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Pflegegrad 1 drohen bis zu 173 Euro weniger im Monat

Pflegepersonal erklärt Pflegebedürftiger die 173 Euro Kürzung bei Pflegegrad 1

Menschen mit Pflegegrad 1 könnten nach den aktuellen Reformplänen gleich zwei Leistungen verlieren: den Entlastungsbetrag von 131 Euro und bis zu 42 Euro für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel. Wer beide Ansprüche vollständig nutzt, müsste auf Leistungen von bis zu 173 Euro im Monat verzichten. Das wären bis zu 2.076 Euro im Jahr.

Doch die geplante Streichung hängt fest. Sechs Wochen nach dem Bearbeitungsstand des Referentenentwurfs hat das Bundeskabinett das Pflegeneuordnungsgesetz noch nicht beschlossen. Damit wird auch der vorgesehene Start zum 1. Januar 2027 zunehmend knapp.

Aus 131 Euro werden bis zu 173 Euro

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 haben nach geltendem Recht Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI. Bis zu 131 Euro im Monat können unter anderem für anerkannte Hilfen im Alltag, Leistungen eines Pflegedienstes, Tagespflege oder Kurzzeitpflege eingesetzt werden. Bei Pflegegrad 1 darf der Betrag auch für körperbezogene Pflegemaßnahmen verwendet werden, etwa für Hilfe beim Duschen.

Daneben erstattet die Pflegekasse nach § 40 Absatz 2 SGB XI monatlich bis zu 42 Euro für Verbrauchsprodukte. Dazu zählen beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen. Das Bundesgesundheitsministerium nennt den Höchstbetrag von 42 Euro ausdrücklich.

Beide Leistungen sind zweckgebunden. Die 173 Euro werden daher nicht automatisch ausgezahlt. Der tatsächliche Verlust hinge davon ab, welche erstattungsfähigen Leistungen und Produkte ein Pflegebedürftiger bisher nutzt. Wer beide Höchstbeträge ausschöpft, wäre jedoch mit bis zu 2.076 Euro im Jahr betroffen.

Der Entwurf streicht auch die 42 Euro

Die Streichung der Verbrauchshilfen ergibt sich erst aus dem Zusammenspiel mehrerer Vorschriften. In der geplanten Leistungsübersicht für Pflegegrad 1 in § 28a SGB XI-E steht weiterhin die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln nach § 40. Das klingt zunächst so, als bliebe der bisherige Anspruch vollständig erhalten.

Der Referentenentwurf mit Bearbeitungsstand 4. Juni 2026 ändert § 40 jedoch gleichzeitig an zwei entscheidenden Stellen. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel werden vom Anspruch nach § 40 Absatz 1 ausdrücklich ausgenommen. Der bisherige Absatz 2 mit der monatlichen Erstattung wird gestrichen.

Die Gesetzesbegründung bestätigt den Grund: Die Verbrauchshilfen sollen in das neue Entlastungsbudget nach § 37 SGB XI-E überführt werden. Dieses Budget steht aber nur Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 zu. Für Pflegegrad 1 enthält der Entwurf weder einen Ersatzanspruch noch eine Übergangsregel.

Technische Pflegehilfsmittel wie Pflegebetten, Lagerungshilfen oder Hausnotrufsysteme sollen bei Pflegegrad 1 weiterhin möglich sein. Die pauschale Aussage, Pflegehilfsmittel blieben unverändert erhalten, wäre trotzdem falsch. Sie gilt gerade nicht für die monatlich bis zu 42 Euro teuren Verbrauchsprodukte.

Die neue Pflegebegleitung ersetzt kein Geld

Auch der bisherige Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI verschwindet für Pflegegrad 1 aus dem geplanten Leistungskatalog. Das neue Sozialraumbudget ist ausdrücklich auf die Pflegegrade 2 bis 5 beschränkt. Menschen mit Pflegegrad 1 könnten darüber weder eine Haushaltshilfe noch andere Angebote zur Unterstützung im Alltag abrechnen.

Das Ministerium verweist stattdessen auf eine neue Pflegebegleitung nach § 7c SGB XI-E. Ein fester Ansprechpartner soll beraten, Hilfen koordinieren und Angehörige unterstützen. Diese Begleitung ist aber kein frei einsetzbares Budget und auch kein Ersatz für bezahlte Hilfe im Haushalt oder bei der Körperpflege.

Hinzu kommt eine zeitliche Lücke. Die meisten Änderungen sollen zum 1. Januar 2027 in Kraft treten, die Pflegebegleitung erst zum 1. Januar 2028. Im Jahr 2027 würden die bisherigen Beratungsangebote weiterlaufen. Die gestrichenen 131 Euro und die Verbrauchshilfen ersetzen sie nicht.

Der Pflegegrad bleibt geschützt, aber nicht die Leistungen

Der Entwurf sieht höhere Schwellenwerte für die Einstufung in einen Pflegegrad vor. Wer bereits eingestuft ist, soll seinen Pflegegrad wegen dieser neuen Grenzen nicht automatisch verlieren. Dieser Besitzstand schützt aber grundsätzlich nur die Einstufung und nicht die beiden Ansprüche bei häuslicher Pflege.

Eine ausdrückliche Übergangsregel enthält der Entwurf lediglich für Menschen mit Pflegegrad 1, die bereits 2026 vollstationär in einem Pflegeheim leben und den Zuschuss nach § 43 Absatz 3 SGB XI erhalten. Für zu Hause versorgte Bestandsfälle ist kein vergleichbarer Schutz für den Entlastungsbetrag oder die Verbrauchshilfen vorgesehen.

