saubere Fristkontrolle darüber, ob eine bereits bezahlte Ersatzpflege überhaupt noch erstattet werden kann.