Mehr als 45 Jahre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und trotzdem kein Grundrentenzuschlag: Ein Rentner scheiterte mit seiner Forderung bis vor das Bundessozialgericht. Von seinen insgesamt 542 Beitragsmonaten wurden für die Grundrente nur 230 Monate berücksichtigt. Der Grund ist eine Regel, die besonders langjährig freiwillig Versicherte trifft. Freiwillige Zahlungen erhöhen zwar die normale Rente, zählen aber nicht zu den erforderlichen Grundrentenzeiten.
542 Beitragsmonate reichen für die Grundrente nicht
Der Kläger hatte 230 Monate mit Pflichtbeiträgen und weitere 312 Monate mit freiwilligen Beiträgen gesammelt. Zusammengerechnet sind das 542 Monate oder 45 Jahre und zwei Monate. Für den Grundrentenzuschlag werden jedoch mindestens 396 Monate mit anerkannten Grundrentenzeiten benötigt. Das entspricht 33 Jahren.
Weil die 312 freiwillig finanzierten Monate vollständig herausfielen, blieben nur 230 anrechenbare Monate übrig. Dem Mann fehlten damit rechnerisch 166 Monate oder 13 Jahre und zehn Monate. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Zuschlag deshalb ab. Das Bundessozialgericht bestätigte die Ablehnung (Urteil vom 05.06.2025, B 5 R 3/24 R).
Der Fall zeigt, wie irreführend die bloße Summe aller Beitragsjahre sein kann. Für die Grundrente zählt nicht jeder Monat, der den normalen Rentenanspruch erhöht. Maßgeblich ist die gesetzliche Einordnung der Zeit. Freiwillige Beiträge können deshalb im Versicherungsverlauf über Jahrzehnte auftauchen und bei der 33-Jahres-Hürde trotzdem vollständig unberücksichtigt bleiben.
Gericht hält die Ungleichbehandlung für zulässig
Nach Ansicht der Richter verstößt die unterschiedliche Behandlung von Pflichtbeiträgen und freiwilligen Beiträgen weder gegen den Gleichheitssatz noch gegen den Eigentumsschutz. Pflichtversicherte können sich ihren Beiträgen nicht entziehen. Freiwillig Versicherte dürfen dagegen innerhalb gesetzlicher Grenzen selbst entscheiden, ob, wann und in welcher Höhe sie zahlen.
Genau diese Wahlfreiheit genügt dem Gericht als sachlicher Grund für die Schlechterstellung. Das Bundessozialgericht verweist außerdem darauf, dass der Grundrentenzuschlag aus Steuermitteln finanziert wird. Er soll vor allem Beschäftigte besserstellen, die jahrzehntelang verpflichtend Beiträge aus unterdurchschnittlichen Arbeitsverdiensten gezahlt haben. Ein Urteil des Sozialgerichts Landshut aus dem Jahr 2026 folgt dieser Linie in einem vergleichbaren Streit.
Freiwillige Beiträge sind trotzdem nicht wertlos
Für die reguläre Rentenberechnung gehen die Zahlungen nicht verloren. Freiwillige Beiträge erhöhen die erworbenen Entgeltpunkte und damit die spätere Monatsrente. Sie können außerdem für bestimmte Wartezeiten und Rentenansprüche wichtig sein. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt die unterschiedlichen Wirkungen in ihren Hinweisen zur freiwilligen Rentenversicherung.
Beim Blick in den Versicherungsverlauf reicht es daher nicht, nur sämtliche Beitragsjahre zusammenzuzählen. Wer mit dem Grundrentenzuschlag rechnet, sollte zusätzlich prüfen, wie viele Monate ausdrücklich als Grundrentenzeiten ausgewiesen sind.
Für die Grundrente zieht das Gesetz jedoch eine harte Grenze. Anerkannt werden vor allem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder versicherter selbstständiger Tätigkeit sowie bestimmte Zeiten der Kindererziehung, nicht erwerbsmäßigen Pflege und des Bezugs von Sozialleistungen. Einen Überblick über weitere Hürden bietet der Ratgeber zur Grundrente und ihren Voraussetzungen.
Bei Bedürftigkeit bleibt nur die Grundsicherung
Besonders scharf fällt die Antwort des Bundessozialgerichts auf mögliche Altersarmut aus. Auch langjährige freiwillige Beitragszahlungen können zu einer niedrigen gesetzlichen Rente führen. Wer dadurch im Alter seinen Lebensunterhalt nicht decken kann, darf nach Auffassung des Gerichts auf Sozialhilfe verwiesen werden. Zuständig ist dann regelmäßig die Grundsicherung im Alter.