Ein neuer Beschluss des Bundessozialgerichts zieht für Bestandsrentner bei der Erwerbsminderungsrente erneut eine klare Grenze. Wer seine EM-Rente schon seit Jahren bezieht, kann eine spätere Verbesserung der Berechnung nicht einfach rückwirkend auf den eigenen Rentenfall übertragen lassen.
Geklagt hatte ein Mann, dessen volle Erwerbsminderungsrente bereits seit 2014 läuft. Er wollte erreichen, dass seine Rente nach günstigeren Regeln neu berechnet wird, die erst später eingeführt wurden. Die Deutsche Rentenversicherung lehnte ab. Nach mehreren Verfahren ist nun auch sein Versuch gescheitert, eine Revision vor dem BSG zu erreichen.
Mit Beschluss vom 22. Juli 2026, Az. B 5 R 12/26 B, verwarf der 5. Senat des Bundessozialgerichts die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen als unzulässig. Eine neue Revision zur Sache gibt es damit nicht. Hinter dem Streit steht allerdings ein erheblicher Unterschied bei der Rentenberechnung: Bei der Zurechnungszeit lagen zwischen Alt- und Neufällen auf einen Schlag mehr als drei Jahre.
Drei Jahre und fünf Monate machten den Unterschied
Hinter dem Verfahren steht keine kleine Rechenfrage. Die Zurechnungszeit wirkt direkt auf die Rentenhöhe, weil sie Versicherte rechnerisch so stellt, als hätten sie nach Eintritt der Erwerbsminderung noch bis zu einem gesetzlich bestimmten Alter weiter Beiträge erworben. Je länger diese Zeit reicht, desto mehr Entgeltpunkte können in die Berechnung einfließen. Wie Zurechnungszeit, Abschläge und Entgeltpunkte zusammenspielen, ist auf unserer Seite zur Höhe der Erwerbsminderungsrente ausführlich dargestellt.
Zwischen den Rentenzugängen 2018 und 2019 sprang die maßgebliche Grenze ungewöhnlich stark. Bei einem Rentenbeginn 2018 endete die Zurechnungszeit mit 62 Jahren und 3 Monaten. Für einen Rentenbeginn 2019 reichte sie bereits bis 65 Jahre und 8 Monate. Die Deutsche Rentenversicherung bezifferte die damalige Verbesserung entsprechend.
Genau an dieser Trennlinie setzte der Kläger an.
Seine volle EM-Rente lief seit 2014. Nach Inkrafttreten der günstigeren Regelung beantragte er eine Neuberechnung ab Januar 2019. Rentenversicherung und Widerspruchsstelle lehnten ab. 2024 versuchte er, den alten Bescheid über einen Überprüfungsantrag erneut aufzurollen. Das Sozialgericht Hannover wies seine Klage im Juni 2025 ab, das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte die Entscheidung im Dezember. Eine Revision ließ das LSG nicht zu. Erst deshalb landete die Sache noch einmal beim BSG.
Ungleichbehandlung blieb der zentrale Einwand
Aus Sicht des Klägers lag das Problem weiter in derselben Ungleichheit: Zwei Versicherte können vergleichbar erwerbsgemindert sein und trotzdem unterschiedlich hohe Renten erhalten, nur weil ihre Rente vor oder nach einem gesetzlichen Stichtag begonnen hat.
Im Beschwerdeverfahren versuchte er daraus eine noch offene Grundsatzfrage zu machen. Zusätzlich verwies er darauf, dass seiner Ansicht nach weder das BSG noch das Bundesverfassungsgericht das Diskriminierungsverbot aus Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention ausreichend geprüft hätten. Damit sollte begründet werden, warum trotz der vorhandenen Rechtsprechung noch einmal eine Revision zugelassen werden müsste.
Das BSG sah dafür keinen ausreichenden Ansatz. Nach dem Beschluss vom 22. Juli 2026 hätte die Beschwerde genauer darlegen müssen, welche grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage noch ungeklärt geblieben ist. Der Hinweis auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs reichte dem Senat nicht.
Neu war der eigentliche Konflikt ohnehin nicht mehr.
Schon 2022 hatte das BSG die verfassungsrechtliche Grundfrage entschieden und die Beschränkung der längeren Zurechnungszeit auf neue Rentenzugänge gebilligt. Dahinter steht das Rentenbeginn-Prinzip: Ändert sich das Rentenrecht, werden die persönlichen Entgeltpunkte laufender Renten grundsätzlich nicht neu bestimmt. Bestandsrentner sind dadurch einerseits vor späteren Verschlechterungen geschützt, nehmen andererseits aber auch nicht automatisch an jeder späteren Verbesserung teil. Das BSG hat diese Systematik 2022 ausführlich begründet.
Eine Verfassungsbeschwerde gegen diese Linie nahm das Bundesverfassungsgericht 2023 nicht zur Entscheidung an. Für das BSG war die Grundfrage deshalb 2026 nicht wieder offen.
Zuschlag statt kompletter Neuberechnung
Politisch blieb die Lücke zwischen Alt- und Neufällen trotzdem nicht unbeachtet. Für Erwerbsminderungsrenten mit einem Beginn zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 wurde später ein pauschaler Zuschlag eingeführt. Bei Rentenbeginn bis Juni 2014 beträgt er 7,5 Prozent der maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte, bei einem Beginn von Juli 2014 bis Dezember 2018 sind es 4,5 Prozent. Seit Dezember 2025 ist der Zuschlag direkt in die laufende Rente integriert. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert beide Zuschlagsstufen ausdrücklich mit den früheren Verbesserungen der Zurechnungszeit.
Welcher Satz im konkreten Fall des Klägers greift, lässt sich aus dem veröffentlichten BSG-Beschluss nicht bestimmen. Dort ist nur das Jahr 2014 als Rentenbeginn genannt.
Für die rechtliche Aussage ist das unerheblich. Entscheidend bleibt, dass dieser Zuschlag keine vollständige Neuberechnung nach den ab 2019 geltenden Regeln ersetzt.
Genau daran scheitert auch die Vorstellung, ältere EM-Renten könnten über einen neuen Überprüfungsantrag nachträglich auf das günstigere Recht umgestellt werden. Der Kläger konnte seinen alten Bescheid erneut angreifen, aber keine neue höchstrichterliche Sachentscheidung erzwingen. Die Grundfrage hatte das BSG bereits vier Jahre zuvor zulasten der Bestandsrentner beantwortet.