Erhalten bleiben sollen unter anderem Pflegeberatung, Pflegekurse, technische Pflegehilfsmittel, digitale Pflegeanwendungen und Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Gerade im Pflegegrad 1 wären die beiden wegfallenden Budgets dennoch besonders bedeutsam, weil es weder Pflegegeld noch reguläre ambulante Pflegesachleistungen gibt.

Die Streichung widerspricht dem Präventionsziel

Pflegegrad 1 soll Menschen unterstützen, die noch weitgehend selbstständig leben. Der Entlastungsbetrag finanziert niedrigschwellige Hilfe beim Einkaufen, im Haushalt oder bei der Körperpflege. Solche Hilfen können dazu beitragen, dass Betroffene länger zu Hause leben und Angehörige nicht schon früh überlastet werden.

Nach Angaben des Bundesverbands Angebote zur Unterstützung im Alltag machen Menschen mit Pflegegrad 1 bei einzelnen Anbietern bis zu 40 Prozent der betreuten Personen aus. Der Verband sieht deshalb einen Widerspruch zum erklärten Ziel des Entwurfs, Pflegebedürftigkeit möglichst zu vermeiden oder hinauszuzögern. Es handelt sich dabei um eine Verbandsangabe und nicht um eine bundesweite amtliche Statistik.

Der Widerstand geht weit über einzelne Anbieter hinaus. Der Paritätische warnt vor drastischen Leistungskürzungen für besonders verletzliche Gruppen. Der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste bezeichnet die neuen Budgets als Leistungskürzung und fordert, den Entlastungsbetrag sowie die Verbrauchshilfen beizubehalten. Auch der Deutsche Landkreistag hält den Wegfall bei Pflegegrad 1 für nachteilig.

400 Millionen Euro sind nur der Nettobeitrag

Das Finanztableau des Entwurfs setzt für 2027 Minderausgaben von 400 Millionen Euro durch eine „50-Prozent-Streichung“ des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 an. Das bedeutet nicht, dass Betroffene nur die Hälfte ihres Anspruchs verlieren sollen. Der individuelle Anspruch von 131 Euro soll vollständig entfallen.

Die Hälfte der bisherigen Ausgaben soll rechnerisch in die Finanzierung der neuen Pflegebegleitung fließen. Nur die andere Hälfte erscheint als Beitrag zur finanziellen Stabilisierung der Pflegeversicherung. Die 400 Millionen Euro bilden damit nicht das gesamte bisherige Ausgabenvolumen des Entlastungsbetrags bei Pflegegrad 1 ab. Der zusätzliche Wegfall der 42 Euro für Verbrauchshilfen ist eine eigene Folge der Neuordnung der Budgets.

Die Größenordnung zeigt zugleich, wie begrenzt der finanzielle Effekt ist. Der Entwurf erwartet für 2027 bei einem Beitragssatz von 3,6 Prozent ein rechnerisches Defizit der Pflegeversicherung von rund 7,6 Milliarden Euro. Die gesamten finanziellen Wirkungen der geplanten Maßnahmen werden für 2027 mit rund 11,25 Milliarden Euro und für 2030 mit mehr als 20 Milliarden Euro beziffert. Die 400 Millionen Euro entsprechen damit rund 3,6 Prozent des für 2027 ausgewiesenen Maßnahmenvolumens.

Auch aus der Union wächst der Widerstand

Die Kritik an der Pflegereform hat inzwischen die Union erreicht. Am 2. Juli 2026 verlangten die Fraktionsvorsitzenden von CDU und CSU aus Baden-Württemberg, Bayern, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in einer gemeinsamen Resolution Nachbesserungen. Besonders wandten sie sich dagegen, dass für pflegende Angehörige künftig nur noch rund 70 Prozent der bisherigen Rentenbeiträge abgeführt werden sollen.

Damit richtet sich der Widerstand zwar nicht ausschließlich gegen die 173-Euro-Streichung bei Pflegegrad 1. Er zeigt aber, warum der Entwurf politisch feststeckt: Neben dem Entlastungsbetrag sind auch die Rentenpunkte pflegender Angehöriger von Einschnitten bedroht. Selbst Unionspolitiker aus sechs Ländern fordern bei diesem Teil der Reform eine Korrektur.

Ein Start zum 1. Januar 2027 wird immer schwieriger

Das Bundesgesundheitsministerium veröffentlichte den Referentenentwurf am 5. Juni 2026; auf dem Dokument selbst steht als Bearbeitungsstand der 4. Juni. Nach der Verbändeanhörung im Juni blieb es bis zum 16. Juli beim Referentenentwurf. Auf der offiziellen Verfahrensseite ist weiterhin kein Kabinettsbeschluss ausgewiesen.

Damit ist eine Verabschiedung vor der parlamentarischen Sommerpause ausgeschlossen. Laut Sitzungskalender des Bundestages endete die letzte Sitzungswoche am 10. Juli. Die nächste beginnt erst am 7. September 2026. Selbst wenn das Kabinett den Entwurf noch im Sommer beschließt, könnte die erste Beratung im Bundestag daher frühestens im September stattfinden.

Der vorgesehene Start zum 1. Januar 2027 ist damit noch nicht unmöglich, aber der Zeitplan wird eng. Kabinett, Bundestag und Bundesrat können den Entwurf außerdem noch verändern. Bis zu einem verabschiedeten Gesetz gelten bei Pflegegrad 1 weiterhin der Entlastungsbetrag von 131 Euro und die Erstattung von bis zu 42 Euro für Verbrauchsprodukte.