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Mehr EM-Rente kann seit Juli die Witwenrente senken

EM-Rente-Zuschlag kann Witwenrente kürzen

Mehr Rente und trotzdem weniger Geld aus der Witwenrente: Der seit Dezember integrierte EM-Renten-Zuschlag kann sich seit dem 1. Juli 2026 erstmals bei der Einkommensanrechnung auswirken. Eine Kürzung gibt es jedoch nur, wenn das anrechenbare Nettoeinkommen den Freibetrag überschreitet.

Betroffen sein können Rentner, die neben einer eigenen Erwerbsminderungsrente: Wann du Anspruch hast und was wirklich zählt oder einer daran anschließenden Altersrente auch eine Witwen- oder Witwerrente erhalten. Es geht dabei nicht um einen Zuschlag zur Hinterbliebenenrente selbst, sondern um den Zuschlag, der die eigene Rente erhöht.

Warum die Kürzung erst seit Juli greift

Der EM-Renten-Zuschlag wird bereits seit Juli 2024 gezahlt. Bis Ende November 2025 kam er jedoch als gesonderte Zahlung neben der Rente. In dieser ersten Stufe wurde er bei einer parallel bezogenen Witwen- oder Witwerrente nicht als eigenes Einkommen berücksichtigt.

Seit Dezember 2025 ist der Zuschlag Bestandteil der eigenen Rente. Damit zählt er grundsätzlich auch als Einkommen bei der Hinterbliebenenrente. Die Erhöhung wurde dort aber nicht sofort berücksichtigt, weil Einkommenssteigerungen regelmäßig nur einmal im Jahr zum 1. Juli einfließen.

Die Deutsche Rentenversicherung nennt deshalb den 1. Juli 2026 als frühesten Zeitpunkt, zu dem der integrierte Zuschlag eine Witwen- oder Witwerrente mindern kann. Die häufig behauptete sofortige Kürzung ab Dezember 2025 war falsch.

Der Freibetrag ist gleichzeitig gestiegen

Ob die Witwenrente tatsächlich sinkt, hängt vom gesamten anrechenbaren Einkommen ab. Seit dem 1. Juli 2026 gilt ein monatlicher Freibetrag von 1.122,53 Euro. Für jedes Kind mit Anspruch auf Waisenrente erhöht er sich um 238,11 Euro.

Erst der Teil des anrechenbaren Nettoeinkommens, der den Freibetrag übersteigt, wird zu 40 Prozent von der Witwen- oder Witwerrente abgezogen. Im Sterbevierteljahr findet diese Einkommensanrechnung noch nicht statt.

Die Rentenversicherung verwendet dabei nicht einfach den ausgezahlten Bruttobetrag. Sie zieht je nach Einkommensart pauschale Prozentsätze ab und ermittelt daraus ein rechnerisches Nettoeinkommen. Der neue Freibetrag und die Berechnungsschritte sind deshalb für die tatsächliche Kürzung entscheidend.

50 Euro mehr bedeuten nicht immer 20 Euro weniger

Oft wird verkürzt gerechnet, dass ein Zuschlag von 50 Euro die Witwenrente um 20 Euro senkt. Das trifft nur zu, wenn sich auch das bereits über dem Freibetrag liegende anrechenbare Nettoeinkommen um volle 50 Euro erhöht. Liegt das Einkommen darunter oder wird die Grenze nur knapp überschritten, fällt die Kürzung geringer aus oder entfällt vollständig.

Anrechenbares Nettoeinkommen vorherAnrechenbares Nettoeinkommen danachZusätzliche Kürzung
1.050,00 Euro1.100,00 Euro0,00 Euro
1.100,00 Euro1.150,00 Euro10,99 Euro
1.200,00 Euro1.250,00 Euro20,00 Euro

Die Beispiele rechnen ausschließlich mit dem bereits pauschal ermittelten Nettoeinkommen und dem Freibetrag von 1.122,53 Euro. Bei der zweiten Variante liegen 27,47 Euro über der Grenze. Davon werden 40 Prozent und damit 10,99 Euro angerechnet.

Diese Rentner können betroffen sein

Der Zuschlag kommt grundsätzlich für Erwerbsminderungsrenten infrage, die zwischen Januar 2001 und Dezember 2018 begonnen haben. Bei einem Rentenbeginn von Januar 2001 bis Juni 2014 beträgt er 7,5 Prozent der maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte. Für Renten mit Beginn von Juli 2014 bis Dezember 2018 sind es 4,5 Prozent.

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Auch eine Altersrente kann den Zuschlag enthalten, wenn sie unmittelbar an eine begünstigte Erwerbsminderungsrente anschließt. Bezieht der Rentner gleichzeitig eine Witwen- oder Witwerrente, kann das höhere eigene Einkommen seit Juli 2026 auf die Hinterbliebenenrente durchschlagen.

Keine zusätzliche Kürzung entsteht, wenn das anrechenbare Gesamteinkommen trotz Zuschlag unter 1.122,53 Euro bleibt. Wer bereits über dem Freibetrag liegt, muss ebenfalls nicht den ganzen Zuschlag abgeben. Angerechnet werden nur 40 Prozent des zusätzlichen Betrags, der nach den pauschalen Abzügen oberhalb der Grenze verbleibt.

Der Juli-Bescheid zeigt die tatsächliche Wirkung

Die Rentenversicherung berücksichtigt die Änderung bei der Einkommensanrechnung automatisch. Maßgeblich ist deshalb nicht allein der Bescheid über den EM-Renten-Zuschlag, sondern die Berechnung der Witwen- oder Witwerrente ab Juli 2026.

Warum die Rentenerhöhung 2026 die Witwenrente schmälern kann

Dort müssen das berücksichtigte Einkommen, der Freibetrag und der angerechnete Betrag ausgewiesen sein. Erst daraus lässt sich erkennen, ob der Zuschlag die Hinterbliebenenrente tatsächlich mindert oder der höhere Freibetrag eine zusätzliche Kürzung verhindert.