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Warum die Rentenerhöhung 2026 die Witwenrente schmälern kann

Taschenrechner, Rentenbescheid und Aktenordner auf einem Holztisch bei der Prüfung einer Witwenrente nach der Rentenerhöhung.

Zum 1. Juli 2026 steigen die gesetzlichen Renten in Deutschland um 4,24 Prozent. Davon profitieren auch Bezieher einer Witwenrente – grundsätzlich. Wer jedoch zusätzlich eine eigene Altersrente bezieht, sollte genauer hinschauen: Steigt die eigene Rente, kann sich auch die Anrechnung auf die Witwenrente erhöhen. Das monatliche Plus fällt dann unter Umständen kleiner aus als erwartet.

Das Wichtigste in Kürze

  • Rentenerhöhung 2026: +4,24 Prozent zum 1. Juli
  • Freibetrag bei der Einkommensanrechnung steigt auf 1.122,53 Euro
  • Nur Einkommen oberhalb des Freibetrags wird berücksichtigt
  • Davon werden 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet
  • Nicht jeder Hinterbliebene ist betroffen

Warum eigenes Einkommen überhaupt angerechnet wird

Die Witwenrente soll den finanziellen Ausfall nach dem Tod des Partners teilweise ausgleichen. Wer selbst über ausreichendes Einkommen verfügt, erhält die Witwenrente deshalb nicht immer in voller Höhe. Angerechnet werden dabei eine eigene Altersrente oder andere anrechenbare Einkünfte, sofern sie einen gesetzlichen Freibetrag übersteigen. Rechtsgrundlage dafür ist § 97 SGB VI.

Angerechnet wird nicht das Bruttoeinkommen, sondern ein pauschal ermitteltes fiktives Nettoeinkommen. Bei einer eigenen Altersrente, die nach 2010 begonnen hat, zieht die Rentenversicherung dafür pauschal 14 Prozent vom Bruttobetrag ab (13 Prozent bei früherem Rentenbeginn). Diese 14 Prozent sind ein gesetzlich festgelegter Pauschalwert, der die Steuer- und Sozialversicherungsabgaben vereinfachend abbilden soll – eine individuelle Berechnung der realen Abzüge findet nicht statt.

Witwenrente Rechner 2026

Der Freibetrag steigt – aber das hilft nicht jedem gleich viel

Zum 1. Juli 2026 steigt nicht nur die Rente, sondern auch der Freibetrag für die Einkommensanrechnung: von bisher 1.076,86 Euro auf 1.122,53 Euro monatlich. Er ergibt sich aus dem 26,4-Fachen des aktuellen Rentenwerts, der zum gleichen Termin von 40,79 Euro auf 42,52 Euro angehoben wird. Für jedes waisenrentenberechtigte Kind im Haushalt erhöht sich der Freibetrag zusätzlich um 238,11 Euro (bisher 228,42 Euro).

Liegt das anrechenbare Einkommen unter diesem Freibetrag, bleibt die Witwenrente ungekürzt. Liegt es darüber, werden 40 Prozent des übersteigenden Betrags von der Witwenrente abgezogen.

Genau hier liegt der scheinbare Widerspruch: Der höhere Freibetrag entlastet viele Hinterbliebene. Gleichzeitig steigt durch die Rentenanpassung aber auch die eigene Altersrente – und damit potenziell auch der Betrag, der über dem Freibetrag liegt und angerechnet wird. Die Rentenerhöhung selbst wird dadurch nicht gekürzt, es kann aber sein, dass ein größerer Teil des gestiegenen Einkommens oberhalb des Freibetrags landet und so die Anrechnung auf die Witwenrente steigt.

Für die meisten Betroffenen bedeutet das nicht, dass am Ende weniger Geld ankommt als zuvor. Das Plus durch die Rentenerhöhung kann aber spürbar kleiner ausfallen als erwartet – in Einzelfällen wird der Rentenzuwachs durch die zusätzliche Anrechnung nahezu aufgezehrt.

Eine wichtige Ausnahme: das Sterbevierteljahr

In den ersten drei Monaten nach dem Tod des Partners – dem sogenannten Sterbevierteljahr – wird grundsätzlich keine Einkommensanrechnung vorgenommen. Hinterbliebene erhalten in dieser Zeit die volle Rente ungekürzt. Die im Folgenden beschriebene Anrechnung greift erst danach.

Ein Rechenbeispiel

Eine Witwe bezieht eine eigene Altersrente von 1.500 Euro brutto monatlich, deren Beginn nach 2011 liegt. Nach dem pauschalen Abzug von 14 Prozent werden davon rund 1.290 Euro als anrechenbares Einkommen berücksichtigt.

Davon bleiben ab Juli 2026 1.122,53 Euro anrechnungsfrei. Der übersteigende Betrag liegt bei 167,47 Euro. Davon werden 40 Prozent auf die Witwenrente angerechnet – das entspricht rund 67 Euro monatlich.

Die eigene Altersrente selbst wird dadurch nicht angetastet, gekürzt wird ausschließlich die Witwenrente. Wie hoch die tatsächliche Anrechnung im Einzelfall ausfällt, hängt von der genauen Höhe und Art des Einkommens sowie etwaigen Kinderfreibeträgen ab.

Wer die Auswirkungen besonders prüfen sollte

Genauer hinschauen sollten vor allem Hinterbliebene, die

  • neben der Witwenrente eine eigene Altersrente beziehen,
  • mit ihrem anrechenbaren Einkommen bereits heute nahe am oder über dem Freibetrag liegen, oder
  • zusätzlich weitere anrechenbare Einkünfte erhalten, etwa aus Vermietung, Kapitalvermögen oder einer Betriebsrente.

Wer mit seinem anrechenbaren Einkommen dagegen deutlich unter dem Freibetrag bleibt, muss in der Regel keine Kürzung der Witwenrente wegen der Einkommensanrechnung befürchten.

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund (Rentenanpassung 2026)