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Nach 28 Tagen kann das Krankengeld weg sein

Ab dem 1. Januar 2027 kann die Krankenkasse nur noch vier Wochen Zeit für einen Reha-Antrag geben. Bisher sind es zehn Wochen. Die Frist schrumpft damit von 70 auf 28 Tage. Wer sie verstreichen lässt, verliert nach ihrem Ablauf den Anspruch auf Krankengeld. Ausgerechnet dieser Reha-Antrag kann anschließend als Antrag auf Erwerbsminderungsrente gelten.

Sechs Wochen weniger Zeit sind bereits beschlossen

Die Änderung steht im verkündeten GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Artikel 1 Nummer 21 ersetzt die bisherige Zehn-Wochen-Frist in § 51 SGB V durch vier Wochen. Die Neuregelung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

Der Unterschied beträgt 42 Kalendertage. Anders gerechnet sinkt die verfügbare Zeit um 60 Prozent. Die Bundesregierung begründet das mit schnelleren Reha-Verfahren, kürzeren Arbeitsunfähigkeitszeiten und einem früheren Übergang vom Krankengeld in eine mögliche Erwerbsminderungsrente.

Die Vier-Wochen-Frist trifft nicht jeden Kranken

Es gibt keine automatische 28-Tage-Uhr für jeden Krankengeldbezieher. Die Krankenkasse darf die Frist setzen, wenn die Erwerbsfähigkeit nach einem ärztlichen Gutachten erheblich gefährdet oder bereits gemindert ist. Dazu muss eine konkrete Aufforderung kommen, einen Antrag auf medizinische Rehabilitation oder auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen.

Entscheidend ist deshalb nicht der Beginn der Krankschreibung. Entscheidend ist die wirksame Fristsetzung der Krankenkasse. Das Zugangsdatum des Schreibens und der dort genannte Endtermin gehören sofort dokumentiert. Ein allgemeiner Hinweis auf Reha hat nicht dieselbe Wirkung wie eine förmliche Aufforderung nach § 51 SGB V.

Vierzehn Tage Verspätung können 933 Euro kosten

Die finanzielle Folge steht schon heute in § 51 Abs. 3 SGB V und bleibt bestehen. Geht der verlangte Antrag nicht fristgerecht ein, entfällt das Krankengeld mit Ablauf der Frist. Wird der Antrag später gestellt, lebt der Anspruch erst am Tag der Antragstellung wieder auf. Die Lücke wird nicht automatisch nachgezahlt.

Ein Modell zeigt die Größenordnung. Bei einem monatlichen Krankengeld-Zahlbetrag von 2.000 Euro entspricht ein Kalendertag 66,67 Euro. Geht der Antrag erst 14 Tage nach Fristende ein, fehlen rund 933 Euro. Bei 30 Tagen Verspätung sind es 2.000 Euro. Die tatsächliche Lücke hängt vom persönlichen Zahlbetrag und vom Eingangstag des Antrags ab.

Der Reha-Antrag kann zum EM-Antrag werden

Die Aufforderung betrifft formal zunächst Reha. Sie führt aber direkt in das Rentenrecht. Nach § 116 Abs. 2 SGB VI gilt ein Reha-Antrag als Rentenantrag, wenn eine Reha voraussichtlich keinen Erfolg haben kann oder eine durchgeführte Reha die Erwerbsminderung nicht verhindert hat.

Damit kann das Eingangsdatum des Reha-Antrags später zum Antragsdatum der EM-Rente werden. Das ist nicht nur eine Formalie. Das Datum kann den möglichen Rentenbeginn, Nachzahlungen und die Verrechnung zwischen Krankenkasse und Rentenversicherung beeinflussen.

Nach einer Aufforderung der Krankenkasse ist die sonst übliche Freiheit über den Antrag eingeschränkt. Eine Rücknahme, eine Begrenzung oder ein späterer Rentenbeginn lassen sich dann nicht ohne Weiteres gegen den Willen der Krankenkasse durchsetzen. Wie Reha, Krankengeld und die spätere Erwerbsminderungsrente zusammenhängen, sollte deshalb vor einer Änderung des Antrags geklärt werden.

Ein Reha-Antrag ist noch keine bewilligte EM-Rente

Die Umdeutung führt lediglich in das Rentenverfahren. Für eine volle EM-Rente muss das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt grundsätzlich unter drei Stunden täglich liegen. Bei drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise EM-Rente in Betracht. Außerdem müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Auch die Zahlung folgt nicht sofort auf den Antrag. Medizinische Unterlagen, Versicherungsverlauf, mögliche Gutachten und der Reha-Bericht werden geprüft. Wer mitten im Krankengeldbezug steht, braucht deshalb trotz rechtzeitigem Antrag einen Plan für die Zeit bis zum Rentenbescheid. Die Risiken am späteren Ende des Krankengeldes erklärt der Beitrag zur Aussteuerung und Nahtlosigkeit.

Bei diesem Schreiben zählt jeder Tag

Nach Eingang einer Aufforderung sollten vier Punkte sofort feststehen: das Zugangsdatum, das Fristende, der zuständige Reha-Träger und ein belastbarer Nachweis über den Antragseingang. Fehlende Befunde dürfen nicht dazu führen, dass der Antrag bis zum letzten Tag liegen bleibt. Mit dem Träger ist zu klären, welche Unterlagen zunächst genügen und was nachgereicht werden kann.

Wer die Aufforderung für medizinisch oder rechtlich falsch hält, sollte früh Sozialrechtsberatung einholen. Ein Widerspruch ersetzt den verlangten Antrag nicht automatisch und sollte nicht als sichere Fristverlängerung behandelt werden.

Die Änderung ist damit weit mehr als eine kürzere Behördenfrist. Sie zieht den möglichen Wechsel von Krankengeld zu Reha oder EM-Rente um sechs Wochen nach vorn. Aus 42 verlorenen Tagen können eine vierstellige Zahlungslücke und ein Rentenverfahren werden, das früher beginnt als geplant